Kundmachung vom 13. März 2007 des Beschlusses Nr. 34/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. März 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 34/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 34/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2006 vom 27. Januar 2006[^2] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen[^3] wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2005 vom 8. Februar 2005[^4] in das Abkommen aufgenommen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56q (Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "56r. 32005 R 0884: Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 25)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Art. 5 Abs. 3 wird Folgendes angefügt:
"Die Kommission kann für ihre Inspektionen nationale Inspektoren von den Listen der EFTA-Staaten heranziehen und die EFTA-Überwachungsbehörde kann für ihre Inspektionen nationale Inspektoren von den Listen der EG-Mitgliedstaaten heranziehen.
Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können die andere Partei auffordern, als Beobachter an ihren jeweiligen Inspektionen teilzunehmen." "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 884/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 34.
[^3]: ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.
[^4]: ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 33.
[^5]: ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 25.
[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.