Kundmachung vom 10. Oktober 2006 der Beschlüsse Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 98/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Juni 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 4[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 98/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 97/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2006 vom 28. April 2006[^2] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung eines zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffs sowie eines zur Gruppe der Bindemittel und Fliesshilfsstoffe zählenden Futtermittelzusatzstoffs[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2005/86/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung hinsichtlich Camphechlor[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in Bezug auf Blei, Fluor und Cadmium[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung eines zur Gruppe der Kokzidiostatika[^7] zählenden Futtermittelzusatzstoffes ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1980/2005, (EG) Nr. 2036/2005 und (EG) Nr. 2037/2005 sowie der Richtlinien 2005/86/EG und 2005/87/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2005/39/EG, 2005/40/EG, 2005/41/EG, 2005/55/EG, 2005/83/EG, 2005/66/EG, 2005/64/EG und 2005/78/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zn (Richtlinie 2001/609/EWG der Kommission) Folgendes eingefügt: "- 32005 R 1822: Verordnung (EC) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 11)
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0048: Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 (ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 32005 R 1911: Verordnung (EG) Nr. 1911/2005 der Kommission vom 23. November 2005 (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1911/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0080: Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 (ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird nach Nummer 3i (Entscheidung 2005/323/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "3j. 32005 D 0718: Entscheidung 2005/718/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 51)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/718/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) wird unter Gedankenstrich 59 (Entscheidung 2001/671/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 2a (Beschluss 97/571/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "2b. 32005 D 0403: Entscheidung 2005/403/EG der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen bestimmter Bauprodukte für Dächer und Bedachungen bei einem Brand von aussen gemäss Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 28.5.2005, S. 37).
- 2c. 32005 D 0484:Entscheidung 2005/484/EG der Kommission vom 4. Juli 2005 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen (ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 15).
- 2d. 32005 D 0610: Entscheidung 2005/610/EG der Kommission vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (ABl. L 208 vom 11.8.2005, S. 21)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidungen 2005/403/EG, 2005/484/EG, 2005/610/EG und 2005/823/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- In der Anpassung g wird der Wortlaut der Nummern 356 (NORWEGEN - DÄNEMARK), 376 (NORWEGEN - FINNLAND) und 377 (NORWEGEN - SCHWEDEN) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Art. 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 207/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0240:Verordnung (EG) Nr. 240/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 (ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 3)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 240/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^52].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert: "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
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- Unter Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 1g (Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- 1h. 32005 D 0842: Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. 312 vom 28.11.2005, S. 67).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Das Wort "Kommission" wird durch _zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt.
- b) Die Wörter "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" werden durch "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt.
- c) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch die Wörter "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch die Wörter "EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.
- d) In Art. 1 werden die Wörter "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" durch "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt.
- e) Die Wörter "Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag" werden durch "Art. 59 Abs. 2 des EWR-Abkommens" ersetzt.
- f) In Art. 3 werden die Wörter "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" durch "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/81/EG und der Entscheidung 2005/842/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^56].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummern 2c (Entscheidung 2001/689/EG der Kommission), 2g (Entscheidung 2002/231/EG der Kommission) und 2k (Entscheidung 2002/272/EG der Kommission) Folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/783/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^59].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 4ac (Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4ad. 32006 R 0317: Verordnung (EG) Nr. 317/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Erstellung der Prodcom Liste der Industrieprodukte für 2005 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 60 vom 1.3.2006, S. 1)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 317/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^62].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 18ai. (Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "18aj. 32006 R 0341: Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9)."
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- Unter Nummer 18ag (Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32006 R 0341: Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9)."
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 341/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^65].
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.