Gesetz vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BSchG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck[^1]
1) Dieses Gesetz regelt:
- a) die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen bei normalen, besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie zur Vermeidung, Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen;[^2]
- b) die Organisation und die Zuständigkeiten im Bereich des Bevölkerungsschutzes.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der jeweiligen Spezialgesetzgebungen, insbesondere des Feuerwehrgesetzes und des Polizeigesetzes, sowie die aufgrund des Zollvertrages oder anderer staatsvertraglicher Vereinbarungen in Liechtenstein anwendbaren Vorschriften.
Art. 2
Zielsetzung des Bevölkerungsschutzes
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe richten ihr Handeln bei normalen, besonderen und ausserordentlichen Lagen nach folgenden Zielen aus:
- a) Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen;
- b) Vorbereitung auf Schadenereignisse sowie deren Begrenzung und Bewältigung;
- c) Wahrung der Handlungsfreiheit;
- d) Wiederherstellung geordneter Verhältnisse.
Art. 3
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a) "normale Lage": eine Situation, in der sämtliche Aufgaben bewältigt werden können:
-
- selbständig durch die betroffene Gemeinde im Rahmen der ordentlichen Abläufe mit eigenen Einsatzmitteln;
-
- durch die zuständigen Rettungs- und Hilfsdienste des Landes und der Gemeinden;
- b) "besondere Lage": eine Situation:
-
- in der bestimmte Aufgaben durch die betroffene Gemeinde im Rahmen der ordentlichen Abläufe mit eigenen Einsatzmitteln nicht selbstständig bewältigt werden können;
-
- die aufgrund besonderer Umstände von der betroffenen Gemeinde oder von mehreren Gemeinden als kritisch eingeschätzt wird; und
-
- einer Lagebeurteilung von Fachleuten bedarf;
- c) "ausserordentliche Lage": eine Situation:
-
- in der in zahlreichen Bereichen die ordentlichen Abläufe nicht genügen, um die anstehenden Aufgaben zu bewältigen;
-
- die mit den für die normale Lage bestimmten Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden kann; und
-
- die den Einsatz überörtlicher und externer Hilfe erfordert.
2) Wird in diesem Gesetz der Begriff Schadenereignis verwendet, so sind darunter die Lagen nach Abs. 1 zu verstehen.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Aufgaben
Aufgaben des Bevölkerungsschutzes sind der Schutz und die Rettung von Menschen und ihren Lebensgrundlagen sowie die Hilfeleistung bei Schadenereignissen insbesondere durch:
- a) die Ausbildung von Einsatzkräften, die Sicherstellung der Notfall- und Einsatzplanung und die Bereitstellung des erforderlichen Personals und der erforderlichen Sachmittel;
- b) die Einleitung von Sofortmassnahmen;
- c) die Information der Bevölkerung;
- d) die Koordination und Durchführung von Einsätzen der Rettungs- und Hilfsdienste und die Sicherstellung der Kommunikation;
- e) die Planung, Koordination und Umsetzung von Massnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur.
II. Organisation und Zuständigkeiten
A. Im Allgemeinen
Art. 5
Verbundsystem
Der Bevölkerungsschutz beruht auf einem Verbundsystem, das sich zusammensetzt aus:
- a) den Führungsorganen der Gemeinden und des Landes;
- b) den zuständigen Verwaltungsbehörden der Gemeinden und des Landes;
- c) den entsprechenden Rettungs- und Hilfsdiensten; und
- d) den für spezielle Aufgaben aufgebotenen Personen nach Art. 31.
Art. 6
Führungsstrukturen
1) Die Führung des Bevölkerungsschutzes obliegt:
- a) bei normalen Lagen:
-
- den zuständigen Gemeindeorganen; oder
-
- einer Einsatzorganisation, soweit die zuständigen Organe der Gemeinde dieser die Durchführung von Massnahmen des Bevölkerungsschutzes überträgt;
- b) bei besonderen und ausserordentlichen Lagen:
-
- dem Landesführungsstab; oder
-
- einem technischen Einsatzleiter, soweit der Landesführungsstab diesem die Durchführung von Massnahmen des Bevölkerungsschutzes überträgt.
2) Bei normalen Lagen bleiben Einsätze der Landespolizei und der übrigen landeseigenen Rettungs- und Hilfsdienste vorbehalten.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
B. Regierung
Art. 7
Grundsatz
1) Die Regierung nimmt die politische Führung im Bereich des Bevölkerungsschutzes wahr.
2) Sie beaufsichtigt den Vollzug von Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes durch andere im Rahmen des Verbundsystems (Art. 5) tätige Behörden und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden sowie Private.
3) Sie stellt - sofern dies möglich ist - den Eintritt und jedenfalls das Ende einer ausserordentlichen Lage fest und bezeichnet das betroffene Gebiet.
Art. 8[^3]
Internationale Hilfe
Das nach der Geschäftsverteilung für den Bevölkerungsschutz zuständige Regierungsmitglied kann bei ausländischen Staaten ein Ersuchen um Gewährung von Hilfeleistungen stellen.
C. Landesführungsstab
Art. 9[^4]
Bestellung und Zusammensetzung
1) Die Regierung bestellt einen Landesführungsstab zur Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen.
2) Im Landesführungsstab sind die zuständigen Behörden des Landes und die Gemeinden angemessen vertreten. Der Vorsitz obliegt dem nach der Geschäftsverteilung für den Bevölkerungsschutz zuständigen Regierungsmitglied.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 10
Aufgaben
1) Dem Landesführungsstab obliegt bei besonderen und ausserordentlichen Lagen die Führung des Bevölkerungsschutzes.[^5]
2) Ihm obliegen insbesondere:
- a) die Anordnung der notwendigen Hilfs- und Schutzmassnahmen;
- b) die Alarmierung und die Information der Öffentlichkeit;
- c) die Koordination von Massnahmen, die selbständig in den einzelnen Gemeinden durchgeführt werden;
- d) die Koordination von Massnahmen zur Wiederinstandstellung der Infrastruktur.
2a) Bei besonderen Lagen kann der Landesführungsstab die Führungsverantwortung an eine technische Einsatzleitung übertragen.[^6]
3) Aufgehoben[^7]
4) Aufgehoben[^8]
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 11[^9]
Aufgehoben
D. Gemeinden
Art. 12
Grundsatz
1) Den Gemeinden obliegt auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorbereitung, Koordination und Durchführung von Massnahmen bei normalen Lagen.
2) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei besonderen und ausserordentlichen Lagen durch die Bereitstellung von personellen und materiellen Mitteln mitzuwirken.
3) Die Gemeinden können beim Landesführungsstab ein Hilfeersuchen stellen.[^10]
Art. 13
Organisation
1) Die Gemeinden bestimmen in einem Reglement die zur Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen erforderlichen Führungsorgane und stellen deren Funktionsweise sicher.[^11]
2) Die Reglemente sowie allfällige Änderungen sind der Regierung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
E. Amtsstellen und besonders qualifiziertes Personal
Art. 14
Amt für Bevölkerungsschutz
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt dem Amt für Bevölkerungsschutz der Vollzug dieses Gesetzes.
2) Dem Amt für Bevölkerungsschutz obliegt insbesondere:
- a) die Ausbildung von Rettungs- und Hilfsdiensten;
- b) die Notfall- und Einsatzplanung für Rettungs- und Hilfsdienste bei besonderen und ausserordentlichen Lagen;
- c) die Beratung und Information der Bevölkerung über Schutzmassnahmen;
- d) die Umsetzung von Massnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Art. 15[^12]
Landespolizei
Bei Gefahr in Verzug leitet die Landespolizei bei besonderen und ausserordentlichen Lagen bis zum Tätigwerden des Landesführungsstabs die notwendigen Sofortmassnahmen ein.
Art. 16[^13]
Besonders qualifiziertes Personal
Die Regierung kann überdies Angestellte der Landesverwaltung und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen im besonderen Masse befähigt sind, Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes wahrzunehmen, zur Übernahme solcher Aufgaben verpflichten.
F. Rettungs- und Hilfsdienste
Art. 17
Grundsatz
1) Rettungs- und Hilfsdienste sind insbesondere:[^14]
- a) Dienste der Gemeinden:
-
- Feuerwehren;
-
- Samaritervereine;
-
- Gruppen des Zivilschutzes;
-
- Werk- und Forstbetriebe;
-
- weitere Schutz- und Wehrorganisationen;
- b) Dienste des Landes:
-
- Rettungseinheiten, insbesondere die Bergrettung, die Rettungshundegruppe und die Wasserrettung;
-
- Zivilschutzgruppen, insbesondere die Betriebsgruppe Landesführungsraum und die Übermittlungsgruppe;
-
- Stützpunktfeuerwehr;
-
- Warndienste, insbesondere der Lawinendienst;
-
- Werk- und Unterhaltsdienste;
- c) die Institutionen des Gesundheitswesens;
- d) vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen.
2) Die Rettungs- und Hilfsdienste tragen die Verantwortung für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3) Die Ausbildung der Mitglieder der Rettungs- und Hilfsdienste erfolgt in Form von Kursen und Übungen. Für die Durchführung von Kursen ist das Land, für die Durchführung von Übungen der jeweilige Dienst zuständig.
4) Die Regierung kann einzelne oder alle Mitglieder der Rettungs- und Hilfsdienste zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft oder zu Übungen aufbieten.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^15]
Art. 18[^16]
Aufgehoben
Art. 19[^17]
Aufgehoben
Art. 20
c) Vertraglich verpflichtete Rettungs- und Hilfsdienste des Landes
1) Die Regierung kann mit privaten Institutionen, die besondere Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes wahrnehmen, Verträge über die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen des Bevölkerungsschutzes abschliessen. Das Amt für Bevölkerungsschutz hat die Einhaltung solcher Verträge regelmässig zu überprüfen.
2) Institutionen nach Abs. 1 können in dringenden Fällen vom Landesführungsstab verpflichtet werden, andere als die vertraglich vereinbarten Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes wahrzunehmen.
Art. 21[^18]
Freistellung
1) Arbeitgeber haben Arbeitnehmern, die Mitglieder von Rettungs- und Hilfsdiensten oder Führungsorganen sind, für die Dauer von Ernstfalleinsätzen unbezahlt Freistellung zu gewähren. Die Freistellung darf nicht als Ferienanspruch nach § 1173a Art. 30 Abs. 1 ABGB angerechnet werden.
2) Bei einem Aufgebot für Kurse und Ausbildungen durch das Amt für Bevölkerungsschutz gewähren Arbeitgeber nachstehenden Arbeitnehmern, die Mitglieder von Rettungs- und Hilfsdiensten oder Führungsorganen sind, jährlich eine unbezahlte Freistellung von:
- a) höchstens zehn Arbeitstagen für Führungs- und Ausbildungskräfte;
- b) höchstens fünf Arbeitstagen für alle übrigen Mitglieder.
3) Bei unbezahlten Freistellungen nach Abs. 2 sind die betrieblichen Gegebenheiten (Auftragslage, Arbeitsanfall, Ferien und dergleichen) zu berücksichtigen und die Kurs- und Ausbildungstage frühzeitig, mindestens aber zwei Monate vor Kurs- oder Ausbildungsbeginn, vom Amt für Bevölkerungsschutz dem jeweiligen Arbeitgeber mitzuteilen. In begründeten Einzelfällen kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der Mitglied eines Rettungs- und Hilfsdienstes oder Führungsorgans ist, die Teilnahme an einem Kurs oder an einer Ausbildung verweigern.
III. Einsatzmittel und Infrastruktur
A. Notfall- und Einsatzpläne
Art. 22
Grundsatz
1) Die Gemeinden sind verpflichtet, besonders gefährdete Objekte auf ihrem Gebiet zu bezeichnen und dafür Notfall- und Einsatzpläne bereitzustellen und aktuell zu halten.
2) Das Land erarbeitet zusammen mit den Gemeinden Notfall- und Einsatzpläne insbesondere für die Einsätze auf den Hauptverkehrswegen und in Gebieten, die durch grossräumige Naturereignisse gefährdet sind.
3) Inhaber von Betrieben und Anlagen haben Notfall- und Einsatzpläne bereitzustellen und aktuell zu halten, wenn: Die Notfall- und Einsatzpläne sind dem Amt für Bevölkerungsschutz vorzulegen.
- a) für die Betriebe oder Anlagen bei einer besonderen oder ausserordentlichen Lage ein besonderer Einsatz erforderlich ist;
- b) von den Betrieben oder Anlagen die Gefahr der Auslösung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage besteht.
4) Die Regierung erlässt für die Erstellung von Notfall- und Einsatzplänen Richtlinien.
Art. 23
Inhalt, Ausfertigung und Aufbewahrung von Notfall- und Einsatzplänen
1) Notfall- und Einsatzpläne im Sinne von Art. 22 haben insbesondere zu enthalten:
- a) eine Beschreibung von Personen, Einrichtungen und Dienststellen, die für den Bevölkerungsschutz der Gemeinde bedeutsam sind;
- b) eine Beschreibung von im Einsatzfall anzufordernden Sachmitteln bzw. von Auskunftsstellen über solche Sachmittel;
- c) eine Beschreibung von Massnahmen für den Fall einer ausserordentlichen Lage, insbesondere einen Alarmplan;
- d) eine Gebietsbeschreibung (Topographie, Besiedelung, wichtige Anlagen);
- e) eine Beschreibung der Gefahrenlage;
- f) eine Beschreibung des Rettungs- und Hilfsdienstes samt den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln;
- g) eine Beschreibung der zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen wichtigen Anlagen, Einrichtungen, Einsatz- und Hilfsmittel.
2) Notfall- und Einsatzpläne sind in so vielen Ausfertigungen zu erstellen und so aufzubewahren, dass sie zur jederzeitigen Verwendung bereit liegen.
3) Notfall- und Einsatzpläne sind zumindest einmal jährlich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Änderungen und Ergänzungen sind unverzüglich vorzunehmen.
B. Systeme zur Alarmierung und Übermittlung von Informationen
Art. 24
Alarmierungssysteme
1) Das Land sieht geeignete Einrichtungen vor, um die Bevölkerung vor absehbaren ausserordentlichen Lagen warnen und bei deren Eintritt alarmieren zu können.
2) Das Land sieht geeignete Einrichtungen zur stillen Alarmierung der Mitglieder von Rettungs- und Hilfsdiensten vor.
3) Können Einrichtungen nach Abs. 1 und 2 nicht zweckmässig auf landes- und gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werden, so sind Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zur Duldung der Anbringung der Signalanlagen sowie zur Duldung der Instandhaltungsarbeiten der Anlagen auf ihren Liegenschaften verpflichtet. Eine Haftung für den ordnungsgemässen Bestand trifft sie nicht.
4) Die Regierung legt durch Verordnung für Einrichtungen nach Abs. 1 die in Betracht kommenden akustischen Zeichen unter Bedachtnahme auf ihre deutliche Unterscheidbarkeit fest.
Art. 25
Systeme zur Übermittlung von Informationen
1) Die Regierung bestimmt:[^19]
- a) die Kommunikationssysteme, die während besonderen und ausserordentlichen Lagen betrieben werden;
- b) welche Leistungen Anbieter von Kommunikationssystemen bei besonderen und ausserordentlichen Lagen zu erbringen haben.
2) Bei Bedarf kann die Regierung das erforderliche Personal für den Betrieb eines Kommunikationssystems zum Dienst verpflichten.
3) Wer ein Kommunikationssystem betreibt, ist im Rahmen der technischen Möglichkeiten insbesondere verpflichtet:
- a) Alarme und Meldungen jederzeit weiterzuleiten;
- b) den Benützern alle notwendigen Grunddaten, insbesondere Zugangsdaten, und Informationen über technische Änderungen zu liefern.
Art. 26[^20]
Aufgehoben
Art. 27[^21]
Aufgehoben
IV. Besondere Bereiche des Bevölkerungsschutzes
Art. 28[^22]
Aufgehoben
Art. 29[^23]
Aufgehoben
Art. 30
Wirtschaftliche Landesversorgung[^24]
1) Land, Gemeinden sowie Betriebe und Organisationen der Wirtschaft erfüllen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung und sorgen für die ständige Bereitschaft der benötigten personellen und materiellen Mittel.
2) Betriebe und Organisationen der Wirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen über den Vollzug der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angeordneten Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit nach Massgabe der anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Auskunft zu erteilen.
3) Die Regierung regelt das Nähere durch Verordnung.
V. Hilfspflichten der Bevölkerung und Requisition
Art. 31
Hilfspflichten der Bevölkerung
1) Jede im Alter von 18 bis 60 Jahren stehende Person ist verpflichtet, bei der Bewältigung von Schadenereignissen und der unmittelbar anschliessenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Schäden nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen Hilfe zu leisten, wenn sie dazu aufgefordert wird.
2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen würde.
3) Kosten aus Unfällen Hilfe leistender Personen sind von den betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Gemeinden, Land) zu tragen, wenn eine anderweitige Deckung allfälliger Haftpflichtversicherungen fehlt.
Art. 32
Requisition
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.