Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2006-12-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Montreux am 24. Juni 2004

Zustimmung des Landtags: 17. Juni 2005

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2007

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden die EFTA-Staaten genannt)

und

die Republik Libanon (im Folgenden Libanon genannt),

im Folgenden gemeinsam Parteien genannt:

in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Libanon bestehenden Bande, insbesondere der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;

eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Europa-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;

unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf Grundlage des Rechtsstaats, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten sowie der Grundfreiheiten, und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten gemäss ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

in der Absicht, günstige Voraussetzungen zur Ausweitung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen, sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung, und eingedenk der Absicht Libanons, der WTO beizutreten;

entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen;

in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Parteien von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet;

entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;

ihre Bereitschaft bekundend, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;

überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Informations- und Meinungsaustausch über wirtschaftliche Entwicklungen und Handel; und

ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen für die Förderung der gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden dieses Abkommen genannt) abgeschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zielsetzung

1) Die EFTA-Staaten und Libanon errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, um die wirtschaftlichen Tätigkeiten auf ihren Hoheitsgebieten zu fördern, dadurch die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und zur wirtschaftlichen Integration Europa-Mittelmeer beizutragen.

2) Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, sind:

Art. 2

Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen ist auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Libanon andererseits anwendbar, nicht jedoch auf die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Anhang I, auf dem Hoheitsgebiet der Parteien Anwendung.

II. Warenverkehr

Art. 4

Geltungsbereich

1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die folgenden Produkte mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Libanon:

2) Libanon und jeder einzelne EFTA-Staat haben bilaterale Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Libanon.

Art. 5

Ursprungsregeln und Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit

Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

Art. 6

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1) Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon.

3) Libanon beseitigt schrittweise seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat gemäss den Bestimmungen des Anhangs IV.

Art. 7

Ausgangszollsätze

1) Die zwischen den Vertragsparteien anwendbaren Zollsätze entsprechen den am 21. November 2003 gültigen Zollsätzen für das meistbegünstigte Land (MFN-Zollsätze) oder, wenn diese tiefer sind, den seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewandten Zollsätzen. Wenn nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduktion erga omnes vorgenommen wird, gilt dieser reduzierte Zollsatz.

2) Die Parteien unterrichten sich gegenseitig über die Zollsätze, die am Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Anwendung kommen.

Art. 8

Fiskalzölle

Die Bestimmungen von Art. 6 gelten auch für Fiskalzölle.

Art. 9

Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1) Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon beseitigt.

Art. 10

Ausfuhrzölle und mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon werden weder Ausfuhrzölle, Abgaben gleicher Wirkung, noch mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung angewandt.

Art. 11

Interne Steuern und Regelungen

1) Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III des GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.

2) Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Art. 12

Technische Vorschriften

1) Die Parteien arbeiten in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammen und ergreifen geeignete Massnahmen um internationale Lösungen und, falls angemessen, Abkommen über gegenseitige Anerkennung zu fördern sowie um sicherzustellen, dass dieses Abkommen effektiv und harmonisch im Interesse aller Parteien angewendet wird.

2) Die Parteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses, der in Übereinstimmung mit Art. 30 des Abkommens eingesetzt wird, unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, falls eine Partei der Ansicht ist, dass eine andere Partei Massnahmen ergreift, die ein technisches Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten, um eine geeignete Lösung im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse zu finden.

3) Die Verpflichtung der Parteien zur Notifikation von Entwürfen für technische Vorschriften richtet sich nach den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Die EFTA-Staaten werden Libanon ihre Notifikationen an die WTO zugänglich machen. Libanon wird seine Entwürfe für technische Vorschriften dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches sie an die anderen Parteien weiterleiten wird.

Art. 13

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1) In den Bereichen des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Handels zur Folge haben.

2) Die in Abs. 1 dargelegten Prinzipien werden in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen angewandt.

Art. 14

Staatsmonopole

Vorbehaltlich der im Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA-Staaten und Libanon für eine schrittweise Anpassung aller staatlichen Monopole kommerzieller Natur, so dass bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Libanons mehr bestehen. Die Beschaffung und Vermarktung dieser Waren soll nach kommerziellen Überlegungen erfolgen.

Art. 15

Subventionen

1) Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach den Art. VI und XVI des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie nach dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft.

2) Das Ausmass der Verpflichtungen der Parteien, die Transparenz von Subventionsmassnahmen sicherzustellen, wird durch die in Art. XVI:1 des GATT 1994 und Art. 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien geregelt. Die EFTA-Staaten werden Libanon ihre Notifikationen an die WTO bezüglich Subventionen zugänglich machen. Libanon wird seine Subventionen dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches diese Notifikation an die anderen Parteien weiterleiten wird.

3) Bevor ein EFTA-Staat oder Libanon, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Libanon oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Art. 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zwanzig Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 16

Antidumping

1) Stellt ein EFTA-Staat im Handel mit Libanon Dumping-Praktiken im Sinne von Art. VI des GATT 1994 fest oder stellt Libanon im Handel mit einem EFTA-Staat solche Praktiken fest, kann die betroffene Partei im Einklang mit dem WTO-Abkommen über die Durchführung von Art. VI des GATT 1994 geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

2) Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im Rahmen des Gemischten Ausschusses.

Art. 17

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Libanon zu beeinträchtigen:

2) Bezüglich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder exklusiven Rechten stellen die Vertragsparteien sicher, dass vom vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Massnahme eingeführt oder beibehalten wird, die den Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwischen den Parteien in einer Weise stört, dass die Interessen der Parteien verletzt werden. Diese Bestimmung soll nicht de jure oder de facto die Erfüllung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben vereiteln.

3) Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen entstünden.

4) Die Parteien setzen ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht durch und tauschen Informationen aus, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vertraulichkeit. Auf Anfrage einer Partei halten die Parteien Konsultationen ab, um die Umsetzung der Abs. 1 und 2 zu erleichtern.

5) Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Abs. 1 und 2 unvereinbar ist, unterstützen die betroffenen Parteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falls notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Praktik. Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandeten Praktik nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus den betreffenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Die Anwendung und Aufhebung solcher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 33.

Art. 18

Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1) Die Bestimmungen des Art. XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen sind zwischen den Parteien anwendbar, einschliesslich in Bezug auf die in diesem Abkommen gewährten Konzessionen.

2) Bevor Schutzmassnahmen gemäss Abs. 1 angewendet werden, lässt die Partei, die Schuztmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, dem Gemischten Ausschuss alle relevanten Informationen zukommen, die für eine eingehende Prüfung im Hinblick auf eine für die Parteien akzeptable Lösung notwendig sind. Unbeschadet provisorischer Massnahmen in kritischen Umständen gemäss Abs. 2 des Art. XIX des GATT 1994, halten die Parteien ohne Verzug im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab, um eine solche Lösung zu finden. Wenn die Parteien, als Ergebnis dieser Konsultationen, innerhalb von 30 Tagen nach deren Beginn zu keiner Einigung kommen, kann die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, die Bestimmungen des Art. XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen anwenden.

3) Bei der Wahl der Schutzmassnahmen gemäss diesem Artikel ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das Erreichen der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.

4) Schutzmassnahmen sind unverzüglich dem Gemischten Ausschuss zu notifizieren und sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Ausschuss, insbesondere im Hinblick auf ihre Aufhebung, sobald die Umstände dies erlauben.

Art. 19

Strukturelle Anpassungen

1) Libanon kann befristete Ausnahmemassnahmen in Form einer Erhöhung oder Wiedereinführung von Zöllen ergreifen, die von Bestimmungen des Art. 6 abweichen.

2) Diese Massnahmen können nur junge und neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, in denen Restrukturierungen vorgenommen werden oder die mit ernsthaften Schwierigkeiten kämpfen, insbesondere wenn diese zu erheblichen sozialen Problemen führen.

3) Die von Libanon auf Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten angewendeten Zollansätze, die durch solche Ausnahmemassnahmenen eingeführt werden, dürfen 25 % ad valorem nicht übersteigen und müssen eine Präferenzmarge für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten beibehalten. Sie dürfen nicht höher sein als Zölle auf Einfuhren nach Libanon von ähnlichen Gütern aus einem anderen Land. Der Gesamtwert der eingeführten Waren, die diesen Massnahmen unterliegen, darf nicht mehr als 20 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der Industriewaren aus den EFTA-Staaten gemäss Art. 4 Bst. a, die innerhalb der letzten Jahre eingeführt wurden und für die statistische Angaben vorliegen, betragen.

4) Diese Massnahmen dürfen höchstens während fünf Jahren angewandt werden, sofern der Gemischte Ausschuss keine Verlängerung genehmigt. Sie können höchstens bis zum Ablauf der maximalen Übergangszeit am 1. März 2015 aufrechterhalten werden.

5) Es können keine derartigen Massnahmen für Waren ergriffen werden, für die seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmässigen Beschränkungen oder anderer Abgaben und Massnahmen gleicher Wirkung mehr als drei Jahre vergangen sind.

6) Libanon unterrichtet den Gemischten Ausschuss über alle Ausnahmemassnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, und vor deren Umsetzung sind auf Gesuch eines EFTA-Staates im Gemischten Ausschuss Konsultationen über solche Massnahmen und die betroffenen Wirtschaftszweige abzuhalten. Bei der Einführung solcher Massnahmen unterbreitet Libanon dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Aufhebung der gestützt auf diesen Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss einen schrittweisen Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten vorsehen, der nicht später als zwei Jahre nach der Einführung der Massnahmen beginnt. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.