Gesetz vom 22. Juni 2007 über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz; SCEBG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-08-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft (SCE).

2) Es dient insbesondere:

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für eine Europäische Genossenschaft (SCE), die nach der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10c.01), im Folgenden SCE-Verordnung genannt, gegründet oder geführt wird und ihren Sitz im Inland hat oder haben wird.

2) Es gilt unabhängig vom Sitz der Europäischen Genossenschaft (SCE) auch für ihre Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt sind, sowie für beteiligte juristische Personen, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe mit Sitz im Inland.

Art. 3

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen insbesondere von Art. 2 der SCE-Richtlinie Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Organe der Arbeitnehmer

In einer Europäischen Genossenschaft (SCE), welche die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 erfüllt, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Vertretungsorgan zu errichten oder ein anderes oder mehrere andere Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.

Art. 5

Pflichten der Leitungs- oder Verwaltungsorgane

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben die für die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums sowie die für die Errichtung des Vertretungsorgans oder die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

II. Besonderes Verhandlungsgremium

Art. 6

Aufgabe

Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft (SCE) auszuhandeln und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung hierüber abzuschliessen.

Art. 7

Bildung

1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen, die die Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) planen, fordern die Arbeitnehmervertreter und ersatzweise die Arbeitnehmer schriftlich auf, das besondere Verhandlungsgremium zu bilden, um die Verhandlungen über die Vereinbarung einer Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft (SCE) aufzunehmen.

2) Die Aufforderung hat unaufgefordert und unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplans, nach der Erstellung der Satzung der Europäischen Genossenschaft (SCE) oder nach der Offenlegung des Umwandlungsplans zu erfolgen.

3) Der Aufforderung sind insbesondere Informationen beizufügen über:

4) Der massgebliche Zeitpunkt für die jeweilige Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung nach Abs. 2.

Art. 8

Zusammensetzung

1) Das besondere Verhandlungsgremium setzt sich aus gewählten oder bestellten Mitgliedern entsprechend der Anzahl der in jedem EWRA-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen sowie der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 zusammen.

2) Für jeden Anteil der in einem bestimmten EWRA-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen EWRA-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einem Bruchteil hiervon entspricht, ist ein Mitglied aus diesem EWRA-Vertragsstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen.

3) Sofern die Europäische Genossenschaft (SCE) im Wege der Verschmelzung gegründet wird, sind zur Vertretung jedes EWRA-Vertragsstaates so viele zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Genossenschaft, die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffenden EWRA-Vertragsstaat beschäftigt und die als Folge der geplanten Eintragung der Europäischen Genossenschaft (SCE) als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem betreffenden Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

4) Die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 3 darf weder 20 % der sich aus Abs. 2 ergebenden Mitgliederanzahl überschreiten noch zu einer Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen. Übersteigt die Anzahl der beteiligten Genossenschaften nach Abs. 3 die Anzahl der verfügbaren zusätzlichen Mitglieder, so werden die zusätzlichen Mitglieder diesen Genossenschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt. Ein EWRA-Vertragsstaat erhält dabei nicht mehrere zusätzliche Mitglieder, solange nicht alle anderen EWRA-Vertragsstaaten der beteiligten Genossenschaften nach Abs. 3 ein zusätzliches Mitglied erhalten haben.

5) Sofern während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums Änderungen in der Struktur der Arbeitnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe eintreten, die zu einer Änderung der konkreten Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 führen würde, ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben das besondere Verhandlungsgremium unverzüglich hierüber zu informieren. Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

Art. 9

Bestellung der Arbeitnehmervertreter in Liechtenstein

1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 8 werden nach den jeweiligen Bestimmungen der betroffenen EWRA-Vertragsstaaten gewählt oder bestellt. Dies soll innerhalb von zehn Wochen nach der Aufforderung und Information nach Art. 7 erfolgen.

2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, werden durch die Arbeitnehmervertretungen durch Beschluss bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt.

3) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden.

4) Bei der Bestellung der Mitglieder ist nach Massgabe der Anzahl der Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmern zustehen, darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte juristische Person mit Sitz im Inland, die in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigt, durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist. Ferner ist auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu achten.

5) Übersteigt die Anzahl der beteiligten juristischen Personen nach Abs. 4 die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, so werden diese Sitze den beteiligten juristischen Personen in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.

6) Übersteigt die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, die Anzahl der beteiligten juristischen Personen nach Abs. 4, so werden die übersteigenden Sitze im Anschluss an die Verteilung der Sitze nach Abs. 4 den beteiligten juristischen Personen in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.

7) Sind an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) keine juristischen Personen mit Sitz im Inland beteiligt, sondern hiervon nur inländische Betriebe von juristischen Personen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat betroffen, gelten die Abs. 2 bis 6 entsprechend.

8) Abs. 2 gilt auch für die Abberufung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums.

Art. 10

Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

1) Die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sowie ihre Anschrift und die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit sind den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten juristischen Personen unverzüglich mitzuteilen.

2) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben die örtlichen Unternehmens- und Betriebsleitungen sowie die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen hierüber zu informieren.

Art. 11

Sitzungen

1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen berufen nach Erhalt der Informationen nach Art. 10 Abs. 1 oder nach Ablauf der Frist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 zum frühesten möglichen Zeitpunkt die erste Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein. Die örtlichen Leitungen der beteiligten juristischen Personen sowie der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe sind entsprechend zu informieren.

2) Das besondere Verhandlungsgremium kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter wählen.

3) Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.

4) Es hat die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende und die Ergebnisse der ersten Sitzung zu unterrichten.

5) Es hat das Recht, vor jeder Sitzung mit den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.

Art. 12

Grundsätze der Zusammenarbeit

1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten in vertrauensvoller Weise unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammen und verhandeln mit dem Willen zur Verständigung, um zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft (SCE) zu gelangen.

2) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3) Im Anschluss an die Mitteilung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 11 Abs. 4 haben die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen unverzüglich eine gemeinsame Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um dieses über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) und den geplanten Verlauf des Verfahrens bis zu deren Eintragung zu unterrichten und eine schriftliche Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III abzuschliessen.

4) Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der weiteren Verhandlungen werden zwischen den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten juristischen Personen und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.

Art. 13

Sachverständige und Vertreter geeigneter aussenstehender Organisationen

1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen mit den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten juristischen Personen Sachverständige seiner Wahl, wozu auch Vertreter geeigneter aussenstehender Organisationen zu zählen sind, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen.

2) Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums auch an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.

3) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschliessen, die Vertreter geeigneter aussenstehender Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.

Art. 14

Beschlussfassung

1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem EWRA-Vertragsstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem betreffenden EWRA-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Solange auch nach Ablauf der Frist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 aus einem EWRA-Vertragsstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt worden sind, gelten die davon betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.