Kundmachung vom 24. April 2007 des Beschlusses Nr. 68/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006
Zustimmung des Landtags: 21. September 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. April 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 68/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 68/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XVI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2004 vom 8. Juni 2004[^2] geändert.
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- Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste[^3], berichtigt in ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 44, ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[^4], berichtigt in ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44, ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission vom 28. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Art. 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäss der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2004/17/EG wird die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 93/38/EWG[^9] des Rates aufgehoben und ist daher auch im Abkommen zu streichen.
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- Mit der Richtlinie 2004/18/EG werden die in das Abkommen aufgenommenen Richtlinien 93/36/EWG[^10] und 93/37/EWG[^11] des Rates aufgehoben und ist daher auch im Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XVI des Abkommens wird einschliesslich der Anlagen 1 bis 14 des genannten Anhangs gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1874/2004 und (EG) Nr. 1564/2005, der Richtlinien 2004/17/EG, geändert in ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44, 2004/18/EG, geändert in ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 35, und 2005/51/EG sowie der Entscheidung 2005/15/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Art. 1
In Abs. 1 der Sektoralen Anpassungen werden die Worte "Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG" durch die Worte "Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG" ersetzt.
Art. 2
Die Nummer 2 (Richtlinie 93/37/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
- "2. 32004 L 0018: Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114), berichtigt in ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44, geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 10 wird "Art. 296 des Vertrags" durch "Art. 123 des EWR-Abkommens" ersetzt.
- b) Die Anhänge III bis V werden durch die Anlagen 1 bis 3 des vorliegenden Anhangs ergänzt.
- c) Liechtenstein setzt binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme von Richtlinie 2004/18/EG in das Abkommen die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen."
Art. 3
Die Nummer 3 (Richtlinie 93/36/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 4
Nummer 4 (Richtlinie 93/38/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
- "4. 32004 L 0017: Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1) berichtigt in ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 35 geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) in Art. 58 Abs. 1 wird "Gemeinschaft" durch "Gemeinschaft für deren Auftraggeber oder der EFTA-Staaten für deren Auftraggeber" ersetzt;
- b) in Art. 58 Abs. 1 wird "Unternehmen der Gemeinschaft" durch "Unternehmen der Gemeinschaft in Bezug auf Übereinkünfte der Gemeinschaft oder Unternehmen der EFTA-Staaten in Bezug auf Übereinkünfte der EFTA-Staaten" und "hat" durch "haben" ersetzt;
- c) in Art. 58 Abs. 1 wird "der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern" ersetzt durch "entweder der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern oder der EFTA-Staaten gegenüber Drittländern";
- d) in Art. 58 Abs. 4 wird "durch einen Beschluss des Rates" ersetzt durch "durch einen Beschluss im Rahmen des allgemeinen Beschlussfassungsverfahrens des EWR-Abkommens";
- e) Art. 58 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"5) Im Rahmen der allgemeinen institutionellen Bestimmungen des EWR-Abkommens werden Jahresberichte vorgelegt über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse und über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte. Aufgrund dieser Entwicklungen können die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des allgemeinen Beschlussfassungsverfahrens des EWR-Abkommens geändert werden.".
- f) Damit die Auftraggeber im EWR Art. 58 Abs. 2 und 3 anwenden können, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten den Ursprung der Waren, die in ihren im Hinblick auf öffentliche Lieferaufträge eingereichten Angeboten enthalten sind, gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) bestimmen.
- g) Um die grösstmögliche Konvergenz zu erreichen, gilt Art. 58 im Rahmen des EWR mit der Massgabe, dass
- h) Art. 59 findet keine Anwendung.
- i) Die Anhänge I bis X werden durch die Anlagen 2 bis 13 des vorliegenden Anhangs ergänzt.
- j) Liechtenstein setzt binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme von Richtlinie 2004/17/EG in das Abkommen die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen."
Art. 5
Der Nummer 5b (Richtlinie 92/50/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0018: Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 März 2004 (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44."
Art. 6
Nach Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "6b. 32005 D 0015: Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Art. 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 7).
- 6c. 32005 R 1564: Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäss der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Liechtenstein entspricht dem Ausdruck "Rahmenvereinbarung" der Ausdruck "Rahmenübereinkunft", dem Ausdruck "Bietergemeinschaft" der Ausdruck "Arbeitsgemeinschaft", dem Ausdruck "Bieter" der Ausdruck "Offertsteller" und dem Ausdruck "Angebot" der Ausdruck "Offerte"."
Art. 7
Die Anlagen 1 bis 14 erhalten folgende Fassung: "Anlage 1 Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG I. In Island: Kategorien: II. In Liechtenstein: III. In Norwegen: Einrichtungen: Kategorien:
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2006
Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des Abkommens wird wie folgt geändert:
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 38.
[^3]: ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigt in ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 35.
[^4]: ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigt in ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44.
[^5]: ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17.
[^6]: ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 7.
[^7]: ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1.
[^8]: ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 127.
[^9]: ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84.
[^10]: ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.
[^11]: ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.
[^12]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.