← Geltender Text · Verlauf

Kundmachung vom 14. August 2007 des Beschlusses Nr. 23/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2007-07-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. April 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 23/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 23/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 851/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 29.

[^3]: ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 3.

[^4]: ABl. L 278 vom 23.12.1970, S. 1.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.