Gesetz vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren bei Übernahmeangeboten zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und an Börsen zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten oder zum Handel an Börsen in Drittstaaten zugelassen sind.[^1]
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10d.01).
3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG und alternative Investmentfonds nach dem AIFMG.[^2]
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a) Übernahmeangebot (Angebot): ein öffentliches und nicht von der Zielgesellschaft selbst abgegebenes Angebot zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere einer Zielgesellschaft gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Beteiligungspapiere;
- b) Zielgesellschaft: die Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft mit Sitz im Inland, deren Beteiligungspapiere Gegenstand eines Angebots sind;
- c) Bieter: jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Angebot abgibt, beabsichtigt, ein solches abzugeben, oder zur Abgabe verpflichtet ist;
- d) Beteiligungspapiere:
-
- börsenkotierte Aktien und sonstige übertragbare börsenkotierte Wertpapiere, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Liquidationsbeteiligung verbunden sind;
-
- Partizipationsscheine (Art. 304a ff. PGR);
-
- übertragbare Beteiligungspapiere, die zum Erwerb solcher Beteiligungspapiere berechtigen, wenn diese von der Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden;
- e) Börsetag: ein Tag, an dem das Handelssystem der betroffenen Börse zum Geschäftsabschluss zur Verfügung steht;
- f) gemeinsam handelnde Personen: natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter oder der Zielgesellschaft auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarung oder in sonstiger Weise zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erhalten oder den Erfolg des Übernahmeangebots zu vereiteln;[^3]
- g) Verwaltungsorgan: im monistischen System der Verwaltungsrat; im dualistischen System das Leitungsorgan sowie das Aufsichtsorgan.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/25/EG ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Allgemeine Grundsätze für öffentliche Übernahmeangebote
Bei der Durchführung dieses Gesetzes sind folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:
- a) Alle Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, die derselben Gattung angehören, sind gleich zu behandeln, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
- b) Die Inhaber von Beteiligungspapieren sind zu schützen, wenn die Kontrolle über eine Gesellschaft erlangt wird.
- c) Die Inhaber von Beteiligungspapieren müssen über genügend Zeit und hinreichende Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können.
- d) Die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft müssen im Interesse der Zielgesellschaft handeln.
- e) Beim Handel mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen durch künstliche Beeinflussung der Wertpapierkurse und durch Verfälschung des normalen Funktionierens der Märkte geschaffen werden.
- f) Der Bieter und die Zielgesellschaft haben das Verfahren rasch durchzuführen; insbesondere darf die Zielgesellschaft in ihrer Geschäftstätigkeit durch ein Übernahmeangebot nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus behindert werden.
II. Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote
Art. 4
Allgemeine Pflichten des Bieters
Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren Folgendes zu beachten:
- a) Er darf ein Übernahmeangebot nur dann stellen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung überzeugt ist, dass ihm die zur vollständigen Erfüllung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen werden.
- b) Insiderhandel und Marktverzerrungen (Art. 3 Bst. e) sind zu verhindern.
- c) Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.
Art. 5
Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten
1) Der Bieter ist zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des Missbrauchs von Insiderinformationen insbesondere verpflichtet:
- a) für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmässiges Bekannt werden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäss für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten;
- b) alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten sowie das Verbot von Insidergeschäften und die unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer missbräuchlichen Verwendung zu treffen;[^4]
- c) die Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten, unverzüglich bekannt zu machen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen oder auf Aktienkäufe durch den Bieter zurückzuführen sind;
- d) jedenfalls unverzüglich bekannt zu machen und den Organen der Zielgesellschaft mitzuteilen, dass die Verwaltungsorgane die Entscheidung, ein Angebot zu stellen, getroffen haben oder dass Tatsachen eingetreten sind, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn der für die Entscheidung allfällig erforderliche Beschluss der Generalversammlung des Bieters noch nicht erfolgt ist.
2) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 Bst. c und d hat in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt so zu erfolgen, dass dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen möglichst vermieden werden. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) kann auf Antrag des Bieters unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der Verpflichtung zur Bekanntmachung für eine kurze Frist befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters oder mit ihm gemeinsam handelnder Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist.[^5]
Art. 6
Verhandlungen mit der Zielgesellschaft
1) Der Bieter kann seine Überlegungen und seine Absicht, ein Angebot zu stellen, auch vor deren Bekanntmachung oder Veröffentlichung den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft bekannt geben und hierüber mit diesen verhandeln.
2) Die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft haben für Geheimhaltung zu sorgen; die Bestimmungen über die Pflichten des Bieters gelten auch für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft. Die Verwaltung der Zielgesellschaft ist jedoch zur Bekanntmachung verpflichtet, wenn bei Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen zurückzuführen sind.
3) Zur Geheimhaltung sind auch die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie sämtliche Inhaber von Beteiligungspapieren nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d verpflichtet, mit denen der Bieter unter Hinweis auf die Vertraulichkeit über den Erwerb von Anteilsrechten verhandelt oder die sonst vom Bieter oder von der Zielgesellschaft Kenntnis von geheim zu haltenden Tatsachen erlangen.
Art. 7
Angebotsunterlage und Prüfung
1) Der Bieter hat eine Angebotsunterlage zu erstellen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- a) den Inhalt des Angebots;
- b) Angaben zum Bieter, insbesondere, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft; weiters Angaben über mittelbare und unmittelbare Beteiligungen am Bieter und seine Zugehörigkeit zu einem Konzern;
- c) die Beteiligungspapiere, die Gegenstand des Angebots sind;
- d) die für jedes Beteiligungspapier gebotene Gegenleistung sowie die bei der Bestimmung der Gegenleistung angewandte Bewertungsmethode bzw. die Grundlagen der Berechnung; weiters Angaben über die Durchführung des Angebots, insbesondere über die zur Entgegennahme von Annahmeerklärungen und zur Erbringung der Gegenleistung beauftragten Stellen;
- e) wenn die Zielgesellschaft von der Möglichkeit des Art. 27 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, die Art und Höhe der gebotenen Entschädigung für einen Verlust von Rechten aufgrund der Durchbruchsklausel und die Methode, nach der sie bestimmt wird;
- f) gegebenenfalls den prozentuellen Mindest- und Höchstanteil oder die Mindest- und Höchstzahl der Beteiligungspapiere, zu deren Erwerb sich der Bieter verpflichtet, sowie eine Darstellung der Zuteilungsregelung nach Art. 18;
- g) die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft, über die der Bieter und mit ihm gemeinsam handelnde Personen bereits verfügen oder zu deren zukünftigem Erwerb sie berechtigt oder verpflichtet sind;
- h) die Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte, an die das Angebot gebunden ist;
- i) die Absichten des Bieters in Bezug auf die künftige Geschäftspolitik der Zielgesellschaft und, soweit vom Angebot betroffen, des Bieters, sowie in Bezug auf die Weiterbeschäftigung ihrer Arbeitnehmer und ihrer Geschäftsleitung einschliesslich etwaiger wesentlicher Änderungen der Beschäftigungsbedingungen;
- k) die Frist für die Annahme des Angebots und für die Erbringung der Gegenleistung;
- l) im Fall einer Gegenleistung in Form von Beteiligungspapieren Angaben zu diesen Beteiligungspapieren;
- m) die Bedingungen der Finanzierung des Angebots durch den Bieter;
- n) Angaben zu den Personen, die gemeinsam mit dem Bieter oder, soweit diesem bekannt, gemeinsam mit der Zielgesellschaft vorgehen, im Falle von Gesellschaften auch deren Rechtsform, Firma und Sitz sowie deren Verhältnis zum Bieter oder zur Zielgesellschaft; diese Angaben können sich auf diejenigen Personen, die für die Entscheidung der Angebotsadressaten von Bedeutung sind, beschränken;
- o) die Angabe des nationalen Rechts, dem die sich aus dem Angebot ergebenden Verträge zwischen dem Bieter und den Inhabern der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft unterliegen, sowie die Angabe des Gerichtsstands.
2) Der Bieter hat zur Prüfung der Angebotsunterlage einen von ihm unabhängigen Sachverständigen, der dem Wirtschaftsprüfergesetz[^6] untersteht, zu bestellen. Der Sachverständige hat die Vollständigkeit und die Gesetzmässigkeit der Angebotsunterlage, insbesondere hinsichtlich der angebotenen Gegenleistung, zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Er hat weiters das Ergebnis der Prüfung in einer abschliessenden Erklärung zusammenzufassen und hierin auch eine Erklärung darüber abzugeben, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.
Art. 8
Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte
Eine Bedingung des Angebots und ein Vorbehalt des Rücktritts sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere wenn sie auf Rechtspflichten des Bieters beruhen, oder der Eintritt der Bedingung oder die Geltendmachung des Rücktrittsrechts nicht ausschliesslich vom Ermessen des Bieters abhängt.
Art. 9
Anzeige des Angebots
1) Der Bieter hat der FMA das Angebot unter Vorlage der Angebotsunterlage und des Berichts samt der Bestätigung des Sachverständigen nach Art. 7 Abs. 2 anzuzeigen. Nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2), hat der Bieter das Angebot innerhalb von zehn Börsetagen anzuzeigen; die FMA kann auf Antrag des Bieters diese Frist mit höchstens vierzig Börsetagen festsetzen. Die FMA hat das Einlangen der Anzeige unter Angabe des Datums zu bestätigen.
2) Ein Bieter mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hat gleichzeitig mit der Anzeige einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz, Wohnsitz oder Zweigstelle im Inland namhaft zu machen. Dieser muss Rechtsanwalt, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer bzw. eine hiezu befugte Gesellschaft oder ein Bankinstitut sein.
3) Die FMA kann zum Angebot und zur Angebotsunterlage schriftlich Stellung nehmen und diese Stellungnahme ergänzen oder abändern; sie kann die Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage feststellen sowie die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und die Durchführung des Angebots untersagen.
Art. 10
Veröffentlichung und Information der Zielgesellschaft
1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage gemeinsam mit dem Bericht des Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen bei der FMA zu veröffentlichen, es sei denn, dass die FMA die Veröffentlichung des Angebots untersagt. Die FMA kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, dass die Veröffentlichung vorläufig zu unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bieter auch verkürzen. Veröffentlichungen haben in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt zu erfolgen.[^7]
2) Der Bieter ist verpflichtet, die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 dem Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen.
3) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft hat eine allfällig bestehende Arbeitnehmervertretung - in Ermangelung einer solchen die Arbeitnehmer selbst - von Bekanntmachungen nach Art. 5 und 6 unverzüglich zu unterrichten und ihr die Angebotsunterlage unverzüglich nach Erhalt zur Kenntnis zu bringen sowie sie über die Möglichkeit zur Äusserung nach Art. 12 Abs. 3 zu informieren.
Art. 11
Neutralitätsgebot für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft
1) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft darf keine Massnahmen setzen, die geeignet sind, den Aktionären die Gelegenheit zur freien und informierten Entscheidung über das Angebot zu nehmen.
2) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zielgesellschaft die Absicht des Bieters, ein Angebot abzugeben, bekannt wurde, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses, bei Zustandekommen der Übernahme bis zur Durchführung des Angebots:
- a) hat das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft Massnahmen zu unterlassen, durch die das Angebot vereitelt werden könnte. Diese Einschränkung gilt nicht für Massnahmen, zu deren Vornahme die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft bereits verpflichtet sind oder die auf Beschlüssen der Generalversammlung beruhen, die nach Bekannt werden der Absicht des Bieters, ein Angebot zu stellen, gefasst worden sind;
- b) ist für alle Massnahmen des Verwaltungsorgans, durch die das Angebot vereitelt werden könnte, mit Ausnahme der Suche nach konkurrierenden Angeboten, eine Zustimmung der Generalversammlung zu dieser konkreten Massnahme notwendig. Dies gilt insbesondere für die Ausgabe von Beteiligungspapieren, durch die der Bieter an der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gehindert werden könnte.
3) Entscheidungen, die von der Zielgesellschaft vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt gefasst wurden und mit deren Umsetzung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden ist, bedürfen vor ihrer Umsetzung der Zustimmung der Generalversammlung, sofern diese Massnahmen ausserhalb des normalen Geschäftsverlaufs liegen und deren Umsetzung zu einer Vereitelung des Angebots führen kann.
4) Zur Erlangung der Zustimmung der Generalversammlung nach Abs. 2 und 3 ist die Einberufung derselben unter der Voraussetzung zulässig, dass sie frühestens zwei Wochen nach der Einberufung abgehalten wird.
Art. 12
Äusserung der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung
1) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft hat unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Äusserung zum Angebot zu verfassen. Diese hat insbesondere eine Beurteilung darüber zu enthalten, ob die angebotene Gegenleistung und der sonstige Inhalt des Angebots dem Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren wie auch dem Interesse der Arbeitnehmer, der Gläubiger und dem öffentlichen Interesse angemessen Rechnung trägt; falls sich das Verwaltungsorgan nicht in der Lage sieht, eine abschliessende Empfehlung abzugeben, hat es jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen. Ausserdem hat das Verwaltungsorgan auf die voraussichtlichen Auswirkungen des Angebots auf die Interessen der Zielgesellschaft, der Arbeitnehmer, der Gläubiger und das öffentliche Interesse angesichts der strategischen Planung des Bieters für die Zielgesellschaft einzugehen.
2) Die Zielgesellschaft hat zur Prüfung der Äusserung ihres Verwaltungsorgans nach Abs. 1 einen hiefür geeigneten, von der Zielgesellschaft unabhängigen Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) zu bestellen; die Bestellung erfolgt durch das Verwaltungsorgan. Der Sachverständige hat seine Beurteilung des Angebots und der Äusserung des Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft sowie einer allfälligen Äusserung des Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.