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Kundmachung vom 6. Februar 2007 des Beschlusses Nr. 3/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2007-03-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Januar 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 3/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 3/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang II Kapitel X des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 27. Januar 2006

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

[^3]: ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.

[^4]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.