← Geltender Text · Verlauf

Gesetz vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG)

Geltender Text a fecha 2007-05-09

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Begriff, Voraussetzungen und Wirkungen

Art. 1

Allgemeinverbindlicherklärung

1) Der Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der Allgemeinverbindlichkeit (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.

2) Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können nur Bestimmungen sein, die nach § 1173a Art. 105 Abs. 1 ABGB unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten oder in Bezug auf welche eine Vereinbarung nach § 1173a Art. 107 ABGB getroffen worden ist.

3) Bestimmungen über die Beurteilung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte können nicht allgemein verbindlich erklärt werden.

4) Die Allgemeinverbindlicherklärung wird in Form einer Verordnung erlassen.

5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Allgemeine Voraussetzungen

Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:

Art. 3

Besondere Voraussetzungen

1) Bestimmungen über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von § 1173a Art. 107 Abs. 1 Bst. b ABGB dürfen nur allgemein verbindlich erklärt werden, wenn die Organisation der Kasse oder Einrichtung ausreichend geregelt ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung besteht.

2) Bestimmungen über Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen dürfen nur allgemein verbindlich erklärt werden, wenn:

Art. 4

Wirkung auf die nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1) Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages im Sinne von § 1173a Art. 105 Abs. 1 ABGB sowie die Verpflichtungen der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber den Vertragsparteien im Sinne von § 1173a Art. 107 Abs. 1 ABGB gelten auch für die am Vertrag nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt wird.

2) Die Bestimmungen eines allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrages gehen den Bestimmungen eines nicht allgemein verbindlichen Vertrages vor. Ausgenommen sind abweichende Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer.

Art. 5

Wirkung auf die Vertragsparteien

1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt wird, bei der Durchführung des Vertrages gleich wie die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu behandeln.

2) Werden Bestimmungen über Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen im Sinne von § 1173a Art. 107 Abs. 1 Bst. b ABGB allgemein verbindlich erklärt, so untersteht die Kasse oder Einrichtung der Aufsicht der Regierung. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Kasse oder Einrichtung ordnungsgemäss geführt wird, und kann zu diesem Zweck von deren Träger die notwendigen Auskünfte verlangen.

Art. 6

Besonderes Kontrollorgan

1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt wird, können jederzeit bei der Regierung die Einsetzung eines besonderen, von den Vertragsparteien unabhängigen Kontrollorgans an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane verlangen. Dieses Kontrollorgan kann auch auf Antrag der Vertragsparteien eingesetzt werden, wenn sich ein am Vertrag nicht beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer weigert, sich einer Kontrolle des paritätischen Organs zu unterziehen.

2) Die Regierung bestimmt Gegenstand und Umfang der Kontrolle nach Anhörung der Vertragsparteien und des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, der die Einsetzung eines besonderen Kontrollorgans verlangt oder der sich geweigert hat, sich der Kontrolle des paritätischen Organs zu unterziehen.

3) Die Kontrollkosten gehen zu Lasten der Vertragsparteien.

II. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 7

Zuständigkeit

Die Regierung ist zuständig für:

Art. 8

Antrag

1) Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ist von allen Vertragsparteien der Regierung schriftlich einzureichen. Die allgemein verbindlich zu erklärenden Bestimmungen sind dem Antrag beizulegen.

2) Der Antrag hat den Gegenstand, den beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich sowie Beginn und Dauer der Allgemeinverbindlichkeit anzuführen und die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen nach den Art. 2 und 3 zu enthalten.

3) Wird der Antrag nicht ordnungsgemäss oder nicht mit den erforderlichen Angaben eingereicht, so ruht das Verfahren und wird nach erfolgloser Fristansetzung eingestellt.

Art. 9

Kundmachung des Antrages

Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ist mit den allgemein verbindlich zu erklärenden Bestimmungen unter Ansetzung einer angemessenen Vernehmlassungsfrist von 14 bis 30 Tagen amtlich kundzumachen. Von der Kundmachung kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit offensichtlich nicht erfüllt sind.

Art. 10

Vernehmlassung

1) Stellungnahmen interessierter Kreise zum Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung sind schriftlich und begründet an die Regierung zu richten.

2) Den Vertragsparteien ist Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Stellungnahmen schriftlich zu äussern.

Art. 11

Begutachtung

Die Regierung holt in Zweifelsfällen vor der Anordnung der Allgemeinverbindlichkeit das Gutachten unabhängiger Sachverständiger ein. Sie kann einen ständigen Ausschuss von Sachverständigen bestellen, insbesondere zur Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 2 Ziff. 1 und 2.

Art. 12

Anordnung der Allgemeinverbindlichkeit

1) Die Regierung prüft, ob die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit erfüllt sind, und ordnet gegebenenfalls die Allgemeinverbindlichkeit an.

2) Wird die Allgemeinverbindlichkeit angeordnet, so setzt die Regierung den beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich fest und bestimmt Beginn und Dauer der Allgemeinverbindlichkeit.

3) Ergeben sich nachträglich Zweifel über den Geltungsbereich, so wird dieser nach Anhörung der Vertragsparteien von der Regierung näher bestimmt.

Art. 13

a) Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist mit den allgemeinverbindlichen Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 14

b) Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit

Die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit nach den Art. 17 und 18 ist in gleicher Weise kundzumachen wie die Allgemeinverbindlicherklärung.

Art. 15

Kosten

1) Die Kosten für die Kundmachung des Antrages sowie in der Regel auch die Kosten der Begutachtung und allfällige weitere Kosten gehen zu Lasten der Vertragsparteien, die solidarisch dafür haften.

2) Die Regierung erlässt nach Abschluss des Verfahrens eine Kostenverfügung und verteilt die Kosten auf die Vertragsparteien. Die rechtskräftigen Kostenverfügungen sind Exekutionstitel und vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 1 des Gesetzes über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren gleichgestellt.

Art. 16

Änderung der Allgemeinverbindlichkeit

1) Werden allgemein verbindliche Bestimmungen geändert oder neue Bestimmungen allgemein verbindlich erklärt, wird die Dauer der Allgemeinverbindlichkeit verlängert oder wird die Allgemeinverbindlichkeit teilweise ausser Kraft gesetzt, so sind die Vorschriften dieses Abschnittes anwendbar.

2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Regierung von jeder Änderung nach Abs. 1 sofort schriftlich zu benachrichtigen.

Art. 17

Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit bei vorzeitiger Beendigung des Gesamtarbeitsvertrages

1) Endigt der Gesamtarbeitsvertrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit, so ist diese auf den gleichen Zeitpunkt ausser Kraft zu setzen.

2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Regierung von der Kündigung und Aufhebung des Gesamtarbeitsvertrages sofort schriftlich zu benachrichtigen. Wird diese Benachrichtigung versäumt, so gelten die allgemein verbindlichen Bestimmungen für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt, auf den die Allgemeinverbindlichkeit ausser Kraft gesetzt wird.

Art. 18

Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit auf Antrag und von Amtes wegen

1) Die Regierung hat auf Antrag aller Vertragsparteien die Allgemeinverbindlichkeit ausser Kraft zu setzen.

2) Stellt die Regierung von Amtes wegen oder auf Anzeige hin fest, dass die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so hat sie die Allgemeinverbindlichkeit nach Anhörung der Vertragsparteien ausser Kraft zu setzen. Ebenso kann sie dies anordnen, wenn:

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Delegation von Geschäften

Die Regierung kann durch Verordnung die ihr nach Art. 8 bis 11 und 15 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 20

Staatliche Beiträge an die Kontrollkosten

Die Regierung kann in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vertragsparteien Beiträge an die nachgewiesenen Kontrollkosten im Rahmen des Landesvoranschlages wie folgt ausrichten:

Art. 21

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Kundmachung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 341.

[^2]: Art. 3 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 341.

[^3]: Art. 3 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 341.