Kundmachung vom 24. April 2007 des Beschlusses Nr. 69/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. April 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 69/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 69/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XVI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2004 vom 8. Juni 2004 geändert[^2].
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- Die Richtlinie 2005/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission wird die in das Abkommen aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 1874/2004[^5] aufgehoben und ist folglich aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XVI des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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- Unter Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Der erste Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission) der Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 und der Richtlinie 2005/75/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6], bzw. an dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2006 vom 2. Juni 2006, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 38.
[^3]: ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 55.
[^4]: ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28.
[^5]: ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17.
[^6]: Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.