Verordnung vom 13. März 2007 über die Lagerung von Hofdüngern in der Landwirtschaft (Hofdüngerverordnung; HDV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 13 Abs. 3, Art. 16 Bst. d, Art. 64 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, sowie Art. 15 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:[^1]

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung bei der Lagerung von Hofdüngern.

Art. 2[^2]

Errichtung und Betrieb von Lagereinrichtungen

1) Lagereinrichtungen für Hofdünger müssen funktionstüchtig und dicht sein. Sie sind gemäss der Vollzugshilfe des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt (BAFU) über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, insbesondere nach dem Modul "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft"[^3] zu erstellen und zu betreiben.

2) Lagereinrichtungen für Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind gemäss der Vollzugshilfe des BAFU über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, insbesondere nach dem Modul "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft", mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung auszustatten.

Art. 3[^4]

Lagerung von Mist bei Ställen

Mist darf nur auf befestigten und dichten Plätzen mit Entwässerung in einen Güllebehälter gelagert werden.

Art. 4[^5]

Lagerung von Mist auf dem Feld

1) Mist darf auf gewachsenem Boden vorbehaltlich Abs. 2 bis 6 gelagert werden, wenn:

2) Mist darf nicht in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und -arealen, Mulden, stark geneigtem Gelände, der Nähe von Entwässerungsschächten oder auf drainierten Flächen gelagert werden.

3) Die maximale Lagerdauer beträgt sechs Wochen.

4) Der gelagerte Mist ist abzudecken. Auf eine Abdeckung kann verzichtet werden, wenn die Lagerdauer höchstens sieben Tage beträgt.

5) Die Lagerung von Geflügelmist ist verboten.

6) Für die Feldrandkompostierung von Mist gilt die Vollzugshilfe des BAFU über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul "Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft"[^6].

Art. 4a[^7]

Lagerung von Siloballen und -würsten auf dem Feld

1) Siloballen und -würste dürfen auf gewachsenem Boden vorbehaltlich Abs. 2 gelagert werden, wenn:

2) Siloballen und -würste dürfen nicht in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und -arealen oder auf drainierten Flächen gelagert werden.

Art. 5

Lagerkapazitäten

1) Für Gülle und Silosäfte sind in Abhängigkeit von der Höhenlage der mehrheitlich bewirtschafteten Nutzflächen Lagerkapazitäten für nachfolgende Zeiträume zu schaffen:[^8]

2) Für Mist sind Lagerkapazitäten für mindestens sechs Monate zu errichten.

3) Vier Monate der Lagerkapazitäten nach Abs. 1 und 2 müssen auf dem eigenen Betrieb vorhanden sein.[^9]

Art. 6

Berechnung der Lagerkapazitäten

1) Zur Berechnung der erforderlichen Lagerkapazitäten nach Art. 5 sind die anfallenden Mengen an Hofdüngern sowie Betriebs- und Hausabwässern gemäss der Vollzugshilfe des BAFU über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, insbesondere nach dem Modul "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft", zu ermitteln.[^10]

2) Aufgehoben[^11]

3) Bei neuen Betrieben wird der Berechnung des Hofdüngeranfalls die höchst mögliche Belegung der Tierplätze des Stalles, bei den Hausabwässern die Anzahl Zimmer (sämtliche Wohn-, Arbeits- und Schlafräume) zugrunde gelegt.

4) Bei bestehenden Betrieben ist für die Berechnung des Hofdüngeranfalls der vorhandene Tierbestand, für die Berechnung der Hausabwässer die Anzahl der auf dem Betrieb wohnhaften Personen massgebend.

Art. 7

Anrechenbare Lagerkapazitäten

1) Als Lagerkapazitäten werden angerechnet:

2) Bei Stallsystemen mit Tiefstreu wird die Stallfläche als Lagerraum für Mist angerechnet.

Art. 8[^13]

Aufgehoben

Art. 9

Sanierungspflicht

1) Lagereinrichtungen für Hofdünger, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen saniert werden.

2) Undichte oder funktionsuntüchtige Lagereinrichtungen müssen unverzüglich saniert werden. Das Amt für Umwelt ordnet bei akuter Gewässergefährdung Sofortmassnahmen an.[^14]

3) Im Falle ungenügender Lagerkapazitäten oder bei Fehlen einer dauerhaft wirksamen Abdeckung der Lagereinrichtung verfügt das Amt für Umwelt die Sanierung unter Fristansetzung nach Art. 10.[^15]

4) Die Sanierungsmassnahme ist vor deren Durchführung dem Amt für Umwelt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.[^16]

5) Auf die Anpassung der Lagerkapazität kann verzichtet werden, wenn innerhalb der Sanierungsfrist:

Art. 10[^17]

Sanierungsfrist

1) Für die Anpassung der Lagerkapazitäten und die Ausstattung der Lagereinrichtungen mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung gilt eine Sanierungsfrist von zwei Jahren.

2) Die Sanierungsfrist nach Abs. 1 kann in Härtefällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sofern keine unmittelbare Gefährdung von Gewässern zu erwarten ist.

Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

814.201.8 Hofdüngerverordnung (HDV)

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Für Betriebe, die mit Inkrafttreten[^18] dieser Verordnung sanierungspflichtig werden, aber nach Massgabe des bisherigen Rechts bereits die Lagerkapazitäten (Art. 5) erfüllen und die Toleranzen (Art. 8) nicht in Anspruch genommen haben, gewährt das Amt für Umwelt abweichend von Art. 10 Sanierungsfristen von 15 Jahren. Vorbehalten bleibt die Sanierungsfrist für eine dauerhaft wirksame Abdeckung nach Art. 10.

...

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^2]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^3]: Die Vollzugshilfe und das Modul können unter www.bafu.admin.ch abgerufen werden.

[^4]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^5]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^6]: Die Vollzugshilfe und das Modul können unter www.bafu.admin.ch abgerufen werden.

[^7]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^8]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^9]: Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^10]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^11]: Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^12]: Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^13]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^14]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^15]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^16]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^17]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 111.

[^18]: Inkrafttreten: 1. April 2023.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.