Gesetz vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt:
- a) die Voraussetzungen für die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr;
- b) die Voraussetzungen für die Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie die Zuteilung von Kontingenten bei grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporten auf der Strasse.
2) Es dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 19.01).
Art. 2
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
- a) "Strassentransportunternehmen": ein Unternehmen, das:
-
- im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Fahrzeugkombinationen auf der Strasse ausführt (Güterkraftverkehrsunternehmen);
-
- eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch den Veranstalter der Beförderung auf der Strasse ausführt (Personenkraftverkehrsunternehmen);
- b) "EWR": der Europäische Wirtschaftsraum;
- c) "EWR-Recht": die Bestimmungen des EWR-Abkommens, die mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendigerweise mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens verbundener Vereinbarungen;
- d) "Drittland": ein Land, das nicht dem EWR angehört;
- e) "Euro-Lizenz": die Genehmigung für den gewerblichen Zugang zum internationalen Güter- oder Personenverkehrsmarkt mit Kraftfahrzeugen;
- f) "Kontingent": die limitierte Anzahl bewilligter Fahrten in einem bestimmten geographischen Gebiet für einen bestimmten Zeitraum;
- g) "Fahrtenblattheft": das Begleitdokument für die Dokumentation von Personentransporten;
- h) "Fahrerbescheinigung": der Ausweis über die Berechtigung für Staatsangehörige aus Drittstaaten, für grenzüberschreitende Gütertransporte eingesetzt zu werden;
- i) "beglaubigte Kopie": die Kopie einer bereits bestehenden Berechtigung (z.B. Euro-Lizenz) mit Amtsstempel und Unterschrift.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Verweisungen und Publikationen
1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen, Ergänzungen und Durchführungsvorschriften durch das EWR-Abkommen.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der EWR-Rechtssammlung und der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Wird auf internationale Transportabkommen oder Transportvereinbarungen verwiesen, so sind die Bestimmungen der jeweils betroffenen Abkommen und Vereinbarungen anwendbar.
II. Zulassung als Strassentransportunternehmen
A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
Art. 4
Bewilligungspflicht
1) Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen gewerbsmässig ausüben will, bedarf einer Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft (Transportunternehmerbewilligung).[^1]
2) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
Art. 5
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Bewilligung nach Art. 4 Abs. 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller:
- a) handlungsfähig ist;
- b) zuverlässig ist (Art. 6);
- c) die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt oder als Drittstaatsangehöriger einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland hat und diesen dauernd aufrecht erhält;
- d) fachlich geeignet ist (Art. 7);
- e) finanziell leistungsfähig ist (Art. 8);
- f) über eine inländische Betriebsstätte und das erforderliche Personal verfügt (Art. 9);
- g) eine inländische Zustelladresse bezeichnet hat; als solche kann insbesondere die Adresse der inländischen Betriebsstätte oder eines nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts bestellten Repräsentanten dienen;
- h) die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
2) Die Bewilligung wird rechtsfähigen juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b, e, f und g erfüllen und einen Geschäftsführer (Art. 10) bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland.[^2]
3) Von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. d und e ausgenommen sind:
- a) Güterkraftverkehrsunternehmen, die den Güterkraftverkehr ausschliesslich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht höchstens 3.5 Tonnen beträgt oder die üblicherweise nicht zum Gütertransport auf der Strasse eingesetzt werden; und
- b) Personenkraftverkehrsunternehmen, die den Personenkraftverkehr ausschliesslich mit Kraftfahrzeugen ausüben, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen, einschliesslich Fahrer, zu befördern.
Art. 6
Zuverlässigkeit
1) Natürliche Personen sind von der Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausgeschlossen, wenn:
- a) sie von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;[^3]
- b) sie fruchtlos gepfändet wurden;
- c) sie schwere Widerhandlungen begangen haben gegen die Vorschriften über:
-
- die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen; oder
-
- die Güterbeförderung bzw. die Personenbeförderung auf der Strasse, insbesondere über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Nutzfahrzeuge, die Sicherheit im Strassenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten; oder
- d) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen.
2) Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.[^4]
3) Eine Bewilligung kann dennoch erteilt werden, wenn:
- a) in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und c nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen nicht zu befürchten ist;
- b) in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Antragsstellers erwartet werden kann, dass er den mit der Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
4) Der Antragsteller erklärt mittels Unterschrift auf amtlichem Formular, dass bei der Antragstellung keine Ausschliessungsgründe nach Abs. 1 und 2 vorliegen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7
Fachliche Eignung
1) Der Antragsteller muss zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung über die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse (Fachprüfung) ablegen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt, die Organisation und die Durchführung der Fachprüfung sowie deren Zulassungsvoraussetzungen mit Verordnung.
Art. 8
Finanzielle Leistungsfähigkeit
1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemässen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.
2) Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel legt die Regierung mit Verordnung fest.
Art. 9
Betriebsstätte und personelle Ausstattung
1) Für die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ist der Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte und der Nachweis der sowohl in zahlenmässiger als auch in fachlicher Hinsicht zweckmässigen personellen Ausstattung zu erbringen.
2) Die Betriebsstätte hat insbesondere aufzuweisen:
- a) geeignete Räumlichkeiten und physische Einrichtungen zur Verrichtung der mit dem Unternehmen notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten;
- b) einen Wartungsplatz, Abstell- oder Garagenplätze sowie Personalräumlichkeiten und Waschanlagen; und
- c) geeignete Arbeitsplätze für das sowohl zahlenmässig als auch fachlich notwendige Personal zur einwandfreien Ausübung der Tätigkeit.
3) Die Führung mehrerer Betriebsstätten im Inland ist zulässig.
4) Unternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 sind von der Voraussetzung nach Abs. 2 Bst. b befreit.
5) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 10
Geschäftsführer
1) Der Geschäftführer ist dem Bewilligungsinhaber gegenüber verantwortlich für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen und den Behörden gegenüber für die Einhaltung der für die Ausübung dieser Tätigkeit relevanten Vorschriften.
2) Der Geschäftsführer muss:
- a) die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d und h erfüllen;
- b) tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen;
- c) selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb des Unternehmens besitzen; hierzu zählt insbesondere ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis;[^5]
- d) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person bzw. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft angehören oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein.
3) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort des Geschäftsführers zu berücksichtigen.
4) Sind mehrere natürliche Personen als Geschäftsführer tätig, so haben alle die Voraussetzungen nach Abs. 2 zu erfüllen.
B. Bewilligungsverfahren
Art. 11
Antragstellung
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist unter Verwendung eines amtlichen Formulars an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.[^6]
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 5 bis 10 erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 12
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 5 bis 10 erfüllt.
2) Die Bewilligung kann bei Vorliegen besonderer Gründe befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
3) Die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen darf erst nach Ausstellung der Bewilligung ausgeübt werden.
4) Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich.
C. Meldepflichten
Art. 13
Grundsatz
1) Der Bewilligungsinhaber oder der Geschäftsführer hat dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich mitzuteilen, wenn:[^7]
- a) sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, nachträglich ändern;
- b) die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ununterbrochen während mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wurde;
- c) eine zusätzliche Betriebsstätte im Inland geführt wird.
2) Die Mitteilung hat innert einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
D. Erlöschen und Entzug der Bewilligung
Art. 14
Erlöschen
1) Die Bewilligung erlischt durch:
- a) den Tod des Bewilligungsinhabers;
- b) den Verlust der Handlungsfähigkeit;
- c) den schriftlich erklärten Verzicht;
- d) die Löschung des Unternehmens im Handelsregister;[^8]
- e) den Beschluss der Einleitung der Liquidation des Unternehmens.
2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis e ist das Erlöschen der Bewilligung durch Verfügung festzustellen.
Art. 15
Entzug
Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
- a) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr vorliegen;
- b) die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ununterbrochen während mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wurde;
- c) die Meldepflicht nach Art. 13 verletzt wird;
- d) sie durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurde;
- e) eine wiederholte Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft oder anderer Personen in Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit zu befürchten ist;
- f) die Gebühr für deren Erteilung nicht bezahlt wird.
III. Grenzüberschreitende Personen- und Gütertransporte auf der Strasse
A. Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie Zuteilung von Kontingenten
Art. 16[^9]
Grundsatz
Für die Durchführung von grenzüberschreitenden Güter- oder Personentransporten auf der Strasse sind neben der Bewilligung nach Art. 4 auch die vom Amt für Volkswirtschaft ausgestellten bzw. zugeteilten Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen, Genehmigungen und/oder Kontingente erforderlich.
Art. 17
Vergabe- und Zuteilungsvoraussetzungen
1) Um bei der Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie bei der Zuteilung von Kontingenten berücksichtigt werden zu können, müssen beim Antragsteller die Voraussetzungen insbesondere folgender Rechtsvorschriften erfüllt sein:
- a) Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1. März 2002 über die Einführung einer Fahrerbescheinigung (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 26a.01 ff);
- b) Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 25.10).
2) Für die Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie für die Zuteilung von Kontingenten müssen die Unternehmer nachweisen, dass sie im Besitz einer gültigen Bewilligung nach Art. 4 sind und die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge, die mit einer Euro-Lizenz oder Genehmigung verwendet werden, ihnen als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.
3) Die zum Nachweis der Erfüllung dieser Vorschriften erforderlichen Unterlagen müssen dem Amt für Volkswirtschaft vollständig vorgelegt werden.[^10]
4) Die Kriterien für die Vergabe von Euro-Lizenzen, Fahrerbescheinigungen und Genehmigungen sowie für die Zuteilung von Kontingenten werden von der Regierung durch Verordnung festgelegt. Die Regierung berücksichtigt dabei:
- a) den im Zuge eines Bewerbungsverfahrens durch die Unternehmer glaubwürdig nachgewiesenen Bedarf;
- b) das Verhältnis des im Zuge des Bewerbungsverfahrens erhobenen Bedarfs zum vorhandenen Gesamtkontingent;
- c) die Einhaltung der im Transport-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsschutzbereich einschlägigen Vorschriften durch das ansuchende Unternehmen;
- d) die Ausführung von Transporten für den eigenen Unternehmensbedarf.
5) Genügt die Zahl der zu vergebenden Genehmigungen bzw. die Grösse der zur Verfügung stehenden Kontingente nicht, so kann die Regierung weitere Einschränkungen vornehmen und berücksichtigt dabei:
- a) die Grösse des Fuhrparks, wobei für grosse Unternehmen eine reduzierte Vergabe bzw. Zuteilung erfolgen kann;
- b) die Dauer der Betriebsexistenz, wobei für neue Unternehmen eine reduzierte Vergabe bzw. Zuteilung erfolgen kann;
- c) die Zunahme des Fuhrparks in den letzten fünf Jahren, wobei bei überdurchschnittlichem Wachstum eine reduzierte Vergabe bzw. Zuteilung erfolgen kann;
- d) allenfalls weitere Kriterien wie die Verbindung zu anderen Strassentransportunternehmen oder Bedingungen, die sich aus der Natur der betreffenden Genehmigungen oder aus Kontingentvorschriften ergeben.
Art. 18
Ausstellung von Dokumenten
1) Dokumente für grenzüberschreitende Güter- und Personentransporte auf der Strasse (Art. 20 Abs. 2 Bst. f) werden auf den Namen des Transportunternehmens ausgestellt und dürfen nicht übertragen werden. Sie dürfen nicht von anderen Unternehmen und nicht mit Fahrzeugen, die nicht zum Unternehmen gehören, verwendet werden.
2) Diese Dokumente gelten als öffentliche Urkunden.
B. Entzug, Rückforderung und Verweigerung
Art. 19
Grundsatz
1) Bei Verstössen gegen die Bestimmungen der Art. 4 ff., 17 oder 18 kann das Amt für Volkswirtschaft dem betreffenden Strassentransportunternehmen die Euro-Lizenz oder beglaubigte Kopien davon sowie Fahrerbescheinigungen ganz oder teilweise entziehen bzw. zurückfordern oder die Ausgabe von weiteren Lizenzkopien, Fahrerbescheinigungen, Genehmigungen oder Kontingentzuteilungen verweigern.[^11]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.