Abkommen zwischen der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea über Investitionen
Abgeschlossen in Hong Kong am 15. Dezember 2005
Zustimmung des Landtags: 20. April 2006
Inkrafttreten: 1. September 2006
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden als "EFTA-Parteien" bezeichnet)
und
die Republik Korea (im Folgenden als "Korea" bezeichnet),
im Folgenden als "die Parteien" bezeichnet,
in der Erkenntnis, dass gegenseitig geförderte Investitionsmöglichkeiten private Kapitalflüsse und die wirtschaftliche Entwicklung der Parteien beleben;
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Seite auf dem Hoheitsgebiet der anderen Seite zu schaffen und zu erhalten sowie den betreffenden Investoren und deren Investitionen Schutz zu gewähren;
eingedenk der einhergehenden Unterzeichnung eines Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Korea (im Folgenden als "das Freihandelsabkommen" bezeichnet);
bestätigend, dass das vorliegende Abkommen Bestandteil der Instrumente zur Schaffung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Korea bildet, worauf sich Art. 1.4 des Freihandelsabkommens bezieht;
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
-
- bedeutet "Unternehmen" jedes Gebilde, das gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;
-
- bedeutet "Investition" alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
- a) ein Unternehmen;
- b) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten sowie Grund- und Fahrnispfandrechte;
- c) Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an Unternehmen;
- d) Anleihen, Obligationen, Darlehen sowie andere Formen von Verbindlichkeiten;
- e) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- f) Rechte an geistigem Eigentum, technisches "Know-how" und "Goodwill";
- g) durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Kultivierung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
-
- bedeutet "Investition eines Investors einer Partei" eine Investition, die einem Investor der betreffenden Partei gehört oder von diesem direkt oder indirekt kontrolliert wird.
-
- bedeutet "Investor einer Partei":
- a) eine natürliche Person, die nach dem anwendbaren Recht dieser Partei deren Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf Niederlassung hat,
- b) eine juristische Person (oder ein anderes Gebilde ausser Zweigniederlassungen), die nach dem anwendbaren Recht dieser Partei gegründet oder organisiert ist und dort erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt,
welche auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investoren einer Partei und deren Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt wurden. Es ist nicht anwendbar auf Forderungen, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
2) Art. 4 ist nicht auf Massnahmen anwendbar, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, sofern der betreffende Sektor unter Kapitel 3 oder 4 des Freihandelsabkommens fällt.
3) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Abkommen über Investitionen nicht.
4) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Investitionsverhältnisse zwischen den EFTA-Parteien einerseits und Korea andererseits, jedoch nicht auf Investitionsverhältnisse zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.
Art. 3
Behandlung und Schutz
1) Jede Partei schafft und erhält in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren der anderen Parteien, um auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen zu tätigen.
2) Jede Partei gewährt Investitionen von Investoren einer anderen Partei gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit. Keine Partei behindert durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen den Betrieb, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung oder die Veräusserung solcher Investitionen.
3) Jede Partei hält darüber hinaus alle schriftlichen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf eine bestimmte Investition eines Investors einer anderen Partei eingegangen ist und auf die sich der Investor bei der Errichtung, beim Erwerb oder bei der Erweiterung der Investition in gutem Glauben verlassen durfte.
Art. 4
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
1) Jede Partei gewährt Investoren einer anderen Partei und deren Investitionen hinsichtlich Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb, Liquidation, Verkauf, Übertragung oder anderer Veräusserung von Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen (Inländerbehandlung) oder Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen (Meistbegünstigung) angedeihen lässt, je nachdem welche die günstigere ist.
2) Gewährt eine Partei Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines anderen vergleichbaren Vertrages, in dem ebenfalls eine wesentliche Liberalisierung von Investitionen vorgesehen ist, besondere Vorteile, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren einer anderen Partei und deren Investitionen zu gewähren. Auf Begehren einer Partei räumt sie jedoch den anderen Parteien angemessene Gelegenheit ein, um über die gewährten Vorteile zu verhandeln.
3) Vorbehaltlich der Abweichungen, die für eine gerechte und tatsächlich wirksame Festsetzung und Erhebung direkter Steuern notwendig sind, sind Inländerbehandlung und Meistbegünstigung auf steuerliche Massnahmen anwendbar[^2]. Gewährt jedoch eine Partei Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens besondere Vorteile, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren einer anderen Partei und deren Investitionen einzuräumen.
4) Der Standard der Inländerbehandlung, wie er in Abs. 1 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf Subventionen, die auf der Sozialpolitik oder Politik zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Partei beruhen, selbst wenn solche Subventionen direkt oder indirekt lokale Unternehmen oder Unternehmer bevorzugen. Ist eine andere Partei der Ansicht, dass solche Subventionen in einem bestimmten Fall eine schwerwiegend verzerrende Wirkung auf die Investitionsmöglichkeiten ihrer eigenen Investoren haben, so kann sie Beratungen über diese Fragen beantragen. Solche Anträge werden wohlwollend geprüft.
5) Der Standard der Inländerbehandlung gemäss Abs. 1 bedeutet in Bezug auf ein subnationales Gebilde, dass dieses nicht weniger als die günstigste Behandlung gewährt, welche es Investoren und Investitionen von Investoren der Partei, der es angehört, angedeihen lässt.
Art. 5
Transfers
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet eines Investors einer anderen Partei unverzüglich frei in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet transferiert werden können. Darunter fallen insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- a) das Anfangskapital und weitere Beiträge für den Erhalt oder die Ausweitung der Investition;
- b) Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren sowie Naturalerträge;
- c) Zahlungen, die auf Grund eines Vertrages, einschliesslich eines Darlehensvertrages, geleistet werden;
- d) Erlöse aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition;
- e) Einkommen und andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde;
- f) Zahlungen, die gemäss Art. 13 oder 14 geleistet werden;
- g) Zahlungen, die sich aus Art. 16 ergeben.
2) Jede Partei gewährleistet ferner, dass solche Transfers in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen können, d.h. einer Währung, die an den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird. Diese Transfers haben zu einem Wechselkurs erfolgen zu können, der zum Zeitpunkt des Transfers auf dem Markt gilt.
3) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Abs. 1 und 2 eine gerechte, nicht diskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Massnahmen nicht berühren, die im Zusammenhang stehen:
- a) mit Konkurs- und Insolvenzverfahren oder dem Gläubigerschutz;
- b) mit der Durchsetzung von Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften:
- i) über die Ausgabe, den Handel oder Verkehr mit Wertpapieren, Termingeschäften und Derivaten; oder
- ii) hinsichtlich Meldungen und Aufzeichnungen von Transfers; oder
- c) mit Straftaten und Strafverfügungen oder mit Urteilen in verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Verfahren.
Art. 6
Befristete Schutzmassnahmen
1) Liegen ausserordentliche Umstände vor, unter denen der Zahlungs- und der Kapitalverkehr zwischen den Parteien zu schwerwiegenden Schwierigkeiten für die Durchführung der Geld- oder der Wechselkurspolitik in einer Partei führen oder zu führen drohen, so kann die betreffende Partei Schutzmassnahmen bezüglich des Kapitalverkehrs ergreifen. Diese Schutzmassnahmen sind jedoch auf das strikt Notwendige zu beschränken, dürfen einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nicht überschreiten und haben in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu stehen. Die Anwendung von Schutzmassnahmen kann durch deren formelle Wiedereinführung verlängert werden.
2) Die Partei, welche die Schutzmassnahmen beschliesst, informiert unverzüglich die anderen Parteien und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Beseitigung vor.
Art. 7
Währungs- und Wechselkurspolitiken
Unter Vorbehalt der Verpflichtungen der Parteien gemäss Art. 5 hindert nichts in diesem Abkommen staatliche Stellen am Ergreifen von nicht diskriminierenden, allgemein anwendbaren Massnahmen zur Verfolgung der Geld-, Kredit- oder Wechselkurspolitiken.
Art. 8
Personal in Schlüsselpositionen
1) Jede Partei gewährt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von natürlichen Personen, Investoren einer anderen Partei sowie Personen in Schlüsselpositionen, die von solchen Investoren oder von Investitionen solcher Investoren beschäftigt werden, temporär Einreise und Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet, damit sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Unterhalt, dem Gebrauch, der Nutzung, der Erweiterung oder der Veräusserung von betreffenden Investitionen, einschliesslich der Erbringung von Beratungs- oder massgeblichen technischen Dienstleistungen, erbringen können.
2) Jede Partei erlaubt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften, Investoren einer anderen Partei und deren Investitionen, Personal in Schlüsselpositionen nach Wahl des Investors oder der Investition, ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft, anzustellen, falls solchen Personen bewilligt worden ist, in das Hoheitsgebiet der ersteren Partei einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und sofern deren Anstellung den Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen der Bewilligung entspricht, welche ihnen gewährt wurde.
3) Jede Partei gewährt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften, dem Ehegatten und minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, welcher temporär Einreise, Aufenthalt sowie eine Arbeitsbewilligung in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 gewährt worden sind, temporär Einreise und Aufenthalt und stellt ihnen, soweit erforderlich, Bestätigungen aus; dem Ehegatten und minderjährigen Kindern wird dabei die Aufenthaltsdauer der betreffenden Person eingeräumt.
Art. 9
Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen
1) Dieses Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als hindere es eine Partei daran, mit ihr vereinbarte Massnahmen zu treffen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie namentlich solche Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz Rechnung tragen.
2) Die Parteien anerkennen, dass es nicht angemessen ist, Investitionen durch die Lockerung von nationalen Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzmassnahmen zu fördern. Dementsprechend sollte keine Partei als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt auf ihrem Hoheitsgebiet einer Investition eines Investors einer Partei oder eines Drittstaates auf solche Massnahmen verzichten oder davon abweichen, oder einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung anbieten. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei einen solchen Anreiz angeboten hat, so kann sie Beratungen mit dieser verlangen. In einem solchen Fall nehmen die Parteien Beratungen auf mit dem Ziel, solche Anreize zu vermeiden.
Art. 10
Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Art. 4.8 Abs. 2 des Freihandelsabkommens ist sinngemäss auf das vorliegende Abkommen anwendbar.
Art. 11
Transparenz
Art. 10.1 des Freihandelsabkommens ist sinngemäss auf das vorliegende Abkommen anwendbar.
Art. 12
Vorbehalte
1) Die Inländerbehandlung gemäss Art. 4 ist nicht anwendbar auf: soweit solche Vorbehalte mit Art. 4 unvereinbar sind.
- a) jeden Vorbehalt, der durch eine Partei in deren Anhang zu diesem Abkommen aufgeführt wird;
- b) Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Bst. a, sofern diese Änderungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Art. 4 vermindern;
- c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Partei beschlossen und ihrem Anhang hinzugefügt wird und welcher das gesamte Verpflichtungsniveau der betreffenden Partei gemäss diesem Abkommen nicht beeinträchtigt;
2) Im Rahmen der Überprüfungen gemäss Art. 19 überprüfen die Parteien den Stand der in den Anhängen aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.
3) Eine Partei kann, entweder auf Begehren einer anderen Partei oder einseitig, durch schriftliche Mitteilung an die anderen Parteien jederzeit die in ihrem Anhang aufgeführten Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.
4) Eine Partei kann durch schriftliche Mitteilung an die anderen Parteien jederzeit einen neuen Vorbehalt gemäss Abs. 1 Bst. c in ihren Anhang aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Parteien die Aufnahme von Beratungen über den Vorbehalt verlangen. Sobald die Partei, welche einen neuen Vorbehalt aufnimmt, ein solches Begehren erhalten hat, tritt sie in Beratungen mit den anderen Parteien.
Art. 13
Enteignung und Entschädigung
Keine Partei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren einer anderen Partei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem handelsüblichen Satz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu demjenigen der Zahlung gerechnet, wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt sowie unverzüglich gezahlt und ist frei transferierbar[^3].
Art. 14
Entschädigung für Verluste
Investoren einer Partei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Partei, wird von der letzteren Partei eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, welche diese für solche Verluste ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für die betroffenen Investoren günstiger ist.
Art. 15
Subrogation
1) Hat eine Partei oder eine von ihr bezeichnete Stelle in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Partei eine Zahlung aufgrund einer finanziellen Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Partei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Partei oder der von dieser bezeichneten Stelle auf die Rechte des Investors.
2) Hat eine Partei oder eine von ihr bezeichnete Stelle an einen ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und ist dadurch in dessen Rechte getreten, so kann der betreffende Investor ohne Zustimmung der ersten Partei oder der von ihr bezeichneten Stelle auf der Grundlage dieser Rechte keinen Anspruch gegen die andere Partei geltend machen.
Art. 16
Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Partei
1) Ist ein Investor einer Partei der Auffassung, dass eine von einer anderen Partei angewandte Massnahme mit einer Verpflichtung dieses Abkommens unvereinbar ist und ihm oder seiner Investition dadurch Verlust oder Schaden entsteht, so kann er Beratungen beantragen mit dem Ziel, die Angelegenheit gütlich beizulegen.
2) Ist eine solche Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, Beratungen aufzunehmen, nicht beigelegt, so kann sie entweder den Gerichten oder Verwaltungsgerichten der betreffenden Partei oder internationaler Gerichtsbarkeit unterbreitet werden. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:
- a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde, sofern dieses Übereinkommen anwendbar ist;
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