Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2006-12-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Genf am 2. Juli 1999

Zustimmung des Landtags: 15. Mai 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. Dezember 2003

Einleitende Bestimmungen

Art. 1

Abkürzungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

Art. 2

Anwendbarkeit sonstiger Schutzvorschriften nach dem Recht der Vertragsparteien und bestimmten internationalen Verträgen

1) [Recht der Vertragsparteien und bestimmte internationale Verträge] Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von umfassenderen Schutzvorschriften nach dem Recht einer Vertragspartei unberührt; sie berühren auch in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird, und ebensowenig den Schutz, der gewerblichen Mustern oder Modellen nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) gewährt wird, das dem Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügt ist.

2) [Verpflichtung zur Erfüllung der Pariser Verbandsübereinkunft] Jede Vertragspartei muss die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft betreffend die gewerblichen Muster und Modelle einhalten.

Kapitel I

Internationale Anmeldung und internationale Eintragung

Art. 3

Berechtigung zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung

Jeder Angehörige eines Staats, der Vertragspartei ist, oder eines Mitgliedsstaats einer zwischenstaatlichen Organisation, die Vertragspartei ist, oder Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, eine internationale Anmeldung zu hinterlegen.

Art. 4

Verfahren zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung

1) [Direkte oder indirekte Hinterlegung]

2) [Übermittlungsgebühr im Falle indirekter Hinterlegung] Das Amt jeder Vertragspartei kann verlangen, dass der Anmelder eine diesem Amt verbleibende Übermittlungsgebühr für jede durch dieses Amt eingereichte internationale Anmeldung entrichtet.

Art. 5

Inhalt der internationalen Anmeldung

1) [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Sprache oder in einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst sein; die Anmeldung muss folgendes enthalten oder ihr ist folgendes beizufügen:

2) [Zusätzlicher zwingend erforderlicher Inhalt der internationalen Anmeldung]

3) [Mögliche sonstige Bestandteile der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung kann weitere in der Ausführungsordnung vorgesehene Bestandteile enthalten oder es können ihr weitere vorgeschriebene Bestandteile beigefügt werden.

4) [Mehrere gewerbliche Muster und Modelle in einer internationalen Anmeldung] Vorbehaltlich allfällig vorgeschriebener Bedingungen kann eine internationale Anmeldung mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell enthalten.

5) [Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung] Die internationale Anmeldung kann ein Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung enthalten.

Art. 6

Priorität

1) [Inanspruchnahme von Prioritäten]

2) [Internationale Anmeldung als Basis für die Inanspruchnahme einer Priorität] Der internationalen Anmeldung kommt ab ihrem Hinterlegungsdatum die Bedeutung einer vorschriftsmässigen Hinterlegung nach Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu, wobei der spätere Verlauf der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

Art. 7

Bestimmungsgebühren

1) [Vorgeschriebene Bestimmungsgebühr] Vorbehaltlich Abs. 2 schliessen die vorgeschriebenen Gebühren eine Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei ein.

2) [Individuelle Bestimmungsgebühr] Jede Vertragspartei, deren Amt ein Prüfendes Amt ist, und jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann dem Generaldirektor in einer Notifikation mitteilen, dass anstelle der in Abs. 1 genannten vorgeschriebenen Bestimmungsgebühr für jede internationale Anmeldung, in der die Vertragspartei bestimmt wird, und für die Verlängerung jeder internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen internationalen Anmeldung ergibt, eine individuelle Bestimmungsgebühr zu entrichten ist, deren Betrag in der Erklärung anzugeben ist und in weiteren Erklärungen geändert werden kann. Dieser Betrag kann von der genannten Vertragspartei für die erste Schutzfrist und für jeden Verlängerungszeitraum oder für die von der betreffenden Vertragspartei zugelassene maximale Schutzdauer festgelegt werden; dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den das Amt der betreffenden Vertragspartei bei der Schutzerteilung für einen entsprechend langen Zeitraum und dieselbe Anzahl von gewerblichen Mustern und Modellen vom Anmelder zu erhalten berechtigt wäre, wobei dieser Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben.

3) [Überweisung von Bestimmungsgebühren] Die Bestimmungsgebühren gemäss den Abs. 1 und 2 sind vom Internationalen Büro an die Vertragsparteien zu überweisen, für welche diese Gebühren entrichtet wurden.

Art. 8

Berichtigungen

1) [Prüfung der internationalen Anmeldung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung am Tag ihres Eingangs beim Internationalen Büro die Erfordernisse dieses Abkommens und der Ausführungsordnung nicht erfüllt, so fordert es den Anmelder auf, die Berichtigungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen.

2) [Nicht behobene Mängel]

Art. 9

Hinterlegungsdatum der internationalen Anmeldung

1) [Direkt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung direkt beim Internationalen Büro eingereicht, so ist das Hinterlegungsdatum vorbehaltlich des Abs. 3 das Datum des Tages, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingeht.

2) [Indirekt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so wird das Hinterlegungsdatum wie vorgeschrieben bestimmt.

3) [Mangelhafte internationale Anmeldung] Enthält die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Regeln zu einer Verschiebung des Hinterlegungsdatum der internationalen Anmeldung führt, so ist das Hinterlegungsdatum das Datum des Tages, an dem die Berichtigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht.

Art. 10

Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung

1) [Internationale Eintragung] Das Internationale Büro trägt jedes gewerbliche Muster oder Modell, das Gegenstand einer internationalen Anmeldung ist, unverzüglich beim Eingang der internationalen Anmeldung ein oder, falls Berichtigungen nach Art. 8 angefordert werden, unverzüglich bei Eingang der erforderlichen Berichtigungen. Die Eintragung erfolgt auch bei einem Aufschub der Veröffentlichung nach Art. 11.

2) [Datum der internationalen Eintragung]

3) [Veröffentlichung]

4) [Vertrauliche Behandlung vor der Veröffentlichung] Vorbehaltlich des Abs. 5 und des Art. 11 Abs. 4 Bst. b behandelt das Internationale Büro jede internationale Anmeldung und jede internationale Eintragung bis zur Veröffentlichung vertraulich.

5) [Vertrauliche Kopien]

Art. 11

Aufschub der Veröffentlichung

1) [Gesetzliche Vorschriften von Vertragsparteien über den Aufschub der Veröffentlichung]

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