Kundmachung vom 18. Juli 2006 des Beschlusses Nr. 136/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 21. Oktober 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. Oktober 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 136/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum [^1] , geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- In Protokoll Nr. 4 zum Abkommen ist eine Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft und Island, Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz (mit Liechtenstein) und der Türkei vorgesehen.
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- Eine Ausweitung des Systems der Ursprungskumulierung ist wünschenswert, um die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Bulgarien, Rumänien, Island, Norwegen, der Schweiz (mit Liechtenstein), den Färöer-Inseln, der Türkei und jedem anderen Land, das aufgrund der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 27. und 28. November 1995[^2]verabschiedeten Erklärung von Barcelona an der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft teilnimmt, zu ermöglichen und auf diese Weise den Handel zu entwickeln und die regionale Integration zu fördern.
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- Damit das erweiterte System der Ursprungskumulierung nur zwischen den Ländern angewandt wird, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, und die Umgehung von Zöllen vermieden wird, ist es erforderlich, neue Bestimmungen über die Bescheinigung des Ursprungs einzuführen.
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- Für Durchgangs- und Lagerwaren sollten am Tag des Inkrafttretens der Entscheidung Übergangsbestimmungen gelten, wonach diesen Waren das erweiterte System zur Ursprungskumulierung zugute kommt.
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- Die Gründe für den Ausschluss landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei von dem System der Ursprungskumulierung sind nicht mehr gültig.
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- Die Gemeinsame Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln aufgrund der Änderungen des Harmonisierten Systems kann bis zum 31. Dezember 2004 angewendet werden und muss nach diesem Termin in dem Protokoll nicht beibehalten werden.
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- Technische Änderungen sind erforderlich, um Fehler in und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Textes zu berichtigen.
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- Für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens und zur Erleichterung der Arbeit der Anwender und der Zollverwaltungen ist es daher zweckdienlich, alle fraglichen Bestimmungen in einen neuen Text des Protokolls Nr. 4 einzubeziehen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Protokoll Nr. 4 zum Abkommen wird durch den diesem Beschluss beigefügten Wortlaut, einschliesslich der entsprechenden Gemeinsamen Erklärungen, ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 22. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].Er gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag seiner Annahme folgt.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Protokoll 4 über die Ursprungsregeln
Titel I
Allgemeines
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
- b) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
- c) "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
- d) "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
- e) "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
- f) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
- g) "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
- h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Bst. g, der sinngemäss anzuwenden ist;
- i) "Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in Art. 3 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
- j) "Kapitel" und "Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt);
- k) "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
- l) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
- m) "Gebiete" sind die Gebiete einschliesslich der Küstengewässer.
Titel II
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Art. 2
Allgemeines
1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR: Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
- a) Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 4 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
- b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Art. 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
2) Abweichend von Abs. 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zum für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebietes des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3
Diagonale Ursprungskumulierung
1) Unbeschadet des Art. 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins) [^4] , Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Art. 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
2) Unbeschadet des Art. 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei [^5] , hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Art. 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
3) Geht die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Art. 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Abs. 1 und 2 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.
4) Ursprungserzeugnisse der in den Abs. 1 und 2 genannten Länder, die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Gemeinschaft teilt den anderen Vertragsparteien über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Abs. 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
- a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet,
- b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln dieses Protokolls entsprechen, und
- c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.
Art. 4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
1) Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
- a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
- b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
- c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
- d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
- e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
- f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstengewässer der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
- g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Bst. f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
- h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
- i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
- j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstengewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
- k) Waren, die dort ausschliesslich aus unter den Bst. a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.
2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Abs. 1 Bst. f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
- a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,
- b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates fahren,
- c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten sind und - im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung - ausserdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,
- d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten besteht und
- e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der EFTA-Staaten besteht.
Art. 5
In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse
1) Für die Zwecke des Art. 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Abs. 1 dennoch verwendet werden, Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
- a) wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
- b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Art. 6.
Art. 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
1) Unbeschadet des Abs. 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Art. 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
- a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
- b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
- c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
- d) Bügeln von Textilien;
- e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
- f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
- g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
- h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;
- i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
- j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);
- k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Kasten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
- l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
- m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
- n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
- o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Bst. a bis n genannten Behandlungen;
- p) Schlachten von Tieren.
2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Abs. 1 gelten, sind alle im EWR an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Art. 7
Massgebende Einheit
1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich,
2) Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 8
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 9
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 10
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
- a) Energie und Brennstoffe;
- b) Anlagen und Ausrüstung;
- c) Maschinen und Werkzeuge;
- d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.
Titel III
Territoriale Auflagen
Art. 11
Territorialitätsprinzip
1) Vorbehaltlich des Art. 3 und des Abs. 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.