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Kundmachung vom 28. August 2007 des Beschlusses Nr. 150/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2007-10-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2006

Zustimmung des Landtags: 22. Juni 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 150/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 150/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXV des Abkommens wird nach Nummer 4 (Entscheidung 2003/641/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2003/33/EG, berichtigt in ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 34, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 136.

[^3]: ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.