Kundmachung vom 27. Februar 2007 des Beschlusses Nr. 87/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2007-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2006

Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 87/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 87/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23a (Richtlinie 92/121/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 3 Abs. 5 Bst. d erhält folgende Fassung:

"Betrug, zumindest in schweren Fällen, durch den die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt werden ist

Als schwerer Betrug gilt ein Betrug ab einem Mindestbetrag, der nicht höher als 50 000 EUR festzusetzen ist.""

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/60/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 87/2006 zur Aufnahme der Richtlinie 2005/60/EG in das EWR-Abkommen

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

"In Bezug auf Richtlinie 2005/60/EG erinnern die Vertragsparteien daran, dass unbeschadet der Bezugnahmen auf Rechtsakte betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gilt, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI EU-Vertrag) nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fällt.

Des Weiteren erinnern die Vertragsparteien in Bezug auf die Aufnahme der Richtlinie 2005/60/EG in das EWR-Abkommen an die Erklärung der Kommission, die Gemeinsame Erklärung der EWR- und EFTA-Staaten sowie die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, die dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 angefügt sind, und berücksichtigen diese."

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 7.

[^3]: ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[^4]: ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

[^5]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.