Gesetz vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-08-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren bei Übernahmeangeboten zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und an Börsen zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten oder zum Handel an Börsen in Drittstaaten zugelassen sind.[^1]

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10d.01).

3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG und alternative Investmentfonds nach dem AIFMG.[^2]

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/25/EG ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Allgemeine Grundsätze für öffentliche Übernahmeangebote

Bei der Durchführung dieses Gesetzes sind folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:

II. Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote

Art. 4

Allgemeine Pflichten des Bieters

Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren Folgendes zu beachten:

Art. 5

Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten

1) Der Bieter ist zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des Missbrauchs von Insiderinformationen insbesondere verpflichtet:

2) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 Bst. c und d hat in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt so zu erfolgen, dass dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen möglichst vermieden werden. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) kann auf Antrag des Bieters unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der Verpflichtung zur Bekanntmachung für eine kurze Frist befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters oder mit ihm gemeinsam handelnder Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist.[^5]

Art. 6

Verhandlungen mit der Zielgesellschaft

1) Der Bieter kann seine Überlegungen und seine Absicht, ein Angebot zu stellen, auch vor deren Bekanntmachung oder Veröffentlichung den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft bekannt geben und hierüber mit diesen verhandeln.

2) Die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft haben für Geheimhaltung zu sorgen; die Bestimmungen über die Pflichten des Bieters gelten auch für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft. Die Verwaltung der Zielgesellschaft ist jedoch zur Bekanntmachung verpflichtet, wenn bei Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen zurückzuführen sind.

3) Zur Geheimhaltung sind auch die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie sämtliche Inhaber von Beteiligungspapieren nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d verpflichtet, mit denen der Bieter unter Hinweis auf die Vertraulichkeit über den Erwerb von Anteilsrechten verhandelt oder die sonst vom Bieter oder von der Zielgesellschaft Kenntnis von geheim zu haltenden Tatsachen erlangen.

Art. 7

Angebotsunterlage und Prüfung

1) Der Bieter hat eine Angebotsunterlage zu erstellen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

2) Der Bieter hat zur Prüfung der Angebotsunterlage einen von ihm unabhängigen Sachverständigen, der dem Wirtschaftsprüfergesetz[^6] untersteht, zu bestellen. Der Sachverständige hat die Vollständigkeit und die Gesetzmässigkeit der Angebotsunterlage, insbesondere hinsichtlich der angebotenen Gegenleistung, zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Er hat weiters das Ergebnis der Prüfung in einer abschliessenden Erklärung zusammenzufassen und hierin auch eine Erklärung darüber abzugeben, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.

Art. 8

Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte

Eine Bedingung des Angebots und ein Vorbehalt des Rücktritts sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere wenn sie auf Rechtspflichten des Bieters beruhen, oder der Eintritt der Bedingung oder die Geltendmachung des Rücktrittsrechts nicht ausschliesslich vom Ermessen des Bieters abhängt.

Art. 9

Anzeige des Angebots

1) Der Bieter hat der FMA das Angebot unter Vorlage der Angebotsunterlage und des Berichts samt der Bestätigung des Sachverständigen nach Art. 7 Abs. 2 anzuzeigen. Nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2), hat der Bieter das Angebot innerhalb von zehn Börsetagen anzuzeigen; die FMA kann auf Antrag des Bieters diese Frist mit höchstens vierzig Börsetagen festsetzen. Die FMA hat das Einlangen der Anzeige unter Angabe des Datums zu bestätigen.

2) Ein Bieter mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hat gleichzeitig mit der Anzeige einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz, Wohnsitz oder Zweigstelle im Inland namhaft zu machen. Dieser muss Rechtsanwalt, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer bzw. eine hiezu befugte Gesellschaft oder ein Bankinstitut sein.

3) Die FMA kann zum Angebot und zur Angebotsunterlage schriftlich Stellung nehmen und diese Stellungnahme ergänzen oder abändern; sie kann die Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage feststellen sowie die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und die Durchführung des Angebots untersagen.

Art. 10

Veröffentlichung und Information der Zielgesellschaft

1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage gemeinsam mit dem Bericht des Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen bei der FMA zu veröffentlichen, es sei denn, dass die FMA die Veröffentlichung des Angebots untersagt. Die FMA kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, dass die Veröffentlichung vorläufig zu unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bieter auch verkürzen. Veröffentlichungen haben in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt zu erfolgen.[^7]

2) Der Bieter ist verpflichtet, die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 dem Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen.

3) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft hat eine allfällig bestehende Arbeitnehmervertretung - in Ermangelung einer solchen die Arbeitnehmer selbst - von Bekanntmachungen nach Art. 5 und 6 unverzüglich zu unterrichten und ihr die Angebotsunterlage unverzüglich nach Erhalt zur Kenntnis zu bringen sowie sie über die Möglichkeit zur Äusserung nach Art. 12 Abs. 3 zu informieren.

Art. 11

Neutralitätsgebot für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft

1) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft darf keine Massnahmen setzen, die geeignet sind, den Aktionären die Gelegenheit zur freien und informierten Entscheidung über das Angebot zu nehmen.

2) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zielgesellschaft die Absicht des Bieters, ein Angebot abzugeben, bekannt wurde, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses, bei Zustandekommen der Übernahme bis zur Durchführung des Angebots:

3) Entscheidungen, die von der Zielgesellschaft vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt gefasst wurden und mit deren Umsetzung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden ist, bedürfen vor ihrer Umsetzung der Zustimmung der Generalversammlung, sofern diese Massnahmen ausserhalb des normalen Geschäftsverlaufs liegen und deren Umsetzung zu einer Vereitelung des Angebots führen kann.

4) Zur Erlangung der Zustimmung der Generalversammlung nach Abs. 2 und 3 ist die Einberufung derselben unter der Voraussetzung zulässig, dass sie frühestens zwei Wochen nach der Einberufung abgehalten wird.

Art. 12

Äusserung der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung

1) Das Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft hat unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Äusserung zum Angebot zu verfassen. Diese hat insbesondere eine Beurteilung darüber zu enthalten, ob die angebotene Gegenleistung und der sonstige Inhalt des Angebots dem Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren wie auch dem Interesse der Arbeitnehmer, der Gläubiger und dem öffentlichen Interesse angemessen Rechnung trägt; falls sich das Verwaltungsorgan nicht in der Lage sieht, eine abschliessende Empfehlung abzugeben, hat es jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen. Ausserdem hat das Verwaltungsorgan auf die voraussichtlichen Auswirkungen des Angebots auf die Interessen der Zielgesellschaft, der Arbeitnehmer, der Gläubiger und das öffentliche Interesse angesichts der strategischen Planung des Bieters für die Zielgesellschaft einzugehen.

2) Die Zielgesellschaft hat zur Prüfung der Äusserung ihres Verwaltungsorgans nach Abs. 1 einen hiefür geeigneten, von der Zielgesellschaft unabhängigen Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) zu bestellen; die Bestellung erfolgt durch das Verwaltungsorgan. Der Sachverständige hat seine Beurteilung des Angebots und der Äusserung des Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft sowie einer allfälligen Äusserung des Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.