Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2007-04-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Wien am 20. Dezember 1988

Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juni 2007

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, tief besorgt über Ausmass und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen; sowie tief besorgt über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftliche Schichten und insbesondere über die Tatsache, dass Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten Betäubungsmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt; in Erkenntnis der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmässige Wirtschaft untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet; in der weiteren Erkenntnis, dass der unerlaubte Verkehr eine internationale kriminelle Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert; in dem Bewusstsein, dass der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des Staates, die rechtmässigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren; entschlossen, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen; in dem Wunsch, die Grundursachen des Problems des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne; in der Erwägung, dass Massnahmen notwendig sind, um bestimmte Stoffe, einschliesslich der bei der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien und Lösungsmitteln, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen; entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs auf See zu verbessern; in der Erkenntnis, dass die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive Verantwortung aller Staaten fällt und dass zu diesem Zweck ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist; in Anerkennung der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, dass die für diese Kontrolle zuständigen internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben; in Bekräftigung der Leitsätze der Verträge im Bereich der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems; in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Massnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die im Einheitsübereinkommen von 1961 über Betäubungsmittel, in jenem Übereinkommen in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheitsübereinkommens von 1961 geänderten Fassung sowie im Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind, um dem Ausmass und Umfang des unerlaubten Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken; sowie in Erkenntnis der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirksamer rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen; in dem Wunsch, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen zu schliessen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffen bestehenden Verträgen nicht behandelt sind, kommen hiermit wie folgt überein:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder aufgrund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für dieses gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:

Art. 2

Geltungsbereich des Übereinkommens

1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien so zu fördern, dass sie gegen die verschiedenen Erscheinungsformen des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die internationales Ausmass haben, wirksamer vorgehen können. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich der Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen, im Einklang mit den grundlegenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung.

2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

3) Eine Vertragspartei unterlässt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach innerstaatlichem Recht ausschliesslich den Behörden dieser anderen Vertragspartei vorbehalten ist.

Art. 3

Straftaten und Sanktionen

1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

2) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung die notwendigen Massnahmen, um nach ihrem innerstaatlichen Recht den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch entgegen dem Übereinkommen von 1961, dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung oder dem Übereinkommen von 1971, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.

3) Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Abs. 1 genannte Straftat kann aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

4)

5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Gerichte und anderen entsprechend zuständigen Behörden tatsächliche Umstände in Betracht ziehen können, welche die Begehung der in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebenen Straftaten besonders schwerwiegend machen, wie etwa:

6) Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

7) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Gerichte oder anderen entsprechend zuständigen Behörden die Schwere der in Abs. 1 aufgeführten Straftaten sowie die in Abs. 5 aufgeführten Umstände berücksichtigen, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt sind, in Erwägung ziehen.

8) Jede Vertragspartei bestimmt, wenn sie dies für angemessen hält, in ihrem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebenen Straftat und eine noch längere Frist für den Fall, dass der Verdächtige sich der Rechtspflege entzogen hat.

9) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrer Rechtsordnung geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine Person, die einer in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebenen Straftat beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist und die in ihrem Hoheitsgebiet ermittelt wird, bei dem durchzuführenden Strafverfahren anwesend ist.

10) Für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien aufgrund dieses Übereinkommens, insbesondere der Zusammenarbeit aufgrund der Art. 5 bis 7 und 9, sind die in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftaten, vorbehaltlich der Verfassungsordnung und der grundlegenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, nicht als fiskalische oder politische Straftaten oder auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten anzusehen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.