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Kundmachung vom 14. August 2007 der Beschlüsse Nr. 3/2007 bis 14/2007, 16/2007 bis 19/2007, 22/2007, 24/2007, 25/2007, 27/2007 bis 41/2007 und 44/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2007-04-28

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. April 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. April 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 35 die Beschlüsse Nr. 3/2007 bis 14/2007, 16/2007 bis 19/2007, 22/2007, 24/2007, 25/2007, 27/2007 bis 41/2007 und 44/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 3/2007 bis 14/2007, 16/2007 bis 19/2007, 22/2007, 24/2007, 25/2007, 27/2007 bis 41/2007 und 44/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32006 R 1445: Verordnung (EG) Nr. 1445/2006 der Kommission vom 29. September 2006 (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 22)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 1284/2006, (EG) Nr. 1443/2006, (EG) Nr. 1444/2006, (EG) Nr. 1445/2006, (EG) Nr. 1446/2006 und (EG) Nr. 1447/2006 sowie der Richtlinie 2006/77/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Die Anhänge I und II des Abkommens werden wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 396/2005 und (EG) Nr. 178/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 L 0072: Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 43)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/72/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel III nach Nummer 5 (Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Anhang II Kapitel XXIV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 3

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/42/EG, berichtigt in ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/59/EG, 2006/60/EG, 2006/61/EG und 2006/62/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0053: Richtlinie 2006/53/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 11)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/53/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0780: Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 (ABl. L. 137 vom 25.5.2006, S. 9)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 780/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0956: Verordnung (EG) Nr. 956/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 41)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 956/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1231: Verordnung (EG) Nr. 1231/2006 der Kommission vom 16. August 2006 (ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 3)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1231/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1451: Verordnung (EG) Nr. 1451/2006 der Kommission vom 29. September 2006 (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 37)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32006 L 0045: Richtlinie 2006/45/EG der Kommission vom 16. Mai 2006 (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 27) - 32006 L 0041: Richtlinie 2006/41/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 24) - 32006 L 0064: Richtlinie 2006/64/EG der Kommission vom 18. Juli 2006 (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 107) - 32006 L 0074: Richtlinie 2006/74/EG der Kommission vom 21. August 2006 (ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 17) - 32006 L 0075: Richtlinie 2006/75/EG der Kommission vom 11. September 2006 (ABl. L 248 vom 12.9.2006, S. 3) - 32006 L 0076: Richtlinie 2006/76/EG der Kommission vom 22. September 2006 (ABl. L 263 vom 23.9.2006, S. 9)."

Art. 2

Die isländische und norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/45/EG, 2006/41/EG, 2006/64/EG, 2006/74/EG, 2006/75/EG und 2006/76/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind[^51].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/50/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^54].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12u (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 565/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^57].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird nach Nummer 13 (Richtlinie 2003/83/EG der Kommission, gestrichen) Folgendes angefügt: "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen Die vertragsschliessenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2006/406/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^60].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird unter Nummer 7d (Entscheidung 2001/171/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2006/340/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^63].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird nach Nummer 3j (Entscheidung 2005/718/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2006/502/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^66].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

" 32005 L 0082: Richtlinie 2005/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 38)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/82/EG und der Entscheidung 2005/928/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^71].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 18

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0089: Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 4)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/89/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^74].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 19

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0090: Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 6)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/90/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^77].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 20

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Der Jahresbericht mit der Analyse der Inspektionen zur Kontrolle der Normung wird an die EFTA-Überwachungsbehörde weitergeleitet." "

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^82].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 21

Art. 1

Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32006 R 1976: Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1976/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^85].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 22

Art. 1

In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1e (Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^88].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 23

Art. 1

Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32006 L 0015: Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/15/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^91].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 24

Art. 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 32h (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/47/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^94].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 25

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 1eaa (Entscheidung 2001/681/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2006/193/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^97].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 26

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 4 (Richtlinie 76/464/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt: " 32006 L 0011: Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: In Art. 13 wird dem ersten Absatz folgender Wortlaut angefügt: "Die in Teil B des Anhangs II genannte Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG in nationales Recht ist ungültig und wird durch das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ersetzt, mit dem die Richtlinie 2000/60/EG in dieses Abkommen aufgenommen wird." "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/11/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^101].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 27

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aj (Entscheidung 2004/461/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/107/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^104].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 28

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 27 (Richtlinie 75/442/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt: " 32006 L 0012: Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/12/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^108].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 29

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32fc (Entscheidung 2005/369/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2006/329/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^111].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 30

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^115].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 31

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^119].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 32

Art. 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zzzb (Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006, (EG) Nr. 1743/2006, (EG) Nr. 1750/2006 und (EG) Nr. 1876/2006, berichtigt in ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 42, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^125].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 33

Art. 1

In Anhang II Kapitel VI des Abkommens wird unter Nummer 10a (Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/88/EG, berichtigt in ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 35, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^128].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 34

Art. 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 und der Richtlinie 2006/92/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^132].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 35

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 768/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^139].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 8.

[^3]: ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 3.

[^4]: ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 12.

[^5]: ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 19.

[^6]: ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 22.

[^7]: ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 25.

[^8]: ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 28.

[^9]: ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53.

[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^11]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 8.

[^12]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 17.

[^13]: ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

[^14]: ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3.

[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^16]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 11.

[^17]: ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 43.

[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^19]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

[^20]: ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

[^21]: ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1.

[^22]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 17.

[^24]: ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 61.

[^25]: ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 1.

[^26]: ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 12.

[^27]: ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 27.

[^28]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^29]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 17.

[^30]: ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 11.

[^31]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^32]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 17.

[^33]: ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9.

[^34]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^35]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 17.

[^36]: ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 41.

[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^38]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 18.

[^39]: ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 3.

[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^41]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 18.

[^42]: ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 37.

[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^44]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 40.

[^45]: ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 27.

[^46]: ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 24.

[^47]: ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 107.

[^48]: ABl. L 235 vom 30.8.2006, S. 17.

[^49]: ABl. L 248 vom 12.9.2006, S. 3.

[^50]: ABl. L 263 vom 23.9.2006, S. 9.

[^51]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^52]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 40.

[^53]: ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 6.

[^54]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^55]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 40.

[^56]: ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 3.

[^57]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^58]: ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 66.

[^59]: ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 18.

[^60]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^61]: ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 26.

[^62]: ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 43.

[^63]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^64]: ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 15.

[^65]: ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 41.

[^66]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^67]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 47.

[^68]: ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 38.

[^69]: ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 47.

[^70]: ABl. L 310 vom 9.11.1990, S. 28.

[^71]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^72]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 29.

[^73]: ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 4.

[^74]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^75]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 29.

[^76]: ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 6.

[^77]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^78]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 29.

[^79]: ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

[^80]: ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 37.

[^81]: ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10.

[^82]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^83]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 33.

[^84]: ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85.

[^85]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^86]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 33.

[^87]: ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

[^88]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^89]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 53.

[^90]: ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36.

[^91]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^92]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 53.

[^93]: ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 15.

[^94]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^95]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 55.

[^96]: ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 63.

[^97]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^98]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 55.

[^99]: ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52.

[^100]: ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23.

[^101]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^102]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 55.

[^103]: ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3.

[^104]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^105]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 55.

[^106]: ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

[^107]: ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

[^108]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^109]: ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 55.

[^110]: ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 38.

[^111]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^112]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 36.

[^113]: ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15.

[^114]: ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18.

[^115]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^116]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 36.

[^117]: ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1.

[^118]: ABl. L 339 vom 15.12.1980, S. 30.

[^119]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^120]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 8.

[^121]: ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9.

[^122]: ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 16.

[^123]: ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 9.

[^124]: ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 126.

[^125]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^126]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

[^127]: ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44.

[^128]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^129]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 17.

[^130]: ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 9.

[^131]: ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31.

[^132]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^133]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 29.

[^134]: ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

[^135]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 53.

[^136]: ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

[^137]: ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 37.

[^138]: ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16.

[^139]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.