Kundmachung vom 24. April 2007 des Beschlusses Nr. 64/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2007-04-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 64/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 64/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Fahrer nach Art. 1, die ihren regulären Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, sind berechtigt, eine Weiterbildung nach Art. 7 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland zu absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie vollständig entsprechen."

"das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der den Nachweis ausstellt, in einem elliptischen Kreis gemäss Art. 37 des UN-Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Nachweis). Die Unterscheidungszeichen sind wie folgt: IS: Island FL: Liechtenstein N: Norwegen"

"atvinnuskírteini ökumanns

yrkessjåførbevis/yrkessjåførprov"

"Eine Bezugnahme auf die norwegische Sprachfassung ist als Bezugnahme sowohl auf die schriftsprachliche norwegische Sprachfassung ("yrkessjåførbevis") als auch die neunorwegische Sprachfassung ("yrkessjåførprov") zu verstehen."

", geändert durch: - 32003 L 0059: Richtlinie Nr. 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2003/59/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.

[^3]: ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.

[^4]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.