Kundmachung vom 23. August 2006 der Beschlüsse Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006, 71/2006 und 73/2006 bis 75/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2006-08-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Juni 2006

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006, 71/2006 und 73/2006 bis 75/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006 und 71/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32005 L 0053: Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 51), - 32005 L 0054: Richtlinie 2005/54/EG der Kommission vom 19. September 2005 (ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 21), - 32005 L 0057: Richtlinie 2005/57/EG der Kommission vom 21. September 2005 (ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 14), - 32005 L 0058: Richtlinie 2005/58/EG der Kommission vom 21. September 2005 (ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 17), - 32005 L 0072: Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 63), - 32006 L 0005: Richtlinie 2006/5/EG der Kommission vom 17. Januar 2006 (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 17), - 32006 L 0006: Richtlinie 2006/6/EG der Kommission vom 17. Januar 2006 (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21)."

Art. 2

Die isländische und norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2005/53/EG, 2005/54/EG, 2005/55/EG, 2005/57/EG, 2005/58/EG, 2005/72/EG, 2006/5/EG und 2006/6/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzn (Entscheidung 2005/53/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/631/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 3.51 (Beschluss Nr. 170) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 0965: Beschluss Nr. 203 vom 26. Mai 2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 27)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung des Beschlusses Nr. 203, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 8b (Entscheidung 2004/332/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/849/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cr (Entscheidung 2005/50/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung. 2005/513/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

"in Art. 8 Abs. 1 ist der Halbsatz "und indem sie die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und die Richtlinie 92/43/EWG anwenden" nicht anwendbar."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung Nr. 884/2004/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/1/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^33].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0065: Verordnung (EG) Nr. 65/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 4)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 65/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert: "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Island und Liechtenstein."

", geändert durch: - 32005 R 1553: Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 6)."

Art. 2

Die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 sowie die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 1553/2005 und 1722/2005 und der Empfehlung KOM(2005) 217, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32005 R 1737: Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 11)."

", geändert durch: - 32005 R 1738: Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 32)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nrn. 1708/2005, 1737/2005 und 1738/2005, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^49].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 2 Abs. 5 neunter Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 2113: Entscheidung Nr. 2113/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 34)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^52] . Er gilt ab 1. Januar 2006.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

Art. 7 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.