Gesetz vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2006-09-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Es dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 19.01).

Art. 2

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Verweisungen und Publikationen

1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen, Ergänzungen und Durchführungsvorschriften durch das EWR-Abkommen.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der EWR-Rechtssammlung und der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

4) Wird auf internationale Transportabkommen oder Transportvereinbarungen verwiesen, so sind die Bestimmungen der jeweils betroffenen Abkommen und Vereinbarungen anwendbar.

II. Zulassung als Strassentransportunternehmen

A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

Art. 4

Bewilligungspflicht

1) Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen gewerbsmässig ausüben will, bedarf einer Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft (Transportunternehmerbewilligung).[^1]

2) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

Art. 5

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Die Bewilligung nach Art. 4 Abs. 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller:

2) Die Bewilligung wird rechtsfähigen juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b, e, f und g erfüllen und einen Geschäftsführer (Art. 10) bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland.[^2]

3) Von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. d und e ausgenommen sind:

Art. 6

Zuverlässigkeit

1) Natürliche Personen sind von der Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausgeschlossen, wenn:

2) Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.[^4]

3) Eine Bewilligung kann dennoch erteilt werden, wenn:

4) Der Antragsteller erklärt mittels Unterschrift auf amtlichem Formular, dass bei der Antragstellung keine Ausschliessungsgründe nach Abs. 1 und 2 vorliegen.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7

Fachliche Eignung

1) Der Antragsteller muss zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung über die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse (Fachprüfung) ablegen.

2) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt, die Organisation und die Durchführung der Fachprüfung sowie deren Zulassungsvoraussetzungen mit Verordnung.

Art. 8

Finanzielle Leistungsfähigkeit

1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemässen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

2) Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel legt die Regierung mit Verordnung fest.

Art. 9

Betriebsstätte und personelle Ausstattung

1) Für die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ist der Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte und der Nachweis der sowohl in zahlenmässiger als auch in fachlicher Hinsicht zweckmässigen personellen Ausstattung zu erbringen.

2) Die Betriebsstätte hat insbesondere aufzuweisen:

3) Die Führung mehrerer Betriebsstätten im Inland ist zulässig.

4) Unternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 sind von der Voraussetzung nach Abs. 2 Bst. b befreit.

5) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 10

Geschäftsführer

1) Der Geschäftführer ist dem Bewilligungsinhaber gegenüber verantwortlich für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen und den Behörden gegenüber für die Einhaltung der für die Ausübung dieser Tätigkeit relevanten Vorschriften.

2) Der Geschäftsführer muss:

3) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort des Geschäftsführers zu berücksichtigen.

4) Sind mehrere natürliche Personen als Geschäftsführer tätig, so haben alle die Voraussetzungen nach Abs. 2 zu erfüllen.

B. Bewilligungsverfahren

Art. 11

Antragstellung

1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.[^6]

2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 5 bis 10 erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 12

Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 5 bis 10 erfüllt.

2) Die Bewilligung kann bei Vorliegen besonderer Gründe befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

3) Die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen darf erst nach Ausstellung der Bewilligung ausgeübt werden.

4) Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich.

C. Meldepflichten

Art. 13

Grundsatz

1) Der Bewilligungsinhaber oder der Geschäftsführer hat dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich mitzuteilen, wenn:[^7]

2) Die Mitteilung hat innert einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.

D. Erlöschen und Entzug der Bewilligung

Art. 14

Erlöschen

1) Die Bewilligung erlischt durch:

2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis e ist das Erlöschen der Bewilligung durch Verfügung festzustellen.

Art. 15

Entzug

Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

III. Grenzüberschreitende Personen- und Gütertransporte auf der Strasse

A. Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie Zuteilung von Kontingenten

Art. 16[^9]

Grundsatz

Für die Durchführung von grenzüberschreitenden Güter- oder Personentransporten auf der Strasse sind neben der Bewilligung nach Art. 4 auch die vom Amt für Volkswirtschaft ausgestellten bzw. zugeteilten Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen, Genehmigungen und/oder Kontingente erforderlich.

Art. 17

Vergabe- und Zuteilungsvoraussetzungen

1) Um bei der Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie bei der Zuteilung von Kontingenten berücksichtigt werden zu können, müssen beim Antragsteller die Voraussetzungen insbesondere folgender Rechtsvorschriften erfüllt sein:

2) Für die Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie für die Zuteilung von Kontingenten müssen die Unternehmer nachweisen, dass sie im Besitz einer gültigen Bewilligung nach Art. 4 sind und die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge, die mit einer Euro-Lizenz oder Genehmigung verwendet werden, ihnen als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

3) Die zum Nachweis der Erfüllung dieser Vorschriften erforderlichen Unterlagen müssen dem Amt für Volkswirtschaft vollständig vorgelegt werden.[^10]

4) Die Kriterien für die Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie für die Zuteilung von Kontingenten werden von der Regierung durch Verordnung festgelegt. Die Regierung berücksichtigt dabei:

5) Genügt die Zahl der zu vergebenden Genehmigungen bzw. die Grösse der zur Verfügung stehenden Kontingente nicht, so kann die Regierung weitere Einschränkungen vornehmen und berücksichtigt dabei:

Art. 18

Ausstellung von Dokumenten

1) Dokumente für grenzüberschreitende Güter- und Personentransporte auf der Strasse (Art. 20 Abs. 2 Bst. f) werden auf den Namen des Transportunternehmens ausgestellt und dürfen nicht übertragen werden. Sie dürfen nicht von anderen Unternehmen und nicht mit Fahrzeugen, die nicht zum Unternehmen gehören, verwendet werden.

2) Diese Dokumente gelten als öffentliche Urkunden.

B. Entzug, Rückforderung und Verweigerung

Art. 19

Grundsatz

1) Bei Verstössen gegen die Bestimmungen der Art. 4 ff., 17 oder 18 kann das Amt für Volkswirtschaft dem betreffenden Strassentransportunternehmen die Euro-Lizenz oder beglaubigte Kopien davon sowie Fahrerbescheinigungen ganz oder teilweise entziehen bzw. zurückfordern oder die Ausgabe von weiteren Lizenzkopien, Fahrerbescheinigungen, Genehmigungen oder Kontingentzuteilungen verweigern.[^11]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.