Kundmachung vom 6. März 2007 der Beschlüsse Nr. 142/2006 bis 149/2006, 155/2006 bis 159/2006 und 161/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Dezember 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 142/2006 bis 149/2006, 155/2006 bis 159/2006 und 161/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 142/2006 bis 149/2006 und 155/2006 bis 159/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2006 vom 22. September 2006[^2] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 773/2006 der Kommission vom 22. Mai 2006 zur vorläufigen Zulassung und unbegrenzten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 1zzv (Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zzw. 32006 R 0773: Verordnung (EG) Nr. 773/2006 der Kommission vom 22. Mai 2006 zur vorläufigen Zulassung und unbegrenzten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (ABl. L 135 vom 23.5.2006, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 773/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Teil 1 wird unter Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Teil 2 werden nach Nummer 44 (Entscheidung 2005/947/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "45. 32006 R 0217: Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 17).
-
- 32006 L 0047: Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 18)."
-
- In Teil 1 wird der Wortlaut von Nummer 9 (Richtlinie 74/268/EWG der Kommission) gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 217/2006 und der Richtlinien 2006/47/EG und 2006/55/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 45zl (Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 45zo (Richtlinie 2005/78/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32006 L 0051: Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11)."
-
- Nach Nummer 45zo (Richtlinie 2005/78/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "45zp. 32006 D 0368: Entscheidung Nr. 2006/368/EG der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33).
- 45zq. 32006 L 0040: Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2006/40/EG und 2006/51/EG sowie der Entscheidung 2006/368/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.[^15]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 4a (Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32006 L 0002: Richtlinie 2006/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2006 (ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 10)."
-
- Unter Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2006/2/EG und 2006/3/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32006 R 0592: Verordnung (EG) Nr. 592/2006 der Kommission vom 12. April 2006 (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 13) - 32006 R 0699: Verordnung (EG) Nr. 699/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 36)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 592/2006 und (EG) Nr. 699/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzw (Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "54zzx. 32006 R 0627: Verordnung (EG) Nr. 627/2006 der Kommission vom 21. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte (ABl. L 109 vom 22.4.2006, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 627/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1055: Verordnung (EG) Nr. 1055/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 (ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1055/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens werden nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
- "2. 32006 D 0347: Entscheidung 2006/347/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäss Art. 95 Abs. 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19).
-
- 32006 D 0348: Entscheidung 2006/348/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Finnland gemäss Art. 95 Abs. 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 25).
-
- 32006 D 0349: Entscheidung 2006/349/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäss Art. 95 Abs. 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 31).
-
- 32006 D 0390: Entscheidung 2006/390/EG der Kommission vom 24. Mai 2006 zu von der Tschechischen Republik gemäss Art. 95 Abs. 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2006/347/EG, 2006/348/EG, 2006/349/EG und 2006/390/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1546: Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 11d (Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "11e. 32006 R 1459: Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 der Kommission vom 28. September 2006 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 1 Bst. b werden die Worte "Gemeinschaft oder zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein andererseits" durch die Worte "Gebiet der Vertragsparteien oder zwischen Orten im Gebiet der Vertragsparteien einerseits und Orten in der Schweiz andererseits" ersetzt."
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- Der Wortlaut von Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1h (Entscheidung 2005/842/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "Regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten
- 1i. 32006 R 1628: Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Das Wort "Kommission" wird durch die Worte "zuständige Überwachungsbehörde" im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens ersetzt.
- b) Die Worte "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" werden durch die Worte "mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt.
- c) Die Worte "mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar" werden durch die Worte "mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens unvereinbar" ersetzt.
- d) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch die Worte "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch die Worte "EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.
- e) Die Worte "Art. 87 und 88 EG-Vertrag" werden durch die Worte "Art. 61 und 62 des EWR-Abkommens" ersetzt.
- f) Die Worte "Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag" werden durch die Worte "Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens" ersetzt.
- g) Die Worte "Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag" werden durch die Worte "Art. 61 Abs. 3 des EWR-Abkommens" ersetzt.
- h) Die Worte "Art. 87 Abs. 3 Bst. c" und "Art. 87 Abs. 3 Bst. c EG-Vertrag" werden durch die Worte "Art. 61 Abs. 3 Bst. c des EWR-Abkommens" ersetzt.
- i) Die Worte "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" werden durch die Worte "Art. 1 Abs. 3 von Protokoll 3 zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.