Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen
Abgeschlossen in Wien am 20. Dezember 1988
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juni 2007
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, tief besorgt über Ausmass und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen; sowie tief besorgt über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftliche Schichten und insbesondere über die Tatsache, dass Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten Betäubungsmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt; in Erkenntnis der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmässige Wirtschaft untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet; in der weiteren Erkenntnis, dass der unerlaubte Verkehr eine internationale kriminelle Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert; in dem Bewusstsein, dass der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des Staates, die rechtmässigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren; entschlossen, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen; in dem Wunsch, die Grundursachen des Problems des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne; in der Erwägung, dass Massnahmen notwendig sind, um bestimmte Stoffe, einschliesslich der bei der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien und Lösungsmitteln, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen; entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs auf See zu verbessern; in der Erkenntnis, dass die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive Verantwortung aller Staaten fällt und dass zu diesem Zweck ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist; in Anerkennung der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, dass die für diese Kontrolle zuständigen internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben; in Bekräftigung der Leitsätze der Verträge im Bereich der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems; in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Massnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die im Einheitsübereinkommen von 1961 über Betäubungsmittel, in jenem Übereinkommen in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheitsübereinkommens von 1961 geänderten Fassung sowie im Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind, um dem Ausmass und Umfang des unerlaubten Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken; sowie in Erkenntnis der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirksamer rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen; in dem Wunsch, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen zu schliessen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffen bestehenden Verträgen nicht behandelt sind, kommen hiermit wie folgt überein:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder aufgrund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für dieses gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:
- a) Der Ausdruck "Suchtstoffamt" bezeichnet das Internationale Suchtstoff-Kontrollamt, das durch das Übereinkommen von 1961 und durch das Übereinkommen von 1961 in seiner durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung gebildet wurde;
- b) der Ausdruck "Cannabispflanze" bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis;
- c) der Ausdruck "Cocastrauch" bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon;
- d) der Ausdruck "gewerblicher Beförderungsunternehmer" bezeichnet eine Person oder einen öffentlichen, privaten oder sonstigen Rechtsträger, der Personen, Güter oder Postsendungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung befördert;
- e) der Ausdruck "Kommission" bezeichnet die Suchtstoffkommission des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen;
- f) der Ausdruck "Einziehung", der gegebenenfalls den Verfall umfasst, bezeichnet die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
- g) der Ausdruck "kontrollierte Lieferung" bezeichnet die Methode, aufgrund der unerlaubte oder verdächtige Sendungen von Suchtstoffen, psychotropen Stoffen, in Tabelle I und Tabelle II zu diesem Übereinkommen aufgeführten Stoffen oder Austauschstoffen mit Wissen und unter Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind;
- h) der Ausdruck "Übereinkommen von 1961" bezeichnet das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe;
- i) der Ausdruck "Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung" bezeichnet das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung;
- j) der Ausdruck "Übereinkommen von 1971" bezeichnet das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe;
- k) der Ausdruck "Rat" bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
- l) der Ausdruck "Einfrieren" oder "Beschlagnahme" bezeichnet das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
- m) der Ausdruck "unerlaubter Verkehr" bezeichnet die in Art. 3 Abs. 1 und 2 genannten Straftaten;
- n) der Ausdruck "Suchtstoff" bezeichnet jeden in den Tabellen I und II des Übereinkommens von 1961 und des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff;
- o) der Ausdruck "Opiummohn" bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L;
- p) der Ausdruck "Ertrag" bezeichnet jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 umschriebenen Straftat stammt oder dadurch erzielt wurde;
- q) der Ausdruck "Vermögensgegenstände" bezeichnet Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;
- r) der Ausdruck "psychotroper Stoff" bezeichnet jeden in Tabelle I, II, III oder IV des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
- s) der Ausdruck "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
- t) die Ausdrücke "Tabelle I" und "Tabelle II" bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten entsprechend nummerierten Listen von Stoffen in der aufgrund von Änderungen nach Art. 12 jeweils gültigen Fassung;
- u) der Ausdruck "Transitstaat" bezeichnet einen Staat, durch dessen Hoheitsgebiet unerlaubte Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe befördert werden und der weder Ursprungsort noch endgültiger Bestimmungsort dieser Stoffe ist.
Art. 2
Geltungsbereich des Übereinkommens
1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien so zu fördern, dass sie gegen die verschiedenen Erscheinungsformen des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die internationales Ausmass haben, wirksamer vorgehen können. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich der Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen, im Einklang mit den grundlegenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung.
2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
3) Eine Vertragspartei unterlässt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach innerstaatlichem Recht ausschliesslich den Behörden dieser anderen Vertragspartei vorbehalten ist.
Art. 3
Straftaten und Sanktionen
1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
- a)
- i) das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern - gleichviel zu welchen Bedingungen -, Vermitteln, Versenden - auch im Transit -, Befördern, Einführen oder Ausführen eines Betäubungsmittels oder psychotropen Stoffes entgegen dem Übereinkommen von 1961, dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung oder dem Übereinkommen von 1971,
- ii) das Anbauen des Opiummohns, des Cocastrauchs oder der Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung von Betäubungsmitteln entgegen dem Übereinkommen von 1961 und dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung,
- iii) das Besitzen oder Kaufen eines Betäubungsmittels oder psychotropen Stoffes zum Zweck einer der unter Ziff. i aufgeführten Tätigkeiten,
- iv) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, dass dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden sollen,
- v) das Organisieren, Leiten oder Finanzieren einer der unter den Ziff. i, ii, iii oder iv aufgeführten Straftaten;
- b)
- i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit Bst. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten beteiligten Personen behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen,
- ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit Bst. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen;
- c) vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung:
- i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Betreffende bei Erhalt weiss, dass diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit Bst. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen,
- ii) den Besitz von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, dass dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen,
- iii) das öffentliche Aufstacheln oder Verleiten anderer - gleichviel durch welche Mittel -, eine in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebene Straftat zu begehen oder Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe unerlaubt zu gebrauchen,
- iv) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
2) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung die notwendigen Massnahmen, um nach ihrem innerstaatlichen Recht den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch entgegen dem Übereinkommen von 1961, dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung oder dem Übereinkommen von 1971, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
3) Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Abs. 1 genannte Straftat kann aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
4)
- a) Jede Vertragspartei bedroht die Begehung der in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebenen Straftaten mit Sanktionen, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen, wie etwa Freiheitsstrafe oder andere Formen des Freiheitsentzugs, Geldsanktionen und Einziehung.
- b) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass sich der Täter neben der Verurteilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebenen Straftat Massnahmen wie zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung unterziehen muss.
- c) Ungeachtet der Bst. a und b können die Vertragsparteien im Fall weniger schwerer Straftaten anstelle der Verurteilung oder Bestrafung Massnahmen wie zur Aufklärung und Erziehung, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung sowie in Fällen des Betäubungsmittel-missbrauchs zur Behandlung und Nachsorge vorsehen.
- d) Die Vertragsparteien können anstelle oder zusätzlich zu der Verurteilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Abs. 2 umschriebenen Straftat Massnahmen zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung des Täters vorsehen.
5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Gerichte und anderen entsprechend zuständigen Behörden tatsächliche Umstände in Betracht ziehen können, welche die Begehung der in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebenen Straftaten besonders schwerwiegend machen, wie etwa:
- a) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe, welcher der Täter angehört, an der Straftat;
- b) die Mitwirkung des Täters an anderen internationalen organisierten kriminellen Tätigkeiten;
- c) die Mitwirkung des Täters an anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die durch die Begehung der Straftat erleichtert werden;
- d) die Anwendung von Gewalt oder der Gebrauch von Waffen durch den Täter;
- e) den Umstand, dass der Täter ein öffentliches Amt bekleidet und die Straftat mit diesem Amt im Zusammenhang steht;
- f) den Umstand, dass Minderjährige in Mitleidenschaft gezogen oder benutzt werden;
- g) den Umstand, dass die Straftat in einer Strafvollzugsanstalt, einer Einrichtung des Bildungs- oder Sozialwesens oder in deren unmittelbarer Nähe oder an anderen Orten begangen wird, wo sich Schüler oder Studenten zum Zweck der Bildung, des Sports oder zu gesellschaftlichen Tätigkeiten aufhalten;
- h) frühere Verurteilungen im In- oder Ausland, insbesondere wegen gleichartiger Straftaten, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zulässig ist.
6) Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.
7) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Gerichte oder anderen entsprechend zuständigen Behörden die Schwere der in Abs. 1 aufgeführten Straftaten sowie die in Abs. 5 aufgeführten Umstände berücksichtigen, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt sind, in Erwägung ziehen.
8) Jede Vertragspartei bestimmt, wenn sie dies für angemessen hält, in ihrem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebenen Straftat und eine noch längere Frist für den Fall, dass der Verdächtige sich der Rechtspflege entzogen hat.
9) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrer Rechtsordnung geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine Person, die einer in Übereinstimmung mit Abs. 1 umschriebenen Straftat beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist und die in ihrem Hoheitsgebiet ermittelt wird, bei dem durchzuführenden Strafverfahren anwesend ist.
10) Für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien aufgrund dieses Übereinkommens, insbesondere der Zusammenarbeit aufgrund der Art. 5 bis 7 und 9, sind die in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftaten, vorbehaltlich der Verfassungsordnung und der grundlegenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, nicht als fiskalische oder politische Straftaten oder auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten anzusehen.
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