Grundverkehrsverordnung (GVV) vom 3. Juli 2007

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-07-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 35 des Grundverkehrsgesetzes vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 49[^2], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Langfristige Verträge[^3]

1) Als langfristige Miet- und Pachtverträge nach Art. 2 Abs. 2 Bst. d des Grundverkehrsgesetzes (GVG) gelten solche, die einschliesslich einer einseitigen Option auf Verlängerung für eine Dauer von mindestens zehn Jahren oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.[^4]

2) Ein Miet- oder Pachtvertrag gilt im Sinne von Abs. 1 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er:

3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für eine langfristige Nutzniessung, ein langfristiges Wohnrecht und ein langfristiges unselbständiges Baurecht an einem Grundstück nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b GVG. Ausgenommen sind langfristige unselbständige Baurechte mit einer Fläche von weniger als 10 m².[^5]

Art. 2[^6]

Aufgehoben

Art. 3

Vorkaufsrecht

1) Bei der Ausübung eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich begründeten Vorkaufsrechtes (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GVG) ist das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 5 und 6 GVG als vorhanden anzunehmen.

2) Steht dem Erwerber von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht zum Erwerb von weiterem Eigentum an Grundstücken zu, ist das gesetzliche Vorkaufsrecht bei der Entscheidung, ob ein berechtigtes Interesse am beabsichtigten Erwerb des Eigentums an Grundstücken vorliegt, zu berücksichtigen.

Art. 4

Immobiliengesellschaften

1) Als juristische Personen und Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus Grundstücken besteht, gelten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. e GVG solche, deren Aktiven zu mehr als zur Hälfte aus Rechten an Grundstücken bestehen, die im Inland liegen.

2) Die Bewertung von Rechten an Grundstücken im Inland und anderer im Inland gelegener Aktiven bestimmt sich nach dem Marktwert und nach den Bestimmungen der Schätzungsgesetzgebung.[^7]

Art. 5[^8]

Aufenthalt

Als behördliche Bewilligung, die zum ununterbrochenen Aufenthalt im Inland nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d GVG berechtigt, gilt die Aufenthaltsbewilligung nach dem Personenfreizügigkeitsgesetz oder dem Ausländergesetz.

Art. 5a[^9]

Gleichwertiger Tausch

1) Die Gleichwertigkeit der Grundstücke nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b Unterbst. bb GVG wird insbesondere aufgrund des Flächenmasses, der Ausnützungsziffer und der Zonenzugehörigkeit beurteilt.

2) Liegt keine Gleichwertigkeit nach Abs. 1 vor, kann diese auch nicht durch eine allfällige Ausgleichszahlung erreicht werden.

Art. 6[^10]

Wohnbedürfnis

1) Der Erwerb eines Grundstücks zur Deckung eines Wohnbedürfnisses nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b GVG setzt voraus:

2) Die Grundverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen von der maximalen Grösse nach Abs. 1 abweichen.

Art. 7

Betriebsstätte

1) Als Betriebsstätte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d GVG gilt die ständige und betriebsnotwendige Geschäftseinrichtung eines Unternehmens.

2) Erwerber nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d GVG kann auch eine Gesellschaft sein, die mit dem Inhaber des gesetzlich zugelassenen inländischen Betriebes in einem Mutter-, Tochter- oder Schwesternbeteiligungsverhältnis steht; das Beteiligungsverhältnis muss mindestens 90 % betragen.[^11]

Art. 8[^12]

Überbauung

1) Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f GVG ist dann vorhanden, wenn der Erwerber:

2) Eine inländische juristische Person kann ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f GVG nur geltend machen, wenn sämtliche Anteilsinhaber Landesangehörige oder inländische juristische Personen sind. Handelt es sich beim Anteilsinhaber um eine inländische juristische Person, so muss diese die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.

Art. 9[^13]

Landwirtschaftlich genutzte Böden

1) Jeder Landesangehörige kann nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h GVG Boden, welcher der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist, bis zu einer Grösse von maximal 2 500 m² erwerben.

2) Als Böden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind, gelten:

3) Die Grundverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen von der maximalen Grösse nach Abs. 1 abweichen.

Art. 9a[^14]

Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder und stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit

Erwirbt eine Stiftung, eine Anstalt ohne Mitglieder oder ein stiftungsähnliches Treuunternehmen mit Persönlichkeit ein Grundstück im Zuge einer Verlassenschaft, gilt Art. 6 Abs. 1 Bst. i GVG sinngemäss.

II. Bedingungen und Auflagen

Art. 10

Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen

1) Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung kann insbesondere unter folgenden Auflagen erteilt werden:

2) Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung kann insbesondere unter der auflösenden Bedingung erteilt werden, dass - im Falle der Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken, die der Deckung eines künftigen Wohnbedürfnisses (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GVG) dienen - der Wohnsitz innert drei Jahren nach Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach Liechtenstein verlegt werden muss.

3) Bedingungen und Auflagen, die nicht zur Sicherstellung der Verwendung des Zweckes, den der Erwerber geltend macht, dienen, sondern das Vorliegen eines berechtigten Interesses am Erwerb von Eigentum an Grundstücken erst begründen, dürfen nur auf Antrag des Erwerbers erlassen werden.

4) Befristete Auflagen gelten mit Ablauf des festgesetzten Zeitraumes als aufgehoben und sind im Grundbuch oder Handelsregister von Amtes wegen zu löschen.[^15]

Art. 11

Widerruf von Auflagen und Feststellung der Erfüllung

1) Auflagen, deren Erfüllung sich für den Erwerber infolge veränderter Verhältnisse als unmöglich oder unzumutbar erweisen, sind über Antrag des Erwerbers ganz oder teilweise zu widerrufen.[^16]

1a) Ist die Erfüllung einer Auflage an eine Frist gebunden, so kann diese auf begründeten Antrag des Erwerbers angemessen verlängert werden.[^17]

2) Über Antrag des Erwerbers ist die Erfüllung von Auflagen festzustellen und nötigenfalls deren Löschung im Grundbuch oder Handelsregister anzuordnen.[^18]

3) Die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1, 1a und 2 steht der Grundverkehrsbehörde zu und unterliegt der Beschwerde nach Art. 18 GVG.[^19]

4) Aufgehoben[^20]

III. Verfahren[^21]

Art. 12[^22]

Vorlagepflicht

1) Der Erwerber hat genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte unter Verwendung eines amtlichen Formulars nach Massgabe von Art. 15 GVG der Grundverkehrsbehörde vorzulegen.

2) Das Formular nach Abs. 1 kann bei der Grundverkehrsbehörde in Papierform oder in elektronischer Form bezogen werden.

3) In den Fällen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b Unterbst. dd und ee GVG hat das zuständige Gericht genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln, sobald eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Art. 13[^23]

Beilagen

1) Dem Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäfts sind die im amtlichen Formular angeführten Beilagen beizufügen.

2) Sind zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 GVG, insbesondere hinsichtlich Verwandtschaftsverhältnisse oder Landesangehörigkeit, personenbezogene Daten von Beteiligten erforderlich, kann die Grundverkehrsbehörde die Beibringung eines entsprechenden Auszuges aus dem Zivilstandsregister verlangen.[^24]

3) Die Grundverkehrsbehörde kann die Beteiligten im Einzelfall auffordern, weitere Beilagen beizubringen.

Art. 14[^25]

Amtlicher Vermerk

Der amtliche Vermerk nach Art. 16 Abs. 2 GVG hat das Datum der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu enthalten.

Art. 15[^26]

Weiterleitung an die Steuerverwaltung

1) Der mit dem amtlichen Vermerk nach Art. 16 Abs. 2 GVG versehene Vertrag ist von der Grundverkehrsbehörde an die Steuerverwaltung weiterzuleiten.

2) Nach Entrichtung der Steuern übermittelt die Steuerverwaltung den Vertrag an das Amt für Justiz zwecks Durchführung der entsprechenden Eintragungen im Grundbuch.

IIIa. Aufsicht[^27]

Art. 16[^28]

Auskunfts- und Vorlagepflicht

Die Grundverkehrsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24a GVG von Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder und stiftungsähnlichen Treuunternehmen sämtliche Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 17[^29]

Register und Verzeichnisse

1) Die Grundverkehrsbehörde führt im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24a GVG ein Register der Begünstigten, denen ein bestimmtes Grundstück nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i Unterbst. bb GVG zugeordnet ist. Das Register kann elektronisch geführt werden.

2) Die Grundverkehrsbehörde führt überdies je ein Verzeichnis über:

Art. 18[^30]

Aufgehoben

Art. 19[^31]

Aufgehoben

IV. Gebühren

Art. 20[^32]

Gebühren

1) Die Grundverkehrsbehörde erhebt für folgende Tätigkeiten nachstehende Gebühren:

2) Die Gebühren sind binnen 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung bzw. ab Rechnungsstellung zu entrichten.

3) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b kann die Grundverkehrsbehörde nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Gebührenverfügung erlassen.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21

Hängige Rechtsgeschäfte

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nach bisherigem Recht zu behandeln.

Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

214.111 Grundverkehrsverordnung (GVV)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^33] dieser Verordnung hängige Grundverkehrsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^34] dieser Verordnung hängige Grundverkehrsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^35] dieser Verordnung hängige Grundverkehrsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^2]: LR 214.11

[^3]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^4]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 47.

[^5]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 256.

[^6]: Art. 2 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 47.

[^7]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 428.

[^8]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 352.

[^9]: Art. 5a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 256.

[^10]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 47.

[^11]: Art. 7 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 47.

[^12]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 47.

[^13]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 47.

[^14]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^15]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^16]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^17]: Art. 11 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 47.

[^18]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^19]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 47.

[^20]: Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 47.

[^21]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^22]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^23]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^24]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 453.

[^25]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^26]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^27]: Überschrift vor Art. 16 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^28]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^29]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^30]: Art. 18 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^31]: Art. 19 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^32]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 31.

[^33]: Inkrafttreten: 1. März 2016.

[^34]: Inkrafttreten: 1. August 2016.

[^35]: Inkrafttreten: 29. Januar 2021.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.