Kundmachung vom 8. Mai 2007 des Beschlusses Nr. 59/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006
Zustimmung des Landtags: 21. September 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 59/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 59/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2006 vom 10. März 2006 geändert[^2].
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- Die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 7a (Richtlinie 92/49/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "7b. 32005 L 0068: Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Anhang I wird Folgendes angefügt: "- im Fürstentum Liechtenstein: "Aktiengesellschaft", "Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)", "Genossenschaft"; - im Königreich Norwegen: "aksjeselskaper", "allmennaksjeselskaper", "gjensidige selskaper"; - in der Republik Island: "hlutafélög", "gagnkvæm félög"."
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- Unter Nummern 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates), 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 12c (Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/68/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 50.
[^3]: ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.
[^4]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.