Gesetz vom 23. Mai 2007 über die Abgeltung von Leistungen der privatrechtlichen Arbeitnehmer-, Berufs-, Gewerbe- und Wirtschaftsvereinigungen

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-07-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Leistungsvereinbarungen mit Vereinigungen

1) Die Regierung kann auf Antrag mit Vereinigungen, die nach § 1173a Art. 101 ff. ABGB tariffähig sind, Leistungsvereinbarungen abschliessen, wenn diese: Die entsprechenden Nachweise sind von der jeweiligen Vereinigung zu erbringen.

2) Leistungsvereinbarungen können auch mit oder für organisatorisch und rechtlich von einer berechtigten Vereinigung im Sinne von Abs. 1 ausgegliederten Organisation abgeschlossen werden, wenn diese der Vereinigung vollständig zugerechnet werden kann.

3) Leistungsvereinbarungen können abgeschlossen werden, sofern:

4) Gegenstand von Leistungsvereinbarungen können insbesondere sein:

5) Das Land kann im Rahmen von Leistungsvereinbarungen und im Umfang der im Voranschlag vorgesehenen Mittel für Leistungen nach Abs. 4 Beiträge an Vereinigungen ausrichten.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 3

Interessenvertretung durch Arbeitnehmervereinigungen

1) Das Land kann im Rahmen des Voranschlages den von der Regierung anerkannten Arbeitnehmervereinigungen für ihre Interessenvertretung einen Unterstützungsbeitrag leisten.

2) Arbeitnehmervereinigungen werden anerkannt, wenn sie:

3) Die entsprechenden Nachweise nach Abs. 2 sind von der jeweiligen Vereinigung zu erbringen.

Art. 4

Abgeltung von Kosten für Gesamtarbeitsverträge

1) Ungeachtet der Art. 2 und 3 kann das Land in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag im Rahmen des Voranschlags einen Beitrag in der Höhe von bis zur Hälfte der notwendigen und nachgewiesenen Kosten für die Vorbereitung, Aushandlung und Durchführung von Gesamtarbeitsverträgen an Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes ausrichten.

2) Die Regierung kann mit Verordnung eine angemessene Pauschale für die Abgeltung von Kosten je abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag festlegen; in diesem Fall gilt die Notwendigkeit im Sinne von Abs. 1 als nachgewiesen.

3) Bei der Ausrichtung der Beiträge nach Abs. 1 und 2 wird auch auf die Leistungsfähigkeit der Vereinigungen Bedacht genommen.

Art. 5

Durchführungsverordnung

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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