Gesetz vom 15. März 2007 über die Strategische Umweltprüfung (SUPG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-05-09
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz bezweckt:

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 2i.01).

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Pläne und Programme auf Gemeinde- und Landesebene.

Art. 3

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Verfahren

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 4

Gegenstand der SUP und Durchführungspflicht

1) Eine Strategische Umweltprüfung ist bei Plänen und Programmen durchzuführen,

2) Bei nicht unter Abs. 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen und eine Vorprüfung nach Art. 6 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

3) Pläne und Programme setzen dann einen Rahmen für die Genehmigung von Projekten, wenn sie Festlegungen insbesondere zum Bedarf, zur Grösse, zum Standort, zur Beschaffenheit und zu Betriebsbedingungen des Projektes oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen enthalten, die bei der späteren Genehmigung des Projekts zu berücksichtigen sind.

4) Bei Plänen und Programmen, die ausschliesslich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie bei Finanzierungs- oder Haushaltsplänen und -programmen ist keine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.

Art. 5

Ausnahmen

1) Werden Pläne und Programme nach Art. 4 Abs. 1 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf Gemeindeebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung nach Art. 6 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

2) Eine Änderung gilt insbesondere dann als geringfügig, wenn durch diese der Charakter oder die Gestaltungsidee eines Plans oder Programms beibehalten wird.

Art. 6

Vorprüfung

1) Im Falle von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 bestimmt die zuständige Behörde gemäss den Kriterien im Anhang, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

2) Im Rahmen dieser Vorprüfung holt die zuständige Behörde von den in Art. 11 genannten Behörden deren Stellungnahme ein.

3) Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung der Vorprüfung zu informieren. Bei der Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, sind die Gründe anzugeben. Art. 12 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 7

Behörden

1) Die für die Ausarbeitung, Annahme oder Änderung von Plänen oder Programmen verantwortliche Behörde ist für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung zuständig.

2) Das Amt für Umwelt berät und unterstützt die zuständige Behörde und alle Interessierten bei Fragen betreffend die Bestimmungen dieses Gesetzes.[^1]

B. Durchführung des Verfahrens

Art. 8

Feststellung und Zeitpunkt der Umweltprüfung

1) Die zuständige Behörde bestimmt vor der Ausarbeitung des Plans oder Programms, ob nach Art. 4 bis 6 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht.

2) Die Strategische Umweltprüfung ist während der Entwurfsausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms oder dessen Einbringung ins Gesetzgebungsverfahren durchzuführen.

Art. 9

Umweltbericht

1) Die zuständige Behörde erstellt einen Umweltbericht.

2) Im Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

3) Der Umweltbericht muss nach Massgabe von Art. 10 folgende Angaben enthalten:

4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus anderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in den Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell sind.

Art. 10

Festlegung des Untersuchungsrahmens

1) Die zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschliesslich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach Art. 9 aufzunehmenden Angaben fest.

2) Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumutbaren Aufwand ermittelt werden können, berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand, die allgemein anerkannten Prüfmethoden, den Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms, sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess.

3) Gehören Pläne und Programme zu einer Plan- oder Programmhierarchie, so ist zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens zu bestimmen, auf welcher Ebene bestimmte Umweltauswirkungen am besten geprüft werden können.

4) Im Rahmen der Festlegung des Untersuchungsrahmens werden von den Behörden nach Art. 11 und der Öffentlichkeit nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b deren Stellungnahmen eingeholt und angemessen berücksichtigt.

Art. 11

Beteiligung anderer Behörden

Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt sein könnte, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und fordert sie zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats auf. Handelt es sich insbesondere um besonders umfangreiche Pläne oder Programme mit zahlreichen Umweltauswirkungen, so ist die Frist von der zuständigen Behörde angemessen zu verlängern.

Art. 12

Beteiligung der Öffentlichkeit

1) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Entwurf des Plans oder Programms sowie der Umweltbericht während eines Monats der Öffentlichkeit zugänglich sind. Innerhalb dieser Frist kann von der Öffentlichkeit bei der zuständigen Behörde eine Stellungnahme zum Entwurf des Plans oder Programms und zum Umweltbericht eingereicht werden. Handelt es sich insbesondere um besonders umfangreiche Pläne oder Programme mit zahlreichen Umweltauswirkungen, so ist die Frist von der zuständigen Behörde angemessen zu verlängern.

2) Die zuständige Behörde bestimmt, nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Plans oder Programms, die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Sie hat den Ort sowie die Art und Weise der öffentlichen Auflage des Umweltberichts und des Entwurfs des Plans oder Programms so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet ist.

Art. 13

Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

1) Wenn die Durchführung eines Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder wenn ein Staat, dessen Umwelt von den Auswirkungen des Plans oder Programms voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, einen entsprechenden Antrag stellt, übermittelt die zuständige Behörde diesem Staat eine Kopie des Plan- oder Programmentwurfs und des entsprechenden Umweltberichts.

2) Sofern der betroffene Staat darum ersucht, sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, und über die geplanten Massnahmen, die der Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen dienen sollen, binnen einer mit diesem Staat einvernehmlich bestimmten Frist zu führen.

3) Finden Konsultationen mit einem Staat statt, so ist sicher zu stellen, dass dessen Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Anwendung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie dessen Öffentlichkeit unterrichtet werden und innerhalb von einem Monat Stellung nehmen können. Handelt es sich insbesondere um besonders umfangreiche Pläne und Programme mit zahlreichen Umweltauswirkungen, so ist die Frist von der zuständigen Behörde angemessen zu verlängern.

Art. 14

Abschliessende Bewertung und Berücksichtigung

1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 11 bis 13 überprüft die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen einschliesslich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts.

2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 ist bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms oder dessen Einbringung ins Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.

Art. 15

Bekanntmachung der Annahme des Plans oder Programms

1) Die Annahme eines Plans oder Programms ist den in Art. 11 genannten Behörden, der Öffentlichkeit sowie den konsultierten Staaten bekannt zu machen. Art. 12 Abs. 2 gilt sinngemäss.

2) Die Bekanntmachung hat die folgenden Informationen zu beinhalten:

Art. 16

Überwachung

1) Die zuständige Behörde überwacht die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, um unvorhergesehene negative Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Abhilfemassnahmen ergreifen zu können.

2) Die erforderlichen Überwachungsmassnahmen sind mit der Annahme des Plans oder Programms auf der Grundlage der Angaben im Umweltbericht festzulegen.

3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 können bestehende Überwachungsmechanismen, Daten- und Informationsquellen genutzt werden. Art. 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17

Laufende Pläne und Programme

Pläne und Programme, mit deren Ausarbeitung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde und an denen sich Behörden und die Öffentlichkeit noch nicht gemäss den Art. 11 bis 13 beteiligt haben, unterliegen diesem Gesetz.

Art. 18

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen bei der Vorprüfung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 6 Abs. 1)

[^1]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.