Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2006-08-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Hong Kong am 15. Dezember 2005

Zustimmung des Landtags: 20. April 2006

Inkrafttreten: 1. September 2006

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als "EFTA-Staaten" bezeichnet),

und

die Republik Korea (nachfolgend als "Korea" bezeichnet),

nachfolgend gemeinsam als "Vertragsparteien" bezeichnet,

eingedenk der zwischen Korea und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande;

im gemeinsamen Willen, diese Bande durch die Schaffung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;

in der Überzeugung, auf ihren Staatsgebieten durch die Freihandelszone einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten sowie ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu schaffen und so die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu erhöhen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Charta der Vereinten Nationen und zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

entschlossen, mit der Beseitigung von Handelshemmnissen durch die Schaffung einer Freihandelszone zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen und eine engere internationale Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere zwischen Europa und Asien;

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung des Handels und der Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu gewährleisten;

in der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen;

aufbauend auf ihren Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation und der anderen darunter ausgehandelten Abkommen (nachfolgend als "WTO-Abkommen" bezeichnet) sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente, denen beide Vertragsparteien angehören, ergeben; und

anerkennend, dass die Handelsliberalisierung die optimale Nutzung der Weltressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung ermöglichen soll, im Bestreben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen,

haben zur Erreichung oben genannter Ziele Folgendes beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1

Zielsetzung

1) Korea und die EFTA-Staaten errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2) Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind:

Art. 1.2

Räumlicher Anwendungsbereich

1) Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar:

2) Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 1.3

Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Korea andererseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

2) Kraft des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4

Investitionen

In Bezug auf Investitionen wird auf das gesonderte Investitionsabkommen verwiesen, das Korea einerseits sowie Island, Liechtenstein und die Schweiz andererseits abgeschlossen haben. Dieses Investitionsabkommen ist für seine Vertragsparteien Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone.

Art. 1.5

Verhältnis zu anderen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Abkommen oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, das sie abgeschlossen haben, nicht entgegen.

Art. 1.6

Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7

Meistbegünstigungsabkommen

Dieses Abkommen hindert nicht vor Beibehaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzhandelsabkommen und anderen Meistbegünstigungsübereinkommen, sofern diese nicht die in diesem Abkommen vorgesehene Handelsordnung beeinträchtigen.

II. Warenverkehr

Art. 2.1

Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel gilt für die unten aufgeführten Erzeugnisse, die Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Korea haben müssen, sofern nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch das GATT 1994 geregelt werden:

2) Korea hat mit den einzelnen EFTA-Staaten ein bilaterales Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Korea.

Art. 2.2

Ursprungsregeln und Zollverfahren

Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zollverfahren sind in Anhang I aufgeführt.

Art. 2.3

Zölle

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Korea alle Zölle und anderen Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea, unter Vorbehalt von Anhang VI.

2) Es werden keine neuen Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea eingeführt.

3) Als "Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren" gilt jede Art von Abgaben oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, aber unter Ausschluss von Gebühren, die in Übereinstimmung mit Art. III und IV des GATT 1994 erhoben werden.

Art. 2.4

Ausgangszollsätze

1) Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in den Anhängen IV, V und VI aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2005 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes (nachfolgend als "MFN" bezeichnet).

2) Reduziert eine Vertragspartei ihre MFN-Zollsätze für eines oder mehrere Erzeugnisse, die unter dieses Abkommen fallen, finden die so gesenkten Zollsätze so lange Anwendung, wie sie unter den gemäss Anhängen IV, V und VI berechneten Zollsätzen liegen. Während der Anwendung reduzierter MFN-Sätze halten die Vertragsparteien auf Antrag Konsultationen mit dem Ziel ab, die schrittweisen Reduktionen auf Grundlage der reduzierten MFN-Zollsätze weiterzuführen.

3) Die gemäss Anhängen IV, V und VI berechneten gesenkten Zollsätze werden auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Art. 2.5

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben sämtliche Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen für Erzeugnisse einer Vertragspartei aufgehoben, unter Vorbehalt von Anhang V.

2) Es werden keine neuen Massnahmen nach Abs. 1 eingeführt.

Art. 2.6

Inländerbehandlung

Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Art. III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.7

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.

2) Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Ansprechstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.8

Technische Vorschriften

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als "TBT-Übereinkommen" bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:

3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne Verzug den Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen wohlwollend zu prüfen.

4) Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mechanismen, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichtern, einschliesslich: Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss gemäss Art. 8.1 (nachfolgend als "Gemischter Ausschuss" bezeichnet) den Fortschritt in Bezug auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen ihnen und vereinbaren, falls erforderlich, weitere Schritte.

5) Unbeschadet von Abs. 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen und Expertenkonsultationen zu Fragen abzuhalten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können und die nach Ansicht von Korea oder eines oder mehrer EFTA-Staaten ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien geschaffen haben oder schaffen könnten, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen auszuarbeiten. Der Gemischte Ausschuss wird über solche Konsultationen informiert.

Art. 2.9

Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Art. VI und XVI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2) Bevor ein EFTA-Staat oder Korea eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einem EFTA-Staat oder Korea entsprechend den Bestimmungen von Art. 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, muss die Vertragspartei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Vertragspartei, deren Ware untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Vertragsparteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 2.10

Antidumping

1) Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Art. VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Art. VI GATT 1994 (nachfolgend als "WTO-Antidumping-Übereinkommen" bezeichnet), unter folgenden Bestimmungen:

2) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Massnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

Art. 2.11

Bilaterale Schutzmassnahmen

1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absatz dieses Artikels treffen.

2) Schutzmassnahmen dürfen ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen festgelegten Verfahren eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3) Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informieren. Die Notifikation muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, dem beabsichtigten Zeitpunkt ihrer Einführung, der beabsichtigten Geltungsdauer und einem Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten.

4) Sind die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt, kann die einführende Vertragspartei:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.