Verordnung vom 19. Dezember 2006 über das Halten von Hunden (Hundeverordnung; HV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-12-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2a Abs. 1 Bst. b, Art. 6d Abs. 7 und Art. 12a Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 1992 über das Halten von Hunden (Hundegesetz; HG), LGBl. 1992 Nr. 56[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 278, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Potentiell gefährliche Hunde

Art. 3

Rassenliste und Ausnahmen

1) Als potentiell gefährliche Hunde im Sinne von Art. 2a Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gelten Hunde folgender Rassen:

2) Den Hunden nach Abs. 1 gleichgestellt sind:

3) Die besondere Anleinpflicht und der Maulkorbzwang nach Art. 6a Abs. 1 des Gesetzes gelten für Hunde nach Abs. 1 und 2 erst nach Vollendung des neunten Lebensmonats.

IIa. Ausbildung von Personen, die einen Hund erwerben wollen[^3]

Art. 3a [^4]

Grundsatz

1) Die Ausbildung für Personen, die einen Hund erwerben wollen (Art. 4a des Gesetzes), ist in Form eines Kurses zu absolvieren, der von einer vom schweizerischen Verband Kynologie Ausbildungen Schweiz (VKAS) anerkannten Fachperson angeboten wird.

2) Der Kurs nach Abs. 1 vermittelt Grundkenntnisse in den Bereichen:

3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der Kursanbieter nach Abs. 1.

4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann im Einzelfall einen anderen als den nach Abs. 1 verlangten Sachkundenachweis anerkennen, sofern dieser gleichwertig ist.

III. Ausbildung und Durchführung der Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung

Art. 4

Grundsatz

Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen gibt den Teilnehmern von Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfungen den Prüfungsstoff bekannt und unterstützt sie durch die Bereitstellung einschlägiger Informationen, insbesondere durch die Bekanntgabe geeigneter Hilfsmittel für die Prüfungsvorbereitung und geeigneter Ausbildungsangebote kynologischer Organisationen.

Art. 5

a) Anmeldung, Aufgebot und Durchführung

1) Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Formulars nach Anhang 1 beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einzureichen.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bestimmt den Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Sachkundeprüfung. Es bietet die Prüfungsteilnehmer rechtzeitig vor dem Prüfungstermin auf.

3) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erarbeitet in Zusammenarbeit mit den kynologischen Organisationen die Prüfungsfragen.

5) Die Sachkundeprüfung ist nicht öffentlich und dauert in der Regel eine Stunde.

6) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen regelt das Nähere über die Sachkundeprüfung in einem Prüfungsreglement.

Art. 6

b) Prüfungsbereiche und -bewertung

1) Die Sachkundeprüfung umfasst folgende Bereiche:

2) Die Sachkundeprüfung besteht, wer:

3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen stellt über das Prüfungsergebnis eine Bescheinigung nach Anhang 2 aus; auf Antrag wird eine rechtsmittelfähige Verfügung ausgefertigt.

Art. 7

a) Anmeldung, Aufgebot und Durchführung

1) Die Anmeldung zur Sozialverträglichkeitsprüfung ist unter Verwendung des amtlichen Formulars nach Anhang 1 beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einzureichen.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bestimmt den Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Sozialverträglichkeitsprüfung. Es bietet die Prüfungsteilnehmer rechtzeitig vor dem Prüfungstermin auf.

3) Die Abnahme der Sozialverträglichkeitsprüfung erfolgt durch einen anerkannten Fachexperten nach Massgabe des Prüfungsprogrammes nach Abs. 4. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt eine Liste der anerkannten Fachexperten.

4) Das Prüfungsprogramm der Sozialverträglichkeitsprüfung wird vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen in Zusammenarbeit mit den kynologischen Organisationen festgelegt.

5) Vorbehalten bleibt die von Amtes wegen angeordnete Sozialverträglichkeitsprüfung eines Hundes nach Art. 7a des Gesetzes.

Art. 8

b) Prüfungsbereiche und -bewertung

1) Die Sozialverträglichkeitsprüfung ist eine praktische Prüfung und umfasst die Bereiche nach Art. 6d Abs. 4 des Gesetzes.

2) Die Sozialverträglichkeitsprüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsbereiche positiv bewertet werden.

3) Der Fachexperte hält das Prüfungsergebnis in einem schriftlichen Gutachten zu Handen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fest.

4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen stellt über das Prüfungsergebnis eine Bescheinigung nach Anhang 3 aus; auf Antrag wird eine rechtsmittelfähige Verfügung ausgefertigt.

Art. 9

Ausschluss, Abbruch und Kosten

1) Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel und Widerhandlungen gegen Anweisungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen oder der Fachexperten haben den Ausschluss von der Prüfung und damit das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung zur Folge.

2) Das Nichterscheinen zu einer Prüfung oder der Abbruch einer bereits begonnenen Prüfung wird als Nichtbestehen gewertet, sofern der Antragsteller nicht entschuldbare Gründe nachweisen kann.

3) Die Entscheidung über das Nichtbestehen in den Fällen nach Abs. 1 und 2 obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

4) Liegen keine entschuldbaren Gründe für das Nichterscheinen oder den Abbruch einer bereits begonnen Prüfung vor, so werden dem Antragsteller die Kosten für die Prüfung in Rechnung gestellt.

IV. Bewilligungen

Art. 10

Haltebewilligung

Wer einen potentiell gefährlichen Hund (Art. 3 Abs. 1 und 2) halten will, muss vor dessen Erwerb beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ein vollständiges und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuch nach Anhang 4 einreichen. Dem Gesuch sind beizulegen: [^5]

Art. 11

Befreiung von der besonderen Anleinpflicht und Maulkorbzwang

1) Wer einen potentiell gefährlichen Hund (Art. 3 Abs. 1 und 2) hält und diesen von der besonderen Anleinpflicht und vom Maulkorbzwang nach Art. 6a Abs. 2 des Gesetzes befreien lassen will, muss beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ein vollständiges und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuch nach Anhang 4 einreichen. Dem Antrag ist ein Gutachten nach Art. 8 Abs. 3 beizulegen.

2) Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 vor, stellt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen dem Hundehalter einen Ausweis in Kreditkarten-Format aus.

3) Der Ausweis nach Abs. 2 enthält folgende Angaben:

IVa. Datenschutz[^7]

Art. 11a [^8]

Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, dürfen nach Massgabe von Art. 10g des Gesetzes verarbeitet oder übermittelt werden, insbesondere um:

V. Gebühren und Entschädigungen

Art. 12

Gebühren und Entschädigungen

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhebt für Tätigkeiten nach dieser Verordnung folgende Gebühren:

2) Fachexperten und Sachverständige erhalten:

VI. Schlussbestimmung

Art. 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Anhang 1

Antragsformular für die Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach der Hundegesetzgebung

Anhang 2

Bescheinigung über das Ergebnis der Sachkundeprüfung

Anhang 3

Bescheinigung über das Ergebnis der Sozialverträglichkeitsprüfung

Anhang 4

Antragsformular für die Haltebewilligung und die Befreiung von der besonderen Anleinpflicht und vom Maulkorbzwang

Sachkundeprüfung

Sozialverträglichkeitsprüfung

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1)

□ Antrag auf Absolvierung der Sachkundeprüfung (Art. 6d Abs. 3 HG und Art. 5 HV)

□ Antrag auf Absolvierung der Sozialverträglichkeitsprüfung (Art. 6d Abs. 4 HG und Art. 7 HV)

Ich nehme hiermit zur Kenntnis, dass die Sozialverträglichkeitsprüfung durch einen Fachexperten oder eine Fachexpertin abgenommen wird und das Ergebnis der Prüfung dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mitgeteilt wird. Ich verpflichte mich zur Übernahme der Prüfungskosten sowie zum Ersatz allfälliger von meinem Hund bei der Sozialverträglichkeitsprüfung verursachter Schäden.

………………………………………….......

Ort, Datum

………………………………………….......

Unterschrift der Antrag stellenden Person

(Art. 6 Abs. 3)

Hiermit wird bestätigt, dass Herr/Frau

am ….............................. die

Sachkundeprüfung (Art. 6d Abs. 3 HG und Art. 5 HV)

mit Erfolg bestanden hat/nicht bestanden hat.

…………………………………… ……………………………………

Datum Unterschrift

Ausstellende Behörde:

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen

Postplatz 2

Postfach 37

9494 Schaan

(Art. 8 Abs. 4)

Hiermit wird bestätigt, dass Herr/Frau

mit dem Hund

am ….............................. die

Sozialverträglichkeitsprüfung (Art. 6d Abs. 4 HG und Art. 7 HV)

mit Erfolg bestanden hat/nicht bestanden hat.

…………………………………… ……………………………………

Datum Unterschrift

Ausstellende Behörde:

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen

Postplatz 2

Postfach 37

9494 Schaan

(Art. 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1)

□ Antrag auf Erteilung der Haltebewilligung (Art. 6 HG und Art. 10 HV)

□ Antrag auf Befreiung von der besonderen Anleinpflicht und vom Maulkorbzwang (Art. 6a Abs. 2 HG und Art. 11 HV)

Beilagen: □ Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, sowie eine schriftliche Erklärung der Antrag stellenden Person weder wegen Gewaltdelikten noch wegen schwerwiegender Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden zu sein □ Bescheinigung über das Ergebnis der Sachkundeprüfung oder ein gleichwertiger Nachweis bei Absolvierung im Ausland □ Herkunftsnachweis des zur Haltung vorgesehenen Hundes und gegebenenfalls Name und Adresse des Züchters oder der Züchterin

Beilagen: □ Bescheinigung über das Ergebnis der Sozialverträglichkeitsprüfung oder ein gleichwertiger Nachweis bei Absolvierung im Ausland

………………………………………….......

Ort, Datum

………………………………………….......

Unterschrift

[^1]: LR 455.1

[^2]: Art. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 405.

[^3]: Überschrift vor Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 405.

[^4]: Art. 3a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 224.

[^5]: Art. 10 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 405.

[^6]: Art. 10 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 405.

[^7]: Überschrift vor Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 426.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.