Kundmachung vom 12. Dezember 2006 der Beschlüsse Nr. 129/2006, 130/2006, 132/2006, 135/2006, 138/2006 und 139/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2006-12-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Oktober 2006

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 129/2006, 130/2006, 132/2006, 135/2006, 138/2006 und 139/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 129/2006, 130/2006, 132/2006 und 135/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 10 (Beschluss 96/335/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2006/257/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0029: Richtlinie 2006/29/EG der Kommission vom 8. März 2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 50)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/29/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32006 R 0707: Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 17)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 706/2006 und 707/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32006 R 0602: Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission vom 18. April 2006 (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 601/2006 und 602/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und achten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2004 und an dem unter dem neunten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2007."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^18] . Er gilt ab 1. Januar 2007.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Art. 15 Abs. 4 des Protokolls 31 zum Abkommen erhält folgende Fassung:

"4) Die Abs. 1 und 3 gelten für Liechtenstein ab dem 1. Januar 2007."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^22] in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 14.

[^3]: ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 44.

[^6]: ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 50.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 52.

[^9]: ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16.

[^10]: ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 17.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 57.

[^13]: ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 7.

[^14]: ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10.

[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^16]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 61.

[^17]: ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1.

[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^19]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

[^20]: ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 50.

[^21]: ABl. L 74 vom 15.3.2001, S. 29.

[^22]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.