Gesetz vom 26. April 2007 über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-06-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht[^1]

1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung, die Aufgaben, die Finanzierung und die Organisation der Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten.

2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.[^2]

3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.[^3]

Art. 2

Name, Rechtsform und Sitz

1) Unter dem Namen "Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten" (AIBA) besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie wird in diesem Gesetz als Agentur bezeichnet.

2) Der Sitz der Agentur wird in den Statuten festgelegt.[^4]

Art. 3

Zweck und Aufgaben

1) Zweck und Aufgaben der Agentur sind insbesondere:[^5]

1a) Die Agentur kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.[^6]

2) Die Regierung kann die Aufgaben der Agentur mit Verordnung näher festlegen.

Art. 4

Finanzierung

Der Betrieb der Agentur und die von der Agentur betreuten Programme werden finanziert durch:

Art. 5

Verwaltung der anvertrauten Mittel

1) Die Agentur hat dafür zu sorgen, dass die ihr anvertrauten Mittel ordnungsgemäss verwaltet werden.

2) Sie hat bei der Gewährung von Förderungen insbesondere darauf zu achten, dass die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten eingehalten werden.

3) Sie sorgt für eine angemessene Überprüfung der geförderten Projekte und für den Einzug zurückzuzahlender Mittel.

II. Organisation

A. Allgemeines

Art. 6[^7]

Organe und weitere Funktionsträger

1) Organe der Agentur sind:

2) Als weiterer Funktionsträger besteht ein Beirat.

B. Verwaltungsrat

Art. 7[^8]

Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

2) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von der Regierung festgelegt.

Art. 8[^9]

Aufgehoben

Art. 9[^10]

Aufgaben

1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

C. Geschäftsleitung[^12]

Art. 10

Wahl und Aufgaben[^13]

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.[^14]

2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Agentur verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.[^15]

3) Der Verwaltungsrat kann mit der Regierung eine Vereinbarung über die Besorgung der Geschäfte der Agentur durch Mitarbeiter der Landesverwaltung abschliessen.

D. Revisionsstelle[^16]

Art. 10a[^17]

Wahl und Aufgaben

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^18]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^19]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

E. Beirat[^20]

Art. 11

Beirat

1) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat unter angemessener Berücksichtigung betroffener Verbände für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.

2) Der Beirat berät die Agentur in Fragen der Projektförderung. Er unterbreitet der Geschäftsleitung Vorschläge zur Behandlung von Förderanträgen.[^21]

3) Aufgabenbereich und Arbeitsweise des Beirates werden mit Reglement des Verwaltungsrates umschrieben.

Art. 12[^22]

Aufgehoben

IIa. Rechnungslegung[^23]

Art. 13[^24]

Grundsatz

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:

2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Agentur offenzulegen.

III. Aufsicht[^25]

Art. 14[^26]

Regierung

1) Die Agentur untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^27]

Art. 15

Laufende Projekte

Die Agentur übernimmt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Betreuung der laufenden Projekte der bisherigen Programme der allgemeinen (Sokrates) und beruflichen (Leonardo da Vinci) Bildung sowie von WorldSkills.

Art. 16

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

414.51 G über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG)

II.

Übergangsbestimmungen

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

1) Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Agentur werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens[^28] dieses Gesetzes in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt mit der Massgabe, dass:

2) Die Agentur hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Angestellten einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen.

3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige dienstrechtliche Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^3]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^4]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^5]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^6]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^7]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^8]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^9]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^10]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^11]: Art. 9 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 377.

[^12]: Überschrift vor Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^13]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^14]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^15]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^16]: Überschrift vor Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^17]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^18]: Art. 10a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^19]: Art. 10a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 377.

[^20]: Überschrift vor Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 377.

[^21]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^22]: Art. 12 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 359.

[^23]: Überschrift vor Art. 13 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 377.

[^24]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 377.

[^25]: Überschrift vor Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^26]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^27]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 375.

[^28]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.