Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energieausweisgesetz, EnAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-07-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EWR-Rechtssammlung: Anhang IV - 17.01).

Art. 2

Anwendungsbereich

1) Dieses Gesetz findet auf neu zu errichtende und auf bestehende Gebäude Anwendung.

2) Es findet keine Anwendung auf:

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Vorlagepflicht

1) Beim Verkauf, bei der Vermietung oder bei der Verpachtung eines Gebäudes hat der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter, dem Käufer, Mieter oder Pächter bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis oder eine beglaubigte Kopie davon vorzulegen und ihm diesen bei Vertragsabschluss auszuhändigen.

2) Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft, vermietet oder verpachtet, so kann der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Energieausweises: erfüllen.

3) Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach der Baugesetzgebung.

Art. 5

Veröffentlichungspflicht

Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1 000 m², die von Behörden und von Einrichtungen genutzt werden, die für eine grosse Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb häufig aufgesucht werden, ist ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

Art. 6

Inhalt und Ausstellung des Energieausweises

1) Der Energieausweis enthält Referenzwerte, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte, die dem Verbraucher einen Vergleich und eine Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erlauben. Zudem sind dem Energieausweis Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen.

2) Für die Ausstellung des Energieausweises ist ein amtliches Formular zu verwenden.

Art. 7

Berechnung der Gesamtenergieeffizienz

Die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden richtet sich nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung.

Art. 8

Strafbestimmung

1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer:

2) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen.

Art. 9

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 10

Übergangsbestimmung

1) Auf den Verkauf, die Vermietung oder die Verpachtung von Gebäuden, die aufgrund einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Baubewilligung errichtet wurden, findet dieses Gesetz ab dem 1. Januar 2009 Anwendung.

2) Bei Gebäuden nach Art. 5, die aufgrund einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Baubewilligung errichtet wurden, ist der Energieausweis spätestens bis zum 31. Dezember 2008 anzubringen.

Art. 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 2 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 276.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.