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Kundmachung vom 4. Juli 2006 der Beschlüsse Nr. 43/2006 bis 50/2006 und 52/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2006-04-29

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. April 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. April 2006

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 43/2006 bis 50/2006 und 52/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 43/2006 bis 50/2006 und 52/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32005 R 1812: Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 der Kommission vom 4. November 2005 (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1810/2005, 1811/2005, berichtigt in ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 72, und 1812/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter den Nummern 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates), 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates) und 28 (Richtlinie 2003/37/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0067: Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/67/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung Nr. 1895/2005/EG und der Richtlinien 2005/70/EG, 2002/74/EG, 2005/76/EG und 2005/79/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzu (Richtlinie 2005/26/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/63/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/59/EG und der Entscheidung 2005/747/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 2u (Entscheidung 2005/360/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/739/EG, 2002/740/EG und 2002/741/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32005 L 0033: Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 59)."

"In Art. 2 Nummer 3l werden nach dem Wort "Vertrags" die Wörter ", und Island in Bezug auf das gesamte Hoheitsgebiet" eingefügt."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/33/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 0673: Entscheidung 2005/673/EG des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/673/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 27a (Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1445/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 43.

[^3]: ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 5.

[^4]: ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 12.

[^5]: ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18.

[^6]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 12.

[^8]: ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17.

[^9]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 36.

[^11]: ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 35.

[^12]: ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 9.

[^13]: ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14.

[^14]: ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28.

[^15]: ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35.

[^16]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^17]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 36.

[^18]: ABl. L 258 vom 4.10.2005, S. 3.

[^19]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^20]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S, 42.

[^21]: ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 18.

[^22]: ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 13.

[^23]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^24]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 55.

[^25]: ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4.

[^26]: ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

[^27]: ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.

[^28]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^29]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 55.

[^30]: ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 59.

[^31]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^32]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 55.

[^33]: ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69.

[^34]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

[^35]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 45.

[^36]: ABl. L 229 vom 6.9.2005, S. 6.

[^37]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.