Kundmachung vom 31. Oktober 2006 des Beschlusses Nr. 10/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2006-11-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Januar 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2006

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 10/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 10/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird hinter Nummer 17h (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Anhang I der Richtlinie wird Nummer 2.3.6 folgender Wortlaut angefügt:

"Bei Tunneln mit weniger als 10 km Länge und mit einem Verkehrsaufkommen von weniger als 4.000 Fahrzeugen je Fahrstreifen kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Risikoanalyse zeigt, dass sich mit alternativen Sicherheitsmassnahmen ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau erreichen lässt." "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/54/EG, berichtigt in ABL. L 201 vom 7.6.2004, S. 56, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 27. Januar 2006

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 55.

[^3]: ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.

[^4]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.