Kundmachung vom 23. August 2006 der Beschlüsse Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006, 71/2006 und 73/2006 bis 75/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Juni 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006, 71/2006 und 73/2006 bis 75/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 56/2006 bis 58/2006, 60/2006 bis 63/2006, 66/2006, 70/2006 und 71/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2006 vom 28. April 2006 geändert[^2].
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- Die Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2005/54/EG der Kommission vom 19. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tribenuron[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2005/57/EG der Kommission vom 21. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe MCPA und MCPB[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2005/58/EG der Kommission vom 21. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Bifenazat und Milbemectin[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/5/EG der Kommission vom 17. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Warfarin[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/6/EG der Kommission vom 17. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tolylfluanid[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32005 L 0053: Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 51), - 32005 L 0054: Richtlinie 2005/54/EG der Kommission vom 19. September 2005 (ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 21), - 32005 L 0057: Richtlinie 2005/57/EG der Kommission vom 21. September 2005 (ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 14), - 32005 L 0058: Richtlinie 2005/58/EG der Kommission vom 21. September 2005 (ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 17), - 32005 L 0072: Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 63), - 32006 L 0005: Richtlinie 2006/5/EG der Kommission vom 17. Januar 2006 (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 17), - 32006 L 0006: Richtlinie 2006/6/EG der Kommission vom 17. Januar 2006 (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21)."
Art. 2
Die isländische und norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2005/53/EG, 2005/54/EG, 2005/55/EG, 2005/57/EG, 2005/58/EG, 2005/72/EG, 2006/5/EG und 2006/6/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzn (Entscheidung 2005/53/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4zzo. 32005 D 0631: Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen im Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/631/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 3.51 (Beschluss Nr. 170) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 0965: Beschluss Nr. 203 vom 26. Mai 2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 27)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung des Beschlusses Nr. 203, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 8b (Entscheidung 2004/332/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "8c. 32005 D 0849: Entscheidung 2005/849/EG der Kommission vom 29. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 16)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/849/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cr (Entscheidung 2005/50/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5cs. 32005 D 0513: Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschliesslich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22)"
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung. 2005/513/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Anpassung h erhält folgende Fassung:
"in Art. 8 Abs. 1 ist der Halbsatz "und indem sie die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und die Richtlinie 92/43/EWG anwenden" nicht anwendbar."
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- In Anpassung i wird "2.26. Island" durch "2.16. Island" und "2.27. Norwegen" durch "2.17. Norwegen" ersetzt.
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- In Anpassung j wird "3.24. Norwegen" durch "3.16. Norwegen" ersetzt.
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- In Anpassung k wird "(Flughäfen)" durch "(Flughafennetz)", "6.18 Island" durch "6.8. Island" und "6.19. Norwegen" durch "6.9. Norwegen" ersetzt.
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung Nr. 884/2004/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 29 (Richtlinie 84/647/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "29a. 32006 L 0001: Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82)."
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- Der Wortlaut von Nummer 29 (Richtlinie 84/647/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/1/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0065: Verordnung (EG) Nr. 65/2006 der Kommission vom 13. Januar 2006 (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 4)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 65/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert: "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:
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- Nach Nummer 18p (Verordnung (EG) Nr. 13/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "18q. 32005 R 1552: Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Island und Liechtenstein."
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- Unter Nummer 18i (Verordnung (EG) Nr. 2003/1177 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32005 R 1553: Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 6)."
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- Nach Nummer 19t (Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "19u. 32005 R 1722: Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 5)."
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- Nach Nummer 17b (Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
Art. 2
Die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 sowie die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 1553/2005 und 1722/2005 und der Empfehlung KOM(2005) 217, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 19u (Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "19v. 32005 R 1708: Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9)."
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- Unter Nummer 19c (Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 18e (Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32005 R 1737: Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 11)."
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- Unter Nummer 18db (Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32005 R 1738: Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 32)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nrn. 1708/2005, 1737/2005 und 1738/2005, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^49].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 2 Abs. 5 neunter Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 2113: Entscheidung Nr. 2113/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 34)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^52] . Er gilt ab 1. Januar 2006.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
Art. 7 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In Abs. 6 werden die Worte "Jahre 2004 und 2005" durch die Worte "Jahre 2004, 2005 und 2006" ersetzt.
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- Nach Abs. 6 wird der folgende Absatz eingefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.