Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-12-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 32 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG), LGBl. 2006 Nr. 185[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt:

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 19.01), in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 19.02).

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen des Gesetzes und ergänzend der Richtlinie 96/26/EG Anwendung.

II. Zulassungsvoraussetzungen

Art. 3

Nachweis der Zuverlässigkeit

1) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind vorzulegen:

2) Werden die Urkunden nach Abs. 1 im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt, können diese durch eine eidestattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die die antragstellende Person vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls bei einem Notar des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat.

3) Die Dokumente dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Art. 4

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn ein Unternehmen über Betriebskapital verfügt, das sich mindestens auf den Gegenwert von 9 000 Euro für das erste Fahrzeug und auf den Gegenwert von 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beläuft. Als Betriebskapital zählt das nach Abzug des für die Eigenfinanzierung der nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerte vorhandene Eigenkapital, definiert als Summe des Geschäftskapitals zuzüglich offene Reserven und Gewinn- bzw. Verlustvortrag.

2) Für die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist vom Unternehmen der jeweilige Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang; bei juristischen Personen zusätzlich der Bericht der Revisionsstelle) vorzulegen.

3) Bei einer Neugründung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit mittels einer Vermögensübersicht, welche ebenfalls vorzulegen ist, geprüft.

4) Für die Prüfung des Jahresabschlusses und der Vermögensübersicht sind folgende Unterlagen massgebend:

5) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann auch eine Bankgarantie oder eine gleichwertige Sicherheit vorgelegt werden.

6) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft.

Art. 5

Nachweis der fachlichen Eignung

1) Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die antragstellende Person oder eine Person nach Art. 10 STG vorzulegen:

2) Die Einzelheiten über die Fachprüfung nach Abs. 1 Bst. a richten sich nach der Verordnung über die Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmens.

Art. 6

Nachweis der Betriebsstätte

1) Zur Führung eines Strassentransportunternehmens ist eine Betriebsstätte in Liechtenstein erforderlich.

2) Teile einer Betriebsstätte sind:

3) Einzelne Teile der Betriebsstätte können sich an zwei Standorten in Liechtenstein befinden. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise einen dritten inländischen Standort bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.[^3]

4) Zum Nachweis der erforderlichen Betriebsstätte sind vorzulegen:

5) Bau- und umweltschutzrechtliche Genehmigungen für Abstell- oder Garagenplätze sowie Wartungs- und Waschanlagen bleiben vorbehalten.

Art. 7

a) Mindestanzahl

1) Für das Abstellen der Fahrzeuge muss eine genügende Anzahl an Abstell- oder Garagenplätzen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Abstell- oder Garagenplätze muss vorbehaltlich Abs. 2 der Anzahl Fahrzeuge entsprechen.

2) Soweit dies unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens gerechtfertigt ist, kann das Amt für Volkswirtschaft ab einem Bestand von sieben Fahrzeugen auf Antrag eine geringere Mindestanzahl an Abstell- oder Garagenplätzen bewilligen, die jedoch höchstens 40 % unter dem Grundsatz nach Abs. 1 liegen darf.[^4]

3) Die Abstell- oder Garagenplätze müssen dem Unternehmen dauernd und uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Art. 8

b) Mindestgrösse

1) Für die nachstehenden Fahrzeugarten gelten vorbehaltlich Abs. 2 die folgenden Mindestgrössen für Abstell- oder Garagenplätze:

2) Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise geringere Mindestgrössen bewilligen, wenn:[^5]

Art. 9

c) Parkierungskonzept

1) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 ist vorbehaltlich Abs. 4 ein Parkierungskonzept in Form eines fachmännisch erstellten, masstäblichen Plans vorzulegen.

2) Das Parkierungskonzept hat Angaben in Bezug auf die Zu- und Wegfahrten (Schleppkurven) zu enthalten; diese haben sich grundsätzlich an den Normvorgaben der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute (VSS) zu orientieren.

3) Die Parkierung hat derart zu erfolgen, dass die Zu- und Wegfahrt zu einem Parkplatz frei und ohne Rücksichtnahme auf andere parkierte Fahrzeuge erfolgen kann. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein für die Parkierung ausgewiesenes Areal ausschliesslich einem einzigen Unternehmen zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist das Parkieren ohne Abstand, nebeneinander und hintereinander, erlaubt.

4) Bei Unternehmen mit höchstens vier Fahrzeugen kann ausnahmsweise anstelle eines Plans nach Abs. 1 ein Plan mit von Hand skizzierten Eintragungen der Parkierungssituation oder ein gleichwertiger Nachweis vorgelegt werden.

Art. 10

Wartungs- und Waschanlage

1) Bei Unternehmen mit fünf oder mehr Fahrzeugen muss für einfachere Wartungsarbeiten an einem Fahrzeug (z.B. Ölwechsel) eine geeignete überdachte Wartungsanlage, für das Waschen der Fahrzeuge eine geeignete Waschanlage zur Verfügung stehen.

2) Bei Unternehmen mit 20 oder mehr Fahrzeugen muss die Wartungs- und Waschanlage in der Betriebsstätte selbst vorhanden sein.

3) Sowohl die Wartungs- als auch die Waschanlage müssen den bau- und gewässerschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Art. 11

Büro- und Personalräumlichkeiten

1) Die Büroräumlichkeiten müssen mit der für die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit notwendigen Infrastruktur ausgestattet sein. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Unterlagen sind in den Büroräumlichkeiten aufzubewahren.

2) Zu den Personalräumlichkeiten gehört neben sanitären Einrichtungen auch ein Aufenthaltsraum.

Art. 12

Mehrfachnutzung

1) Die Mehrfachnutzung von Teilen einer Betriebsstätte bedarf einer Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft. Bei der Erteilung der Bewilligung ist die Fuhrparkgrösse der an den einzelnen Teilen der Betriebsstätte beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen.[^6]

2) Unzulässig ist eine Mehrfachnutzung von:

III. Ausübung der Tätigkeit

Art. 13

Vorübergehender Verlust der finanziellen Leistungsfähigkeit

1) Das Amt für Volkswirtschaft kann vom Entzug der Transportunternehmerbewilligung wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit absehen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit auf der Grundlage eines Finanzplans wiederhergestellt wird.[^7]

2) Die Frist für die Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit darf ein Jahr nicht übersteigen.

Art. 14

Tod oder Verlust der Handlungsfähigkeit

1) Bei Tod oder Verlust der Handlungsfähigkeit des Bewilligungsinhabers oder des Geschäftsführers kann das Amt für Volkswirtschaft die Fortführung des Unternehmens für die Dauer von höchstens einem Jahr bewilligen, sofern die Leitung des Unternehmens von einer Person übernommen wird, die:[^8]

2) Das Amt für Volkswirtschaft kann die Frist nach Abs. 1 in begründeten Fällen um höchstens sechs Monate verlängern.[^9]

IV. Gebühren

Art. 15

Gebühren

1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für nachstehende Verfügungen und Dienstleistungen folgende Gebühren:[^10]

2) Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren nach der Verordnung über die Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmens und der Verordnung über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen.

V. Register der Strassentransportunternehmen

Art. 16

Auskunftsrecht

Jedermann kann nach Massgabe von Art. 24 des Gesetzes Auskunft über die im Register der Strassentransportunternehmen eingetragenen Daten verlangen. Gegen die Entrichtung einer Gebühr wird ein Registerauszug ausgestellt.

Art. 17

Inhalt des Registers der Strassentransportunternehmen

Im Register werden folgende Daten erfasst:

Art. 18

Offenlegung von Registerdaten[^11]

1) Die Daten des Registers der Strassentransportunternehmen können vorbehaltlich Abs. 2 folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren offengelegt werden:[^12]

2) Die Daten nach Art. 17 Bst. a Ziff. 8 und Bst. b Ziff. 7 dürfen im Abrufverfahren nicht offengelegt werden.[^18]

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Übergangsbestimmungen

1) Personen, die über eine vor dem 25. Juli 1993 ausgestellte Bewilligung für Tätigkeiten als Strassentransportunternehmen verfügen, sind vom Nachweis der fachlichen Eignung nach Art. 5 befreit.

2) Die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2 sind bis spätestens 5. März 2007 zu erfüllen.

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Abstell- und Garagenplätze

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 741.63

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^3]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^4]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^5]: Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^6]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^7]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^8]: Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^9]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^10]: Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^11]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 443.

[^12]: Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 443.

[^13]: Art. 18 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 552.

[^14]: Art. 18 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.