Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster oder Modelle

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2006-12-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 30. September 2003

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2004

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1[^3]

Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:

Regel 2

Mitteilungen an das Internationale Büro

Mitteilungen an das Internationale Büro sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Weise vorzunehmen.

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

1) [Vertreter; Vertreteranzahl]

2) [Bestellung des Vertreters][^4]

3) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung][^5]

4) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters][^6]

5) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]

Regel 4

Berechnung der Fristen

1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen und endet der Monat Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.

2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.

4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder ein Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, unbeschadet der Abs. 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit geöffnet ist.

Regel 5[^7]

Entschuldigung von Fristüberschreitungen

1) [Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt] Versäumt ein Beteiligter eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe, eine Epidemie, eine Störung der Postdienste, des Postversands oder der elektronischen Kommunikation infolge von Umständen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt verursacht wurde.

2) [Befreiung vom Nachweis; Mitteilung statt Nachweis] Das Internationale Büro kann die in Abs. 1 bezeichnete Nachweispflicht aufheben. In diesem Fall muss der Beteiligte eine Mitteilung einreichen, gemäss der das Fristversäumnis auf denselben Grund wie die Aufhebung der Nachweispflicht durch das Internationale Büro zurückzuführen ist.

3) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis nach Abs. 1 oder die Mitteilung nach Abs. 2 sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise die entsprechende Handlung vorgenommen wird.

Regel 6[^8]

Sprachen

1) [Internationale Anmeldung] Die internationale Anmeldung ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.

2) [Registrierung und Veröffentlichung] Die Registrierung der internationalen Eintragung im internationalen Register und die Veröffentlichung im Bulletin sowie die Veröffentlichung aller Angaben zu dieser internationalen Eintragung, die nach dieser Ausführungsordnung sowohl einzutragen als auch im Bulletin zu veröffentlichen sind, sind in englischer, französischer und spanischer Sprache abzufassen. In der Registrierung und der Veröffentlichung der internationalen Eintragung ist anzugeben, in welcher Sprache die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingegangen ist.

3) [Mitteilungen] Mitteilungen bezüglich einer internationalen Anmeldung oder der aufgrund der Anmeldung vorgenommenen internationalen Eintragung sind wie folgt abzufassen:

4) [Übersetzung] Die nach Abs. 2 für die Eintragungen und Veröffentlichungen erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Der Anmelder kann der internationalen Anmeldung einen Übersetzungsvorschlag für die in der internationalen Anmeldung enthaltenen Textbestandteile beifügen. Sieht das Internationale Büro diesen Übersetzungsvorschlag als nicht korrekt an, so wird er durch das Internationale Büro berichtigt, nachdem das Internationale Büro den Anmelder aufgefordert hat, innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.

Kapitel 2

Internationale Anmeldungen und Internationale Eintragungen

Regel 7[^9]

Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung

1) [Formular und Unterschrift] Die internationale Anmeldung ist auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die internationale Anmeldung ist vom Anmelder zu unterzeichnen.

2) [Gebühren] Die für die internationale Anmeldung geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind entsprechend den Regeln 27 und 28 zu entrichten.

3) [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung muss folgendes enthalten oder angeben:

4) [Zusätzlicher zwingend vorgeschriebener Inhalt einer internationalen Anmeldung]

5) [Fakultativer Inhalt einer internationalen Anmeldung]

6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach der Fassung, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen.

7) [Zugehörigkeit aller Erzeugnisse zu derselben Klasse] Alle Erzeugnisse, die die gewerblichen Muster oder Modelle darstellen, auf die sich eine internationale Anmeldung bezieht, oder für welche die gewerblichen Muster oder Modelle verwendet werden sollen, müssen derselben Klasse der Internationalen Klassifikation angehören.

Regel 8[^10]

Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders

1) [Unterrichtung über besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders und des Schöpfers]

2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internationalen Anmeldung] Enthält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. i abgegeben hat:

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