Verordnung vom 19. September 2006 über die Emissionsbegrenzung auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben (Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung; BEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-09-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 15 und 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199[^1], verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung soll die von Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben verursachten Emissionen verringern, insbesondere jene von besonders gesundheitsschädigenden und krebserregenden Substanzen wie Feinstaub, Dieselruss, Ärosolen und Benzol.

Art. 2

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Massnahmen

Art. 3

Massnahmen auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben

1) Auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben sind die Basismassnahmen nach Anhang 1 durchzuführen.

2) Mit Dieselmotoren betriebene Baumaschinen sind nach Massgabe von Art. 4 mit einem Partikelfilter auszurüsten.

Art. 4

Partikelfilterpflicht

1) Die Partikelfilterpflicht nach Art. 3 Abs. 2 gilt für:[^4]

2) Bereits in Betrieb stehende Baumaschinen mit mehr als 37 kW Leistung müssen nachgerüstet werden. Es gelten folgende Nachrüstungsfristen:

3) Zur Erfüllung der Partikelfilterpflicht nach Art. 3 Abs. 2 sind ausschliesslich Partikelfilter der Partikelfilterliste sowie Motoren mit integrierten Partikelfilter der Motoren-Typenliste des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zulässig.[^11]

Art. 5

Gleichwertige Massnahmen

1) Hinsichtlich der Partikelfilterpflicht nach Art. 3 und 4 können gleichwertige internationale Standards oder andere technische Massnahmen angewendet werden, sofern sie nachgewiesenermassen ein gleichwertiges Schadstoffminderungspotential aufweisen.

2) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gleichwertigkeit und Zulässigkeit der Massnahmen.[^12]

Art. 6

Wartung und Kontrolle von Verbrennungsmotoren

1) Alle Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren sind nach Herstellerangaben auszurüsten und regelmässig, spätestens alle 24 Monate, zu kontrollieren und zu warten.

2) Für Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren mit einer Leistung von weniger als 18 kW ist die Wartung durch einen Wartungskleber zu dokumentieren.

3) Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren mit einer Leistung ab 18 kW müssen identifizierbar sein. Sie sind hinsichtlich ihrer Emissionen nach Massgabe von Anhang 2 zu kontrollieren und mit einer Abgasmarke zu versehen. Es muss ein entsprechendes Abgaswartungsdokument vorhanden sein.

4) Die Kontrolle und Identifizierung von Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren richten sich nach den geltenden Vorgaben und Anleitungen des Verbandes der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft (VSBM).

III. Organisation und Durchführung

Art. 7

Vollzug

1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Es kann die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen.[^13]

2) Das Amt für Umwelt arbeitet beim Vollzug dieser Verordnung mit anderen Amtsstellen zusammen und kann Externe mit Kontrollaufgaben beauftragen.[^14]

3) Das Amt für Strassenverkehr überprüft zusätzlich die Einhaltung dieser Verordnung bei immatrikulierten Fahrzeugen anlässlich der periodischen Kontrolle gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).[^15]

IV. Strafbestimmungen

Art. 8[^16]

Aufgehoben

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9

Neu bestellte Baumaschinen

Auf Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 kW, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt und nach diesem Zeitpunkt erstmals in Betrieb genommen werden, finden die Nachrüstungsfristen nach Art. 4 Abs. 2 Anwendung.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1

Basismassnahmen

Anhang 2[^17]

Emissionskontrollen von Verbrennungsmotoren

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3 Abs. 1)

(Art. 6 Abs. 3)

Die Emissionen von Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren mit einer Leistung ab 18 kW, ausgenommen jene von ordentlich immatrikulierten Strassenfahrzeugen, sind nach folgenden Anforderungen zu kontrollieren:

Messungen sind durch eine vom Amt für Umwelt anerkannte Fachstelle oder mit Genehmigung des Amtes für Umwelt durch geschultes Personal des Unternehmers durchzuführen.

Die Ergebnisse der Messungen und Kontrollen der Ausrüstung sind mit Datum und Visum der Messperson im Abgaswartungsdokument gemäss dem offiziellen Ausdruck des Abgasmessgerätes einzutragen.

Messung der Rauchemission: - Die Messung des Rauchs erfolgt als Spitzenwert der Abgastrübung bei der freien Beschleunigung. - Die Messung ist mit geeichten Trübungsmessgeräten gemäss Verordnung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) (SR 941.242) durchzuführen. Zur Eichung dürfen nur vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) zugelassene Messgeräte eingesetzt werden.

Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der gemessene Trübungskoeffizient k kleiner ist als 2,5 m-1 für Saugmotoren und kleiner als 3,0 m-1 bei aufgeladenen Motoren.

Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der gemessene Trübungskoeffizient k kleiner ist als 0,24 m-1.

Folgende Gaskomponenten sind im Leerlauf zu messen: - Kohlenmonoxid (CO) - Kohlenwasserstoffe (HC). Messung der Abgaszusammensetzung: Die Messung ist mit geeichten Abgasmessgeräten nach der schweizerischen Verordnung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) (SR 941.242) durchzuführen. Zur Eichnung dürfen nur vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) zugelassene Abgasmessgeräte für Gasgemischanteile eingesetzt werden.

Bei jeder Emissionsmessung ist eine Kontrolle der emissionsrelevanten Ausrüstung durchzuführen.

Im Abgaswartungsdokument ist zu bestätigen, dass diese Ausrüstung ordnungsgemäss installiert und dicht ist.

[^1]: LR 814.01

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 246.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587.

[^4]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587.

[^5]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587.

[^6]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 58.

[^7]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587.

[^8]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 258.

[^9]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587.

[^10]: Art. 4 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 587.

[^11]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587.

[^12]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^13]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^14]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^15]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^16]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 246.

[^17]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.