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Kundmachung vom 27. Juni 2006 des Beschlusses Nr. 41/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2006-06-08

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. März 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Juni 2006

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 41/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Protokoll 31 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^4] in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2006.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Brüssel, den 10. März 2006

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2006

Art. 17 (Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)) des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"Informationsverbund für den Datenaustausch"

"1) Die EFTA-Staaten nehmen ab dem 1. Januar 1997 im Einklang mit dem Arbeitsprogramm in Anlage 3 dieses Protokolls an den Projekten und Aktivitäten der in Abs. 5 Bst. a genannten Gemeinschaftsprogramme teil sowie ab dem 1. Januar 2006 an den Projekten und Aktivitäten des in Abs. 5 Bst. b genannten Gemeinschaftsprogramms, sofern diese Projekte und Aktivitäten die übrige Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterstützen."

"4) Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Abs. 5 Bst. b genannten Programms, in vollem Umfang, mit Ausnahme des Stimmrechts, an den EWR relevanten Teilen des Ausschusses für europaweite eGovernment-Dienste (PEGSCO) teil, der die Europäische Kommission bei der Durchführung, der Verwaltung und der Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, sofern die EWR-relevanten Projektteile des Programms betroffen sind."

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

[^3]: ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65. Berichtigte Fassung in ABl. L 181 vom 18.5.2005, S. 25.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.