Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2006-09-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Genf am 17. Dezember 2004

Zustimmung des Landtags: 20. April 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2006[^2]

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden die EFTA-Staaten genannt) einerseits,

und

die Republik Tunesien (im Folgenden Tunesien genannt) andererseits,

im Folgenden gemeinsam Parteien genannt:

in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien bestehenden Bande, insbesondere der im Dezember 1995 in Zermatt unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;

eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Europa-Mittelmeer und der Gründung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone zwischen den Staaten Europas und des Mittelmeerraumes aktiv zu beteiligen, und im Bewusstsein der Integrationsziele der Staaten des Maghreb;

in Anbetracht der Wichtigkeit, die die Parteien den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen beimessen, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, welche die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien bilden;

in der Absicht, günstige Voraussetzungen zur Ausweitung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

aufbauend auf ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten gemäss dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie anderer multilateraler und bilateraler Instrumente der Zusammenarbeit;

entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;

in Kenntnis der Absicht der EFTA-Staaten, die Bemühungen zur Liberalisierung der tunesischen Wirtschaft zu unterstützen, um so zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Tunesien beizutragen;

ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;

überzeugt, dass dieses Abkommen Voraussetzungen für die Förderung der gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird;

überzeugt, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen für die Stärkung sowohl bilateraler als auch multilateraler Beziehungen der Parteien in wirtschaftlichen, finanziellen, wissenschaftlichen, technischen, sozialen und kulturellen Bereichen schaffen wird;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden "dieses Abkommen" genannt) abgeschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zielsetzungen

1) Die EFTA-Staaten und Tunesien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, um die wirtschaftlichen Tätigkeiten in ihren Hoheitsgebieten zu fördern, dadurch die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und zur wirtschaftlichen Integration Europa-Mittelmeer beizutragen.

2) Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern fusst, sind:

Art. 2

Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen ist auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Tunesien andererseits anwendbar, nicht jedoch auf die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet, unter Vorbehalt von Anhang I, im Hoheitsgebiet der Parteien Anwendung.

II. Warenverkehr

Art. 4

Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel gilt für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Tunesien:

2) Die zwischen Tunesien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossenen bilateralen Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien.

Art. 5

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit im Bereich der Zollverwaltung

Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

Art. 6

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1) Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

3) Tunesien beseitigt schrittweise seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung; Anhang IV bleibt vorbehalten.

Art. 7

Ausgangszollsätze

1) Die zwischen den Parteien anwendbaren Zollsätze entsprechen den WTO-gebundenen Zöllen oder, wenn diese tiefer sind, den seit dem 1. Januar 2004 angewandten Zollsätzen. Wenn bei, vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduktion erga omnes vorgenommen wird, gilt dieser reduzierte Zollsatz.

2) Die Parteien unterrichten sich gegenseitig über die Zollsätze, die am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Anwendung kommen.

Art. 8

Fiskalzölle

Art. 6 gilt auch für Fiskalzölle.

Art. 9

Ausfuhrzölle und mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen

Unbeschadet der Bestimmungen des GATT 1994 werden im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien weder Ausfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung angewandt.

Art. 10

Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1) Unbeschadet der Bestimmungen des GATT 1994 gilt Folgendes:

2) Abs. 1 Bst. b findet auf die Erzeugnisse der Kategorie D in Anhang IV keine Anwendung. Die auf diese Erzeugnisse anwendbaren Massnahmen sollen vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Gemischten Ausschuss überprüft werden.

Art. 11

Interne Steuern und Regelungen

1) Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III des GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.

2) Für Erzeugnisse, die ins Hoheitsgebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Art. 12

Technische Vorschriften

1) Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung werden durch das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geregelt.

2) Die Parteien verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu vertiefen und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern und somit eine Grundlage für den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung vorzubereiten. Die Parteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um diese Ziele umzusetzen.

3) Unbeschadet von Abs. 1 stimmen die Parteien überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen durchzuführen, wenn Tunesien oder eine EFTA-Partei der Meinung sind, eine oder mehrere EFTA-Parteien oder Tunesien hätten Massnahmen ergriffen, die ein Handelshemmnis bilden oder zu bilden drohen, um in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse eine angemessene Lösung zu finden.

Art. 13

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Die Rechte und Pflichten der Parteien in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Belangen werden durch das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen geregelt.

Art. 14

Staatsmonopole

1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten gemäss dem GATT 1994 sorgen die EFTA-Staaten und Tunesien für eine Anpassung aller staatlichen Monopole kommerzieller Natur, so dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Tunesiens bestehen.

2) Dieser Artikel gilt für jede Institution, durch welche die zuständigen Behörden der Parteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Parteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Er gilt auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 15

Subventionen

1) Die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen richten sich nach den Art. VI und XVI des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie nach dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft.

2) Ist eine Partei der Auffassung, dass sich gewährte Subventionen auf den Handel mit einer andern Partei auswirken, so kann die betroffene Partei in Übereinstimmung mit den oben genannten Übereinkommen und mit den relevanten internen Umsetzungsbestimmungen angemessene Massnahmen ergreifen.

3) Bevor ein EFTA-Staat oder Tunesien, je nach Fall, entsprechend Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung mit dem Ziel einleitet, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Tunesien oder in einem EFTA-Staat zu ermitteln, muss die Partei, die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von dreissig Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 16

Antidumping

1) Die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen werden durch Art. VI des GATT 1994 und durch das Abkommen über die Durchführung von Art. VI des GATT 1994 geregelt.

2) Nachdem ein EFTA-Staat oder Tunesien, je nach Fall, einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem in Abs. 1 genannten Abkommen eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Partei die andere Partei, deren Güter angeblich gedumpt werden, schriftlich über den Antrag und ermöglicht Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Ergebnisse der Konsultationen werden den anderen Parteien bekannt gegeben.

3) Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im Rahmen des Gemischten Ausschusses.

Art. 17

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Tunesien zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:

2) Abs. 1 soll auch auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder exklusiven Rechten Anwendung finden, sofern die Anwendung dieses Absatzes die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereitelt.

3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen.

4) Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Abs. 1 und 2 unvereinbar ist, so unterstützen die betroffenen Parteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falls notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus den beanstandeten Verhaltensweisen ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Die Anwendung und die Aufhebung solcher Massnahmen richten sich nach Art. 37.

Art. 18

Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Partei infolge der Anwendung dieses Abkommens in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Partei eingeführt, dass den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der einführenden Partei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht oder dass ernste Störungen in einem Wirtschaftzweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer ernsthaften Verschlechterung der Wirtschaftslage führen können, bewirkt werden oder bewirkt zu werden drohen, so kann die einführende Partei Schutzmassnahmen in Übereinstimmung mit Art. XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen treffen.

2) Bevor Schutzmassnahmen nach Art. XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen angewendet werden, lässt die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, dem Gemischten Ausschuss alle relevanten Informationen zukommen, die für eine eingehende Prüfung im Hinblick auf eine für die Parteien akzeptable Lösung notwendig sind.

3) Um eine Lösung zu finden, halten die Parteien unverzüglich Konsultationen im Gemischten Ausschuss ab. Gelangen die Parteien, als Ergebnis dieser Konsultationen, innerhalb von 30 Tagen nach deren Beginn zu keiner Einigung zur Vermeidung der Anwendung von Schutzmassnahmen, so kann die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, solche in Übereinstimmung mit Art. XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen erlassen.

4) Unterwirft ein EFTA-Staat oder Tunesien die Einfuhr von Erzeugnissen, die angeblich zu den in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten führen, einem Verwaltungsverfahren, das der raschen Informationsgewinnung bezüglich der Entwicklung der Handelsströme dient, so unterrichtet die betreffende Partei die andere Partei darüber.

5) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so können die in Abs. 1 genannten Massnahmen ohne vorgängige Konsultationen ergriffen werden, sofern solche Konsultationen unmittelbar nach dem Erlass solcher Massnahmen durchgeführt werden.

6) Bei der Wahl der Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das Erreichen der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.

7) Schutzmassnahmen sind unverzüglich dem Gemischten Ausschuss zu notifizieren und sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Ausschuss, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung eines Zeitplans für ihre Aufhebung, sobald es die Umstände zulassen.

Art. 19

Strukturelle Anpassungen

1) Tunesien kann befristete Ausnahmemassnahmen in Form von Zollerhöhungen ergreifen, die von Art. 6 abweichen.

2) Diese Massnahmen können nur zu Gunsten neu entstehender oder in Restrukturierung begriffener Wirtschaftszweige ergriffen werden oder zu Gunsten von Sektoren, die mit ernsthaften Schwierigkeiten kämpfen, insbesondere wenn diese erhebliche soziale Probleme zur Folge haben.

3) Nach Ergreifung der Ausnahmemassnahmen dürfen die in Tunesien auf aus den EFTA-Staaten eingeführte Ursprungserzeugnisse angewendeten Zollansätze, die durch solche Ausnahmemassnahmen eingeführt werden, 25 % ad valorem nicht übersteigen und müssen eine Präferenzmarge für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten beinhalten. Der Gesamtwert der eingeführten Erzeugnisse, die diesen Massnahmen unterliegen, darf nicht mehr als 15 % des Gesamtwerts der Industrieerzeugnisse aus den EFTA-Staaten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, die innerhalb des letzten Jahres eingeführt wurden und für die statistische Angaben vorliegen, betragen.

4) Tunesien unterrichtet den Gemischten Ausschuss über alle Ausnahmemassnahmen, die es zu ergreifen beabsichtigt, und vor deren Umsetzung sind auf Gesuch der EFTA-Staaten im Gemischten Ausschuss Konsultationen über solche Massnahmen und über die betroffenen Wirtschaftszweige abzuhalten. Bei der Ergreifung solcher Massnahmen unterbreitet Tunesien dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Aufhebung der gestützt auf diesen Artikel erhobenen Zölle. Dieser Zeitplan muss einen schrittweisen Abbau dieser Zölle, der nicht später als zwei Jahre nach der Einführung der Massnahmen beginnt, in gleichen jährlichen Raten vorsehen, ausser der Gemischte Ausschuss legt einen anderen Zeitplan fest.

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