Gesetz vom 25. Oktober 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BGlG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz bezweckt, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen[^1].[^2]
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^3]
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 auf sämtliche gestalteten Lebensbereiche von Menschen mit Behinderungen Anwendung.
2) Es findet keine Anwendung auf:
- a) nicht öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, mit Ausnahme von Wohnanlagen mit sechs oder mehr Wohneinheiten sowie geförderten Wohnbauten;
- b) nicht öffentliche Verkehrswege und -anlagen sowie nicht öffentliche Verkehrssysteme;
- c) Waren privater Anbieter, sofern diese keine für Menschen mit Behinderungen spezifischen Waren im Angebot führen;
- d) Dienstleistungen privater Anbieter, sofern diese ihre Dienstleistung nur deshalb nicht erbringen können, weil sie nicht über die dazu erforderlichen, behindertengerecht eingerichteten Hilfsmittel verfügen;
- e) Gebrauchsgegenstände, die von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung nicht oder nur mit Erschwernis nutzbar sind.
Art. 3
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a) "Behinderung": die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten;
- b) "öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen": Bauten und Anlagen,
-
- die einem beliebigen Personenkreis offen stehen;
-
- die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind; oder
-
- in denen Dienstleistungsanbieter persönliche Dienstleistungen erbringen;
- c) "Unternehmen des öffentlichen Verkehrs": die vom Land oder den Gemeinden mit der Besorgung des öffentlichen Verkehrs beauftragten oder konzessionierten Unternehmen;
- d) "Verkehrswege und -anlagen": Anlagen wie Strassen, Wege, Brücken, Unter- und Überführungen, Plätze, Parkplätze, Spielplätze oder Parks;
- e) "Gemeinwesen": Land, Gemeinden, selbständige oder unselbständige Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften;
- f) "Baubehörde": die nach dem Baugesetz jeweils sachlich zuständige Behörde oder zuständigen Behörden;
- g) "Barrierefreiheit": Barrierefreiheit liegt vor, wenn gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind;
- h) "Anpassbarkeit": Anpassbarkeit liegt vor, wenn Wohnanlagen und -bauten mit geringem Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können;
- i) "mobile Anwendungen": Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware selbst;[^4]
- k) "öffentliche Stellen": das Gemeinwesen und Einrichtungen von allgemeinem Interesse;[^5]
- l) "Einrichtungen von allgemeinem Interesse": Einrichtungen, die:[^6]
-
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
-
- Rechtspersönlichkeit besitzen; und
-
- überwiegend vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen im Sinne dieses Buchstabens finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen im Sinne dieses Buchstabens ernannt worden sind;
- m) "zeitbasierte Medien": folgende Arten von Medien: nur Audio, nur Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial;[^7]
- n) "Stücke aus Kulturerbesammlungen": Gegenstände in privatem oder öffentlichem Besitz, die in historischem, künstlerischem, archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt werden.[^8]
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Positive Massnahmen
Spezielle Massnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung.
II. Schutz vor Diskriminierung
A. Schutz vor Diskriminierung im Allgemeinen
Art. 5
Diskriminierungsverbot
1) Aufgrund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
2) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der aufgrund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.
3) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partner und faktische Lebenspartner.[^9]
4) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Personen anzuwenden, die Menschen mit Behinderungen vorübergehend assistieren oder betreuen oder die eine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung aufzeigen oder bekämpfen.
5) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäss Art. 8 auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partner und faktische Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.[^10]
Art. 6
Diskriminierung
1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch einen rechtmässigen Zweck sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich.
Art. 7
Unverhältnismässige Belastungen
1) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismässiger Belastungen unzumutbar wäre.
2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismässig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a) der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand;
- b) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei;
- c) Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Massnahmen;
- d) die zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit;
- e) die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises.
3) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismässige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Massnahmen zumindest eine massgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer grösstmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2 heranzuziehen.
4) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden.
Art. 8
Belästigung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstössige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt oder ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
Art. 9
Anweisung zur Diskriminierung
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung sowie bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
B. Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt
Art. 10
Diskriminierungsverbot, Ausnahmen
1) Aufgrund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis privaten oder öffentlichen Rechts sowie in der sonstigen Arbeitswelt niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:
- a) bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses;
- b) bei der Festsetzung des Entgelts;
- c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen;
- d) bei Massnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung;
- e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen;
- f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen;
- g) bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
- h) beim Zugang zur Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses;
- i) bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschliesslich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
- k) bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.
2) Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Arbeitnehmer eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen.
3) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmässigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
4) Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn das entrichtete Entgelt der erbrachten Leistung entspricht.
5) Im Übrigen finden die Art. 5 bis 9 sinngemäss Anwendung.
C. Schutz vor Diskriminierung bei Bauten und Anlagen sowie Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs
Art. 11
Barrierefreiheit und Anpassbarkeit
1) Die Regierung legt mit Verordnung insbesondere technische und bauliche Vorschriften fest, bei deren Einhaltung Barrierefreiheit und Anpassbarkeit angenommen wird. Massgebend ist der jeweilige Stand der Technik und Wissenschaft. Die Regierung kann gebräuchliche nationale oder internationale technische Normen oder andere Normen sowie Richtlinien, Empfehlungen, Festlegungen und dergleichen für verbindlich erklären.
2) Die Regierung hört das Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder die damit beauftragte Organisation (Art. 22) sowie die anerkannten Behindertenorganisationen (Art. 31) vor dem Erlass entsprechender Vorschriften nach Abs. 1 an.
3) Die Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Kulturgütergesetzes bleiben vorbehalten.[^11]
Art. 12
Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen
1) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, sind barrierefrei zu gestalten.
2) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baurechtlich bewilligt wurden, sind, soweit sie nicht bereits barrierefrei gestaltet sind, bei Umbauten und Umnutzungen grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Ausgenommen hiervon sind Unterhalts- und Renovationsarbeiten sowie werterhaltende Massnahmen ohne umfassende Eingriffe in die Bausubstanz.
3) Die Baubehörde ist verpflichtet, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen, dass die Vorschriften nach Abs. 1 und 2 eingehalten werden. Baubewilligungen sind mit entsprechenden Auflagen zu versehen.
4) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Baubehörde den Behindertenorganisationen (Art. 31), die sich vorwiegend für die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, über Baugesuche nach Abs. 1 und 2 zu verständigen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innert angemessener Frist zur Einhaltung der Vorschriften über die Barrierefreiheit Stellung zu nehmen. Behindertenorganisationen, die von ihrem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht haben, sind beschwerdeberechtigt.
5) Im Rahmen der Bauabnahme hat die Baubehörde Vertreter der im Sinne von Abs. 4 verständigten Behindertenorganisationen zur Teilnahme an der Bauabnahme einzuladen und diesen die Möglichkeit einzuräumen, die Baubehörde im Rahmen der Bauabnahme auf allfällige Verstösse gegen die Barrierefreiheit hinzuweisen. Weitere Rechte stehen den Behindertenorganisationen im Rahmen der Bauabnahme nicht zu.
6) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, welche von der Baubehörde ohne Beanstandungen abgenommen oder bei denen allfällige Beanstandungen behoben wurden, gelten als barrierefrei.
7) Die Baubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Barrierefreiheit gestatten oder die zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlichen Massnahmen verfügen, sofern diese verhältnismässig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist neben den Kriterien nach Art. 7 Abs. 2 zu berücksichtigen, ob beim Zugang zur Baute oder Anlage der von der betroffenen Person darzulegende Bedarf an der Nutzung der Baute oder Anlage besteht. Eine Unverhältnismässigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 % des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes der Anlage oder 20 % der Erneuerungskosten übersteigt.[^12]
8) Der Bauherr sowie der ausführende Planer, die Bauleitung, die Ingenieure und Unternehmer sind nach Erteilung der Baubewilligung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs für die Umsetzung der Vorschriften zur Barrierefreiheit verantwortlich.
Art. 13
Wohnanlagen
1) In Wohnanlagen mit sechs oder mehr Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, sind alle Wohnungen sowie die Zugänge zu den Wohnungen und den Neben- und Aussenräumen anpassbar zu gestalten. Bei schwierigen Geländeverhältnissen kann die Baubehörde nach Anhörung des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder der damit beauftragten Organisation Ausnahmen gestatten.
2) Wohnanlagen mit sechs oder mehr Wohneinheiten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baurechtlich bewilligt wurden, sind, soweit sie nicht bereits anpassbar gestaltet sind, bei Umbauten grundsätzlich anpassbar zu gestalten. Art. 12 Abs. 2 und 7 ist bei Umbauten sinngemäss anzuwenden.
3) Im Übrigen findet Art. 12 Abs. 3, 6 und 8 sinngemäss Anwendung.
Art. 14
Geförderte Wohnbauten
1) Wohnneubauten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, werden nach dem Wohnbauförderungsgesetz nur gefördert, wenn sie anpassbar gestaltet sind.
2) Die Baubehörde ist verpflichtet, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen, dass die Vorschriften nach Abs. 1 eingehalten werden. Baubewilligungen sind mit entsprechenden Auflagen zu versehen.[^13]
3) Im Übrigen findet Art. 12 Abs. 6 und 8 sinngemäss Anwendung.
Art. 15
Öffentliche Verkehrswege und -anlagen
1) Verkehrswege und -anlagen, die vom Land oder von den Gemeinden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, sind barrierefrei zu gestalten.
2) Behindertenorganisationen (Art. 31), die sich vorwiegend für die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, ist vom Land oder der zuständigen Gemeinde die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Barrierefreiheit bei der Erstellung von neuen oder bei der Abänderung bestehender öffentlicher Verkehrswege und -anlagen innert angemessener Frist zu äussern. Nach Anhörung des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder der damit beauftragten Organisation kann in Ausnahmefällen von der Barrierefreiheit abgesehen werden.
Art. 16
Öffentliche Verkehrssysteme
1) Öffentliche Verkehrssysteme, insbesondere Haltestellen, Kommunikationssysteme, Billettausgabestellen sowie Fahrzeuge der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder in Betrieb genommen werden, sind barrierefrei zu gestalten, sofern die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2) Behindertenorganisationen (Art. 31), die sich vorwiegend für die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, ist vom jeweiligen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Barrierefreiheit bei der Erstellung von neuen bzw. bei der Abänderung bestehender öffentlicher Verkehrsysteme innert angemessener Frist zu äussern.
III. Besondere Massnahmen des Gemeinwesens
Art. 17
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.