Ausführungsordnung zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster oder Modelle
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 30. September 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2004
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1[^3]
Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:
- i) "Fassung", die am 2. Juli 1999 in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- ii) "Fassung von 1960", die am 28. November 1960 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- iibis) "Artikel" ein Artikel der Fassung, sofern nichts anderes angegeben wird;
- iii) ein Begriff, der in der vorliegenden Ausführungsordnung verwendet wird, und auf den in Art. 1 der Fassung verwiesen wird, hat dieselbe Bedeutung wie in dieser Fassung;
- iv) "Verwaltungsvorschriften" die Verwaltungsvorschriften nach Regel 34;
- v) "Mitteilung" eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklärung, Aufforderung, Benachrichtigung oder Information, die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach der vorliegenden Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, an das Internationale Büro, den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist;
- vi) "amtliches Formblatt" bedeutet ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder eine vom Internationalen Büro auf der Website der Organisation bereitgestellte elektronische Schnittstelle oder jedes Formblatt oder jede elektronische Schnittstelle gleichen Inhalts und gleichen Formats;
- vii) "Internationale Klassifikation" die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;
- viii) "vorgeschriebene Gebühr" die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
- ix) "Bulletin" das in regelmässigen Abständen erscheinende Bulletin, in dem das Internationale Büro die Veröffentlichung in der Fassung oder in dieser Ausführungsordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Medium.
Regel 2
Mitteilungen an das Internationale Büro
Mitteilungen an das Internationale Büro sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Weise vorzunehmen.
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
1) [Vertreter; Vertreteranzahl]
- a) Der Anmelder oder Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
- b) Für eine bestimmte internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung kann nur ein Vertreter bestellt werden. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
- c) Ist eine Sozietät oder Kanzlei von Rechts-, Patent- oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein einziger Vertreter.
2) [Bestellung des Vertreters][^4]
- a) Die Bestellung eines Vertreters kann in der internationalen Anmeldung erfolgen. Die Angabe des Namens des Vertreters in der internationalen Anmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung gilt als Bestellung dieses Vertreters durch den Anmelder.
- b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer gesonderten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Anmeldungen oder internationale Eintragungen desselben Anmelders oder Inhabers beziehen kann. Diese Mitteilung ist vom Anmelder oder Inhaber zu unterzeichnen.
- c) Die Mitteilung bezüglich der Bestellung eines Vertreters muss den Namen und die Anschrift, die nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften anzugeben sind, sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters enthalten. Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nicht vorschriftsmässig, so benachrichtigt es den Anmelder oder Inhaber und den angeblichen Vertreter entsprechend.
3) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung][^5]
- a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Anmelder oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Vertreters in das internationale Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro die internationale Anmeldung oder die gesonderte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
- b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Anmelder oder Inhaber als auch den Vertreter von der Eintragung nach Bst. a.
4) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters][^6]
- a) Die Unterschrift eines nach Abs. 3 Bst. a eingetragenen Vertreters ersetzt die Unterschrift des Anmelders oder Inhabers.
- b) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich vorsieht, dass eine Mitteilung sowohl an den Anmelder oder Inhaber als auch an den Vertreter zu richten ist, richtet das Internationale Büro Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Anmelder oder Inhaber hätten gerichtet werden müssen, an den nach Abs. 3 Bst. a eingetragenen Vertreter; jede auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Anmelder oder Inhaber gerichtet worden.
- c) Jede von dem nach Abs. 3 Bst. a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie von dem Anmelder oder Inhaber an dieses Büro gerichtet worden.
5) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]
- a) Jede Eintragung nach Abs. 3 Bst. a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Anmelder, Inhaber oder Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder eine Änderung des Inhabers eingetragen und von dem neuen Inhaber der internationalen Eintragung kein Vertreter bestellt worden ist.
- b) Die Löschung ist ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.
- c) Das Internationale Büro unterrichtet den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht wurde, und den Anmelder oder Inhaber über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens der Löschung.
Regel 4
Berechnung der Fristen
1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen und endet der Monat Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.
2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.
3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.
4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder ein Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, unbeschadet der Abs. 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit geöffnet ist.
Regel 5[^7]
Entschuldigung von Fristüberschreitungen
1) [Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt] Versäumt ein Beteiligter eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe, eine Epidemie, eine Störung der Postdienste, des Postversands oder der elektronischen Kommunikation infolge von Umständen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt verursacht wurde.
2) [Befreiung vom Nachweis; Mitteilung statt Nachweis] Das Internationale Büro kann die in Abs. 1 bezeichnete Nachweispflicht aufheben. In diesem Fall muss der Beteiligte eine Mitteilung einreichen, gemäss der das Fristversäumnis auf denselben Grund wie die Aufhebung der Nachweispflicht durch das Internationale Büro zurückzuführen ist.
3) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis nach Abs. 1 oder die Mitteilung nach Abs. 2 sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise die entsprechende Handlung vorgenommen wird.
Regel 6[^8]
Sprachen
1) [Internationale Anmeldung] Die internationale Anmeldung ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.
2) [Registrierung und Veröffentlichung] Die Registrierung der internationalen Eintragung im internationalen Register und die Veröffentlichung im Bulletin sowie die Veröffentlichung aller Angaben zu dieser internationalen Eintragung, die nach dieser Ausführungsordnung sowohl einzutragen als auch im Bulletin zu veröffentlichen sind, sind in englischer, französischer und spanischer Sprache abzufassen. In der Registrierung und der Veröffentlichung der internationalen Eintragung ist anzugeben, in welcher Sprache die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingegangen ist.
3) [Mitteilungen] Mitteilungen bezüglich einer internationalen Anmeldung oder der aufgrund der Anmeldung vorgenommenen internationalen Eintragung sind wie folgt abzufassen:
- i) in englischer, französischer oder spanischer Sprache, wenn die Mitteilung vom Anmelder oder Inhaber oder von einem Amt an das Internationale Büro gerichtet ist;
- ii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom Internationalen Büro an ein Amt gerichtet ist, es sei denn, dieses Amt hat das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt, dass alle derartigen Mitteilungen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen sind;
- iii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom Internationalen Büro an den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist, es sei denn, dieser Anmelder oder Inhaber gibt an, dass er wünscht, dass alle derartigen Mitteilungen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sind.
4) [Übersetzung] Die nach Abs. 2 für die Eintragungen und Veröffentlichungen erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Der Anmelder kann der internationalen Anmeldung einen Übersetzungsvorschlag für die in der internationalen Anmeldung enthaltenen Textbestandteile beifügen. Sieht das Internationale Büro diesen Übersetzungsvorschlag als nicht korrekt an, so wird er durch das Internationale Büro berichtigt, nachdem das Internationale Büro den Anmelder aufgefordert hat, innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.
Kapitel 2
Internationale Anmeldungen und Internationale Eintragungen
Regel 7[^9]
Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung
1) [Formular und Unterschrift] Die internationale Anmeldung ist auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die internationale Anmeldung ist vom Anmelder zu unterzeichnen.
2) [Gebühren] Die für die internationale Anmeldung geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind entsprechend den Regeln 27 und 28 zu entrichten.
3) [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung muss folgendes enthalten oder angeben:
- i) den Namen des Anmelders, der nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften anzugeben ist;
- ii) die Anschrift, die nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften anzugeben ist, sowie die E-Mail-Adresse des Anmelders;
- iii) die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der Anmelder die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Eintragung erfüllt, und die Vertragspartei des Anmelders;
- iv) das Erzeugnis oder die Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen oder für die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll; hierbei ist anzugeben, ob das Erzeugnis oder die Erzeugnisse das gewerbliche Muster oder Modell darstellen, oder ob es sich um Erzeugnisse handelt, für die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll; zur Bezeichnung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse sind vorzugsweise die Begriffe des Warenverzeichnisses der Internationalen Klassifikation zu verwenden;
- v) die Anzahl der gewerblichen Muster und Modelle, die der internationalen Anmeldung beigefügt sind und die Anzahl 100 nicht übersteigen dürfen, und die Anzahl der Abbildungen der gewerblichen Muster oder Modelle oder der Musterabschnitte, die der internationalen Anmeldung nach Regel 9 oder 10 beigefügt sind;
- vi) die bestimmten Vertragsparteien;
- vii) die Höhe der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrages von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder des Auftraggebers der Zahlung.
4) [Zusätzlicher zwingend vorgeschriebener Inhalt einer internationalen Anmeldung]
- a) Hat eine Vertragspartei den Generaldirektor nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a davon in Kenntnis gesetzt, dass nach ihrem Recht ein oder mehrere Bestandteile erforderlich sind, auf die in Art. 5 Abs. 2 Bst. b verwiesen wird, so hat die internationale Anmeldung diesen Bestandteil oder diese Bestandteile wie in Regel 11 vorgeschrieben zu enthalten.
- b) Ist Regel 8 anwendbar, so muss die internationale Anmeldung je nach Fall Angaben nach Regel 8 Abs. 2 und 3 enthalten und mit jeglicher darin erwähnter Erklärung, Eidesaussage oder Bestätigung einhergehen.
5) [Fakultativer Inhalt einer internationalen Anmeldung]
- a) Jeder Bestandteil, auf den in Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i oder ii verwiesen wird, kann in die internationale Anmeldung aufgenommen werden, wenn der Anmelder dies wünscht, selbst wenn dieser Bestandteil aufgrund einer Erklärung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a nicht erforderlich ist.
- b) Hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, so sind in der internationalen Anmeldung Name und Anschrift entsprechend den Verwaltungsvorschriften sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters anzugeben.
- c) Wünscht der Anmelder nach Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität einer früheren Hinterlegung in Anspruch zu nehmen, so hat die internationale Anmeldung eine Erklärung zu enthalten, dass die Priorität der früheren Hinterlegung beansprucht wird, und den Namen des Amtes anzugeben, bei dem diese Hinterlegung erfolgte, sowie das Datum und, soweit verfügbar, das Aktenzeichen dieser Hinterlegung und, sofern sich der Prioritätsanspruch nicht auf alle in dieser internationalen Anmeldung enthaltenen gewerblichen Muster oder Modelle bezieht, die Angabe der gewerblichen Muster oder Modelle, auf die sich der Prioritätsanspruch bezieht oder nicht bezieht.
- d) Wünscht der Anmelder Art. 11 der Pariser Verbandsübereinkunft in Anspruch zu nehmen, so hat die internationale Anmeldung eine Erklärung zu enthalten, dass das Erzeugnis oder die Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen, oder in denen das gewerbliche Muster oder Modell Verwendung findet, bei einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt worden sind; zugleich sind der Ort und der Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse anzugeben und, sofern es sich nicht um alle in dieser internationalen Anmeldung enthaltenen gewerblichen Muster oder Modelle handelt, diejenigen gewerblichen Muster oder Modelle, auf die sich die Erklärung bezieht oder nicht bezieht.
- e) Wünscht der Anmelder einen Aufschub der Veröffentlichung des gewerblichen Musters oder Modells, so hat die internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung zu enthalten.
- f) Die internationale Anmeldung kann auch Erklärungen, Feststellungen oder andere massgebliche Angaben enthalten, die gegebenenfalls in den Verwaltungsvorschriften angegeben sind.
- g) Der internationalen Anmeldung kann eine Erklärung beigefügt sein, in welcher Informationen genannt werden, die nach Kenntnis des Anmelders für die Schutzfähigkeit des betreffenden gewerblichen Musters oder Modells von wesentlicher Bedeutung sind.
6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach der Fassung, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen.
7) [Zugehörigkeit aller Erzeugnisse zu derselben Klasse] Alle Erzeugnisse, die die gewerblichen Muster oder Modelle darstellen, auf die sich eine internationale Anmeldung bezieht, oder für welche die gewerblichen Muster oder Modelle verwendet werden sollen, müssen derselben Klasse der Internationalen Klassifikation angehören.
Regel 8[^10]
Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders
1) [Unterrichtung über besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders und des Schöpfers]
- a)
- i) Sieht das Recht einer Vertragspartei vor, dass ein Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell im Namen des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells einzureichen ist, so kann diese Vertragspartei den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen.
- ii) Sieht das Recht einer gebundenen Vertragspartei eine Eidesaussage oder eine Bestätigung des Schöpfers vor, so kann diese Vertragspartei den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen.
- b) Die Erklärung nach Bst. a Ziff. i hat die Form und den zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Mitteilung oder eines Schriftstücks anzugeben, welche(s) für die Zwecke des Abs. 2 erforderlich ist. Die Erklärung nach Bst. a Ziff. ii hat die Form und den zwingend vorgeschriebenen Inhalt der erforderlichen Eidesaussage oder Bestätigung anzugeben.
2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internationalen Anmeldung] Enthält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. i abgegeben hat:
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