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Verordnung vom 19. Dezember 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung; BGlV)

Geltender Text a fecha 2009-10-01

Aufgrund von Art. 11 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2 und Art. 35 des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BGlG), LGBl. 2006 Nr. 243[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Bauten und Anlagen

Art. 3

Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen

Die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Art. 12 BGlG) liegt vor, wenn:

Art. 4

Wohnanlagen und geförderte Wohnbauten

Die Anpassbarkeit von Wohnanlagen (Art. 13 BGlG) und geförderten Wohnbauten (Art. 14 BGlG) liegt vor, wenn:

III. Öffentliche Verkehrswege und -anlagen sowie öffentliche Verkehrssysteme

Art. 5

Öffentliche Verkehrswege und -anlagen

1) Die Barrierefreiheit von öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen liegt vor, wenn die Bestimmungen der Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen vom Mai 2003[^4], in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind.

2) Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei schwierigen topografischen Verhältnissen oder aus technischen Gründen, kann bei öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen nach Anhörung des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder der von der Regierung beauftragten Organisation (Art. 22 Abs. 1 BGlG) vom Erfordernis der Barrierefreiheit abgesehen werden.

Art. 6

Öffentliche Verkehrssysteme

Die Barrierefreiheit von öffentliche Verkehrssystemen liegt vor, wenn die Bestimmungen der Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen vom Mai 2003[^5], in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

IV. Beteiligung von Behindertenorganisationen in Baubewilligungsverfahren

Art. 7

Stellungnahme zu Baugesuchen

1) Die Baubehörde übermittelt Baugesuche nach Massgabe von Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes den in Art. 10 genannten Behindertenorganisationen zur Stellungnahme.[^6]

2) Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen ab Zustellung des Baugesuchs.

V. Besondere Massnahmen des Gemeinwesens

Art. 8

Besondere Vorkehren für sprach-, hör- oder sehbehinderte Menschen

Das Gemeinwesen trifft auf Verlangen einer sprach-, hör- oder sehbehinderten Person die nötigen Vorkehren, damit diese die zuständigen Vertreter der Behörden aufsuchen und mit ihnen kommunizieren kann. Diese Vorkehren sind innert einer Frist zu treffen, die der Dringlichkeit und den Umständen Rechnung trägt.

Art. 9

Dienstleistungen im Internet

Dienstleistungen des Gemeinwesens im Internet müssen für sprach-, hör- und sehbehinderte Menschen zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten[^7], und subsidiär entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein.

VI. Antrags- und beschwerdeberechtigte Behindertenorganisationen

Art. 10

Liechtensteiner Behinderten-Verband

Antrags- und beschwerdeberechtigte Behindertenorganisation im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes ist der Liechtensteiner Behinderten-Verband (LBV).

VII. Schlussbestimmung

Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 105.2

[^2]: Diese Norm kann beim Hochbauamt eingesehen und bezogen werden.

[^3]: Dieses Merkblatt kann beim Hochbauamt eingesehen und bezogen werden.

[^4]: Diese Richtlinien können beim Tiefbauamt eingesehen und bezogen werden.

[^5]: Diese Richtlinien können beim Tiefbauamt eingesehen und bezogen werden.

[^6]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 249.

[^7]: Diese Richtlinien können beim Liechtensteiner Behinderten-Verband (LBV), Landstr. 121, 9495 Triesen, eingesehen und bezogen werden.