Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle
Abgeschlossen in Genf am 2. Juli 1999
Zustimmung des Landtags: 15. Mai 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. Dezember 2003
Einleitende Bestimmungen
Art. 1
Abkürzungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- i) "das Haager Abkommen" das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, künftig Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle;
- ii) "dieses Abkommen" das Haager Abkommen in der vorliegenden Fassung;
- iii) "Ausführungsordnung" die Ausführungsordnung dieses Abkommens;
- iv) "vorgeschrieben" in der Ausführungsordnung vorgeschrieben; "Regeln": Regeln der Ausführungsordnung;
- v) "Pariser Verbandsübereinkunft" die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, unterzeichnet in Paris am 20. März 1883, in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
- vi) "internationale Eintragung" die nach diesem Abkommen vorgenommene internationale Eintragung eines gewerblichen Musters oder Modells;
- vii) "internationale Anmeldung" ein Gesuch um internationale Eintragung;
- viii) "internationales Register" die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Eintragungen, welche aufgrund des Abkommens oder der Ausführungsordnung registriert werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
- ix) "Person" eine natürliche oder juristische Person;
- x) "Anmelder" die Person, auf deren Namen eine internationale Anmeldung eingereicht wird;
- xi) "Inhaber" die Person, auf deren Namen eine internationale Eintragung im internationalen Register eingetragen ist;
- xii) "zwischenstaatliche Organisation" eine zwischenstaatliche Organisation, die nach Art. 27 Abs. 1 Ziff. ii berechtigt ist, diesem Abkommen beizutreten;
- xiii) "Vertragspartei" jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Abkommens ist;
- xiv) "Vertragspartei des Anmelders" die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, von der der Anmelder seine Berechtigung zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung herleitet, da er mindestens eine in Art. 3 erläuterte Bedingung bezüglich dieser Vertragspartei erfüllt; kann der Anmelder seine Berechtigung zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung nach Art. 3 von mehr als einer Vertragspartei herleiten, so bedeutet "Vertragspartei des Anmelders" diejenige dieser Vertragsparteien, die als solche in der internationalen Anmeldung angegeben ist;
- xv) "Gebiet einer Vertragspartei" das Gebiet eines Staates, sofern es sich bei dieser Vertragspartei um einen Staat handelt, oder das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Gültigkeit hat, sofern es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
- xvi) "Amt" die von einer Vertragspartei mit der Schutzerteilung für gewerbliche Muster und Modelle auf dem Gebiet dieser Vertragspartei beauftragte Einrichtung;
- xvii) "Prüfendes Amt" ein Amt, das von Amts wegen bei ihm eingereichte Gesuche auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle zumindest auf Neuheit prüft;
- xviii) "Bestimmung" ein Gesuch, das bezweckt, dass eine internationale Eintragung für eine Vertragspartei Wirksamkeit erlangt; es bedeutet auch die Registrierung dieses Gesuchs im internationalen Register;
- xix) "bestimmte Vertragspartei" und "Bestimmungsamt" die Vertragspartei beziehungsweise das Amt der Vertragspartei, auf die die Bestimmung anwendbar ist;
- xx) "Fassung von 1934" die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- xxi) "Fassung von 1960" die am 28. November 1960 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- xxii) "Zusatzvereinbarung von 1961" die am 18. November 1961 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der Fassung von 1934;
- xxiii) "Ergänzungsvereinbarung von 1967" die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen in der geänderten Fassung;
- xxiv) "Union" den durch das Haager Abkommen vom 6. November 1925 errichtete und durch die Fassungen von 1934 und 1960 sowie durch die Zusatzvereinbarung von 1961, die Ergänzungsvereinbarung von 1967 und diesem Abkommen aufrechterhaltene Haager Union;
- xxv) "Versammlung" die in Art. 21 Abs. 1 Bst. a genannte Versammlung oder jedes Organ, das an die Stelle dieser Versammlung tritt;
- xxvi) "Organisation" die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xxvii) "Generaldirektor" den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xxviii) "Internationales Büro" das Internationale Büro der Organisation;
- xxix) "Ratifikationsurkunde" inklusive die Annahme- oder Zustimmungsurkunden.
Art. 2
Anwendbarkeit sonstiger Schutzvorschriften nach dem Recht der Vertragsparteien und bestimmten internationalen Verträgen
1) [Recht der Vertragsparteien und bestimmte internationale Verträge] Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von umfassenderen Schutzvorschriften nach dem Recht einer Vertragspartei unberührt; sie berühren auch in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird, und ebensowenig den Schutz, der gewerblichen Mustern oder Modellen nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) gewährt wird, das dem Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügt ist.
2) [Verpflichtung zur Erfüllung der Pariser Verbandsübereinkunft] Jede Vertragspartei muss die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft betreffend die gewerblichen Muster und Modelle einhalten.
Kapitel I
Internationale Anmeldung und internationale Eintragung
Art. 3
Berechtigung zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung
Jeder Angehörige eines Staats, der Vertragspartei ist, oder eines Mitgliedsstaats einer zwischenstaatlichen Organisation, die Vertragspartei ist, oder Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, eine internationale Anmeldung zu hinterlegen.
Art. 4
Verfahren zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung
1) [Direkte oder indirekte Hinterlegung]
- a) Die internationale Anmeldung kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro oder indirekt über das Amt der Vertragspartei des Anmelders hinterlegt werden.
- b) Unbeschadet des Bst. a kann jede Vertragspartei dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können.
2) [Übermittlungsgebühr im Falle indirekter Hinterlegung] Das Amt jeder Vertragspartei kann verlangen, dass der Anmelder eine diesem Amt verbleibende Übermittlungsgebühr für jede durch dieses Amt eingereichte internationale Anmeldung entrichtet.
Art. 5
Inhalt der internationalen Anmeldung
1) [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Sprache oder in einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst sein; die Anmeldung muss folgendes enthalten oder ihr ist folgendes beizufügen:
- i) ein Gesuch um internationale Eintragung nach diesem Abkommen;
- ii) den Anmelder betreffende vorgeschriebene Angaben;
- iii) die vorgeschriebene Anzahl von vorschriftsmässig eingereichten Kopien einer oder nach Wahl des Anmelders mehrerer verschiedener Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist; handelt es sich jedoch um ein (zweidimensionales) gewerbliches Muster und wurde ein Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung nach Abs. 5 gestellt, so kann die internationale Anmeldung anstelle der Abbildung die vorgeschriebene Anzahl Exemplare des Musters beigefügt werden;
- iv) eine den Regeln entsprechende Angabe des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen oder für das oder die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll;
- v) eine Angabe der bestimmten Vertragsparteien;
- vi) die vorgeschriebenen Gebühren;
- vii) alle sonstigen vorgeschriebenen Angaben.
2) [Zusätzlicher zwingend erforderlicher Inhalt der internationalen Anmeldung]
- a) Jede Vertragspartei, deren Amt ein Prüfendes Amt ist und bei der am Tag, an dem sie Vertragspartei dieses Abkommens wird, gesetzlich vorgesehen ist, dass ein Gesuch um Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell einen in Bst. b bezeichneten Bestandteil enthalten muss, damit diesem Gesuch ein Hinterlegungsdatum nach diesem Recht zuerkannt wird, kann dem Generaldirektor diese Bestandteile in einer Erklärung notifizieren.
- b) Folgende Bestandteile können nach Bst. a notifiziert werden:
- i) Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der Anmeldung ist;
- ii) eine kurze Beschreibung der Wiedergabe oder der charakteristischen Merkmale des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der Anmeldung ist;
- iii) ein Anspruch.
- c) Enthält die internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Bst. a vorgenommen hat, so muss sie ausserdem wie vorgeschrieben jeden Bestandteil, der Gegenstand der Notifikation war, enthalten.
3) [Mögliche sonstige Bestandteile der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung kann weitere in der Ausführungsordnung vorgesehene Bestandteile enthalten oder es können ihr weitere vorgeschriebene Bestandteile beigefügt werden.
4) [Mehrere gewerbliche Muster und Modelle in einer internationalen Anmeldung] Vorbehaltlich allfällig vorgeschriebener Bedingungen kann eine internationale Anmeldung mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell enthalten.
5) [Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung] Die internationale Anmeldung kann ein Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung enthalten.
Art. 6
Priorität
1) [Inanspruchnahme von Prioritäten]
- a) Die internationale Anmeldung kann eine Erklärung nach Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums enthalten, mit der die Priorität einer oder mehrerer früher hinterlegter Anmeldungen beansprucht wird, die in einem oder für einen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation eingereicht worden sind.
- b) Die Ausführungsordnung kann vorsehen, dass die Erklärung, auf die in Bst. a Bezug genommen wird, nach Hinterlegung der internationalen Anmeldung abgegeben werden kann. Ist dies der Fall, so schreibt die Ausführungsordnung den Zeitpunkt, zu dem die Erklärung spätestens abgegeben werden kann, vor.
2) [Internationale Anmeldung als Basis für die Inanspruchnahme einer Priorität] Der internationalen Anmeldung kommt ab ihrem Hinterlegungsdatum die Bedeutung einer vorschriftsmässigen Hinterlegung nach Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu, wobei der spätere Verlauf der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
Art. 7
Bestimmungsgebühren
1) [Vorgeschriebene Bestimmungsgebühr] Vorbehaltlich Abs. 2 schliessen die vorgeschriebenen Gebühren eine Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei ein.
2) [Individuelle Bestimmungsgebühr] Jede Vertragspartei, deren Amt ein Prüfendes Amt ist, und jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann dem Generaldirektor in einer Notifikation mitteilen, dass anstelle der in Abs. 1 genannten vorgeschriebenen Bestimmungsgebühr für jede internationale Anmeldung, in der die Vertragspartei bestimmt wird, und für die Verlängerung jeder internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen internationalen Anmeldung ergibt, eine individuelle Bestimmungsgebühr zu entrichten ist, deren Betrag in der Erklärung anzugeben ist und in weiteren Erklärungen geändert werden kann. Dieser Betrag kann von der genannten Vertragspartei für die erste Schutzfrist und für jeden Verlängerungszeitraum oder für die von der betreffenden Vertragspartei zugelassene maximale Schutzdauer festgelegt werden; dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den das Amt der betreffenden Vertragspartei bei der Schutzerteilung für einen entsprechend langen Zeitraum und dieselbe Anzahl von gewerblichen Mustern und Modellen vom Anmelder zu erhalten berechtigt wäre, wobei dieser Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben.
3) [Überweisung von Bestimmungsgebühren] Die Bestimmungsgebühren gemäss den Abs. 1 und 2 sind vom Internationalen Büro an die Vertragsparteien zu überweisen, für welche diese Gebühren entrichtet wurden.
Art. 8
Berichtigungen
1) [Prüfung der internationalen Anmeldung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung am Tag ihres Eingangs beim Internationalen Büro die Erfordernisse dieses Abkommens und der Ausführungsordnung nicht erfüllt, so fordert es den Anmelder auf, die Berichtigungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen.
2) [Nicht behobene Mängel]
- a) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nach, so gilt die internationale Anmeldung vorbehaltlich des Bst. b als zurückgezogen.
- b) Kommt der Anmelder im Falle eines Mangels in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 oder in Bezug auf ein besonderes Erfordernis, das dem Generaldirektor von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit der Ausführungsordnung mitgeteilt wurde, der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die internationale Anmeldung als ohne die Bestimmung dieser Vertragspartei eingereicht.
Art. 9
Hinterlegungsdatum der internationalen Anmeldung
1) [Direkt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung direkt beim Internationalen Büro eingereicht, so ist das Hinterlegungsdatum vorbehaltlich des Abs. 3 das Datum des Tages, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingeht.
2) [Indirekt eingereichte internationale Anmeldung] Wird die internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so wird das Hinterlegungsdatum wie vorgeschrieben bestimmt.
3) [Mangelhafte internationale Anmeldung] Enthält die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Regeln zu einer Verschiebung des Hinterlegungsdatum der internationalen Anmeldung führt, so ist das Hinterlegungsdatum das Datum des Tages, an dem die Berichtigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht.
Art. 10
Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung
1) [Internationale Eintragung] Das Internationale Büro trägt jedes gewerbliche Muster oder Modell, das Gegenstand einer internationalen Anmeldung ist, unverzüglich beim Eingang der internationalen Anmeldung ein oder, falls Berichtigungen nach Art. 8 angefordert werden, unverzüglich bei Eingang der erforderlichen Berichtigungen. Die Eintragung erfolgt auch bei einem Aufschub der Veröffentlichung nach Art. 11.
2) [Datum der internationalen Eintragung]
- a) Vorbehaltlich des Bst. b ist das Datum der internationalen Eintragung das Hinterlegungsdatum der internationalen Anmeldung.
- b) Enthält die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro einen Mangel in Bezug auf Art. 5 Abs. 2, so ist das Datum der internationalen Eintragung entweder das Datum des Tages, an dem die Berichtigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht oder das Hinterlegungsdatum der internationalen Anmeldung, je nachdem, welches das spätere Datum ist.
3) [Veröffentlichung]
- a) Die internationale Eintragung wird vom Internationalen Büro veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt in allen Vertragsparteien als ausreichende Bekanntgabe; vom Inhaber kann keine sonstige Bekanntgabe verlangt werden.
- b) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung der internationalen Eintragung an jedes Bestimmungsamt.
4) [Vertrauliche Behandlung vor der Veröffentlichung] Vorbehaltlich des Abs. 5 und des Art. 11 Abs. 4 Bst. b behandelt das Internationale Büro jede internationale Anmeldung und jede internationale Eintragung bis zur Veröffentlichung vertraulich.
5) [Vertrauliche Kopien]
- a) Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich nach der vorgenommenen Registrierung eine Kopie der internationalen Eintragung zusammen mit allen massgeblichen Erklärungen, Unterlagen oder Musterabschnitten, die der internationalen Anmeldung beigefügt sind, an jedes Amt, das in der internationalen Anmeldung bestimmt worden ist und das dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es eine entsprechende Kopie zu erhalten wünscht.
- b) Bis zur Veröffentlichung der internationalen Eintragung durch das Internationale Büro behandelt das Amt jede internationale Eintragung, von der ihm eine Kopie vom Internationalen Büro übermittelt wurde, vertraulich. Das Amt darf diese Kopie nur zum Zweck der Prüfung der internationalen Eintragung verwenden und zur Prüfung von Anträgen auf Schutz von gewerblichen Mustern oder Modellen, die in oder für die Vertragspartei, für die das Amt zuständig ist, eingereicht worden sind. Insbesondere darf es den Inhalt dieser internationalen Eintragungen an keine Person ausserhalb des Amtes mit Ausnahme des Inhabers dieser internationalen Eintragung weitergeben, ausser die Berechtigung zur Hinterlegung der internationalen Anmeldung, auf der die internationale Eintragung beruht, wird in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestritten. Im Falle eines solchen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens wird der Inhalt der internationalen Eintragung den beteiligten Verfahrensparteien nur vertraulich offenbart, wobei diese verpflichtet sind, die Vertraulichkeit der Offenbarung zu wahren.
Art. 11
Aufschub der Veröffentlichung
1) [Gesetzliche Vorschriften von Vertragsparteien über den Aufschub der Veröffentlichung]
- a) Sieht das Recht einer Vertragspartei den Aufschub der Veröffentlichung eines gewerblichen Musters oder Modells um einen kürzeren als den vorgeschriebenen Zeitraum vor, so notifiziert die Vertragspartei dem Generaldirektor den zulässigen Zeitraum.
- b) Sieht das Recht einer Vertragspartei keinen Aufschub der Veröffentlichung eines gewerblichen Musters oder Modells vor, so notifiziert die Vertragspartei dem Generaldirektor diese Tatsache.
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