Gesetz vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BSchG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-06-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck[^1]

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der jeweiligen Spezialgesetzgebungen, insbesondere des Feuerwehrgesetzes und des Polizeigesetzes, sowie die aufgrund des Zollvertrages oder anderer staatsvertraglicher Vereinbarungen in Liechtenstein anwendbaren Vorschriften.

Art. 2

Zielsetzung des Bevölkerungsschutzes

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe richten ihr Handeln bei normalen, besonderen und ausserordentlichen Lagen nach folgenden Zielen aus:

Art. 3

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Wird in diesem Gesetz der Begriff Schadenereignis verwendet, so sind darunter die Lagen nach Abs. 1 zu verstehen.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Aufgaben

Aufgaben des Bevölkerungsschutzes sind der Schutz und die Rettung von Menschen und ihren Lebensgrundlagen sowie die Hilfeleistung bei Schadenereignissen insbesondere durch:

II. Organisation und Zuständigkeiten

A. Im Allgemeinen

Art. 5

Verbundsystem

Der Bevölkerungsschutz beruht auf einem Verbundsystem, das sich zusammensetzt aus:

Art. 6

Führungsstrukturen

1) Die Führung des Bevölkerungsschutzes obliegt:

2) Bei normalen Lagen bleiben Einsätze der Landespolizei und der übrigen landeseigenen Rettungs- und Hilfsdienste vorbehalten.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

B. Regierung

Art. 7

Grundsatz

1) Die Regierung nimmt die politische Führung im Bereich des Bevölkerungsschutzes wahr.

2) Sie beaufsichtigt den Vollzug von Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes durch andere im Rahmen des Verbundsystems (Art. 5) tätige Behörden und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden sowie Private.

3) Sie stellt - sofern dies möglich ist - den Eintritt und jedenfalls das Ende einer ausserordentlichen Lage fest und bezeichnet das betroffene Gebiet.

Art. 8[^3]

Internationale Hilfe

Das nach der Geschäftsverteilung für den Bevölkerungsschutz zuständige Regierungsmitglied kann bei ausländischen Staaten ein Ersuchen um Gewährung von Hilfeleistungen stellen.

C. Landesführungsstab

Art. 9[^4]

Bestellung und Zusammensetzung

1) Die Regierung bestellt einen Landesführungsstab zur Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen.

2) Im Landesführungsstab sind die zuständigen Behörden des Landes und die Gemeinden angemessen vertreten. Der Vorsitz obliegt dem nach der Geschäftsverteilung für den Bevölkerungsschutz zuständigen Regierungsmitglied.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 10

Aufgaben

1) Dem Landesführungsstab obliegt bei besonderen und ausserordentlichen Lagen die Führung des Bevölkerungsschutzes.[^5]

2) Ihm obliegen insbesondere:

2a) Bei besonderen Lagen kann der Landesführungsstab die Führungsverantwortung an eine technische Einsatzleitung übertragen.[^6]

3) Aufgehoben[^7]

4) Aufgehoben[^8]

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 11[^9]

Aufgehoben

D. Gemeinden

Art. 12

Grundsatz

1) Den Gemeinden obliegt auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorbereitung, Koordination und Durchführung von Massnahmen bei normalen Lagen.

2) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei besonderen und ausserordentlichen Lagen durch die Bereitstellung von personellen und materiellen Mitteln mitzuwirken.

3) Die Gemeinden können beim Landesführungsstab ein Hilfeersuchen stellen.[^10]

Art. 13

Organisation

1) Die Gemeinden bestimmen in einem Reglement die zur Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen erforderlichen Führungsorgane und stellen deren Funktionsweise sicher.[^11]

2) Die Reglemente sowie allfällige Änderungen sind der Regierung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

E. Amtsstellen und besonders qualifiziertes Personal

Art. 14

Amt für Bevölkerungsschutz

1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt dem Amt für Bevölkerungsschutz der Vollzug dieses Gesetzes.

2) Dem Amt für Bevölkerungsschutz obliegt insbesondere:

Art. 15[^12]

Landespolizei

Bei Gefahr in Verzug leitet die Landespolizei bei besonderen und ausserordentlichen Lagen bis zum Tätigwerden des Landesführungsstabs die notwendigen Sofortmassnahmen ein.

Art. 16[^13]

Besonders qualifiziertes Personal

Die Regierung kann überdies Angestellte der Landesverwaltung und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen im besonderen Masse befähigt sind, Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes wahrzunehmen, zur Übernahme solcher Aufgaben verpflichten.

F. Rettungs- und Hilfsdienste

Art. 17

Grundsatz

1) Rettungs- und Hilfsdienste sind insbesondere:[^14]

2) Die Rettungs- und Hilfsdienste tragen die Verantwortung für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

3) Die Ausbildung der Mitglieder der Rettungs- und Hilfsdienste erfolgt in Form von Kursen und Übungen. Für die Durchführung von Kursen ist das Land, für die Durchführung von Übungen der jeweilige Dienst zuständig.

4) Die Regierung kann einzelne oder alle Mitglieder der Rettungs- und Hilfsdienste zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft oder zu Übungen aufbieten.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^15]

Art. 18[^16]

Aufgehoben

Art. 19[^17]

Aufgehoben

Art. 20

c) Vertraglich verpflichtete Rettungs- und Hilfsdienste des Landes

1) Die Regierung kann mit privaten Institutionen, die besondere Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes wahrnehmen, Verträge über die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen des Bevölkerungsschutzes abschliessen. Das Amt für Bevölkerungsschutz hat die Einhaltung solcher Verträge regelmässig zu überprüfen.

2) Institutionen nach Abs. 1 können in dringenden Fällen vom Landesführungsstab verpflichtet werden, andere als die vertraglich vereinbarten Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes wahrzunehmen.

Art. 21[^18]

Freistellung

1) Arbeitgeber haben Arbeitnehmern, die Mitglieder von Rettungs- und Hilfsdiensten oder Führungsorganen sind, für die Dauer von Ernstfalleinsätzen unbezahlt Freistellung zu gewähren. Die Freistellung darf nicht als Ferienanspruch nach § 1173a Art. 30 Abs. 1 ABGB angerechnet werden.

2) Bei einem Aufgebot für Kurse und Ausbildungen durch das Amt für Bevölkerungsschutz gewähren Arbeitgeber nachstehenden Arbeitnehmern, die Mitglieder von Rettungs- und Hilfsdiensten oder Führungsorganen sind, jährlich eine unbezahlte Freistellung von:

3) Bei unbezahlten Freistellungen nach Abs. 2 sind die betrieblichen Gegebenheiten (Auftragslage, Arbeitsanfall, Ferien und dergleichen) zu berücksichtigen und die Kurs- und Ausbildungstage frühzeitig, mindestens aber zwei Monate vor Kurs- oder Ausbildungsbeginn, vom Amt für Bevölkerungsschutz dem jeweiligen Arbeitgeber mitzuteilen. In begründeten Einzelfällen kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der Mitglied eines Rettungs- und Hilfsdienstes oder Führungsorgans ist, die Teilnahme an einem Kurs oder an einer Ausbildung verweigern.

III. Einsatzmittel und Infrastruktur

A. Notfall- und Einsatzpläne

Art. 22

Grundsatz

1) Die Gemeinden sind verpflichtet, besonders gefährdete Objekte auf ihrem Gebiet zu bezeichnen und dafür Notfall- und Einsatzpläne bereitzustellen und aktuell zu halten.

2) Das Land erarbeitet zusammen mit den Gemeinden Notfall- und Einsatzpläne insbesondere für die Einsätze auf den Hauptverkehrswegen und in Gebieten, die durch grossräumige Naturereignisse gefährdet sind.

3) Inhaber von Betrieben und Anlagen haben Notfall- und Einsatzpläne bereitzustellen und aktuell zu halten, wenn: Die Notfall- und Einsatzpläne sind dem Amt für Bevölkerungsschutz vorzulegen.

4) Die Regierung erlässt für die Erstellung von Notfall- und Einsatzplänen Richtlinien.

Art. 23

Inhalt, Ausfertigung und Aufbewahrung von Notfall- und Einsatzplänen

1) Notfall- und Einsatzpläne im Sinne von Art. 22 haben insbesondere zu enthalten:

2) Notfall- und Einsatzpläne sind in so vielen Ausfertigungen zu erstellen und so aufzubewahren, dass sie zur jederzeitigen Verwendung bereit liegen.

3) Notfall- und Einsatzpläne sind zumindest einmal jährlich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Änderungen und Ergänzungen sind unverzüglich vorzunehmen.

B. Systeme zur Alarmierung und Übermittlung von Informationen

Art. 24

Alarmierungssysteme

1) Das Land sieht geeignete Einrichtungen vor, um die Bevölkerung vor absehbaren ausserordentlichen Lagen warnen und bei deren Eintritt alarmieren zu können.

2) Das Land sieht geeignete Einrichtungen zur stillen Alarmierung der Mitglieder von Rettungs- und Hilfsdiensten vor.

3) Können Einrichtungen nach Abs. 1 und 2 nicht zweckmässig auf landes- und gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werden, so sind Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zur Duldung der Anbringung der Signalanlagen sowie zur Duldung der Instandhaltungsarbeiten der Anlagen auf ihren Liegenschaften verpflichtet. Eine Haftung für den ordnungsgemässen Bestand trifft sie nicht.

4) Die Regierung legt durch Verordnung für Einrichtungen nach Abs. 1 die in Betracht kommenden akustischen Zeichen unter Bedachtnahme auf ihre deutliche Unterscheidbarkeit fest.

Art. 25

Systeme zur Übermittlung von Informationen

1) Die Regierung bestimmt:[^19]

2) Bei Bedarf kann die Regierung das erforderliche Personal für den Betrieb eines Kommunikationssystems zum Dienst verpflichten.

3) Wer ein Kommunikationssystem betreibt, ist im Rahmen der technischen Möglichkeiten insbesondere verpflichtet:

Art. 26[^20]

Aufgehoben

Art. 27[^21]

Aufgehoben

IV. Besondere Bereiche des Bevölkerungsschutzes

Art. 28[^22]

Aufgehoben

Art. 29[^23]

Aufgehoben

Art. 30

Wirtschaftliche Landesversorgung[^24]

1) Land, Gemeinden sowie Betriebe und Organisationen der Wirtschaft erfüllen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung und sorgen für die ständige Bereitschaft der benötigten personellen und materiellen Mittel.

2) Betriebe und Organisationen der Wirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen über den Vollzug der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angeordneten Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit nach Massgabe der anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Auskunft zu erteilen.

3) Die Regierung regelt das Nähere durch Verordnung.

V. Hilfspflichten der Bevölkerung und Requisition

Art. 31

Hilfspflichten der Bevölkerung

1) Jede im Alter von 18 bis 60 Jahren stehende Person ist verpflichtet, bei der Bewältigung von Schadenereignissen und der unmittelbar anschliessenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Schäden nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen Hilfe zu leisten, wenn sie dazu aufgefordert wird.

2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen würde.

3) Kosten aus Unfällen Hilfe leistender Personen sind von den betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Gemeinden, Land) zu tragen, wenn eine anderweitige Deckung allfälliger Haftpflichtversicherungen fehlt.

Art. 32

Requisition

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.