Kundmachung vom 28. August 2007 des Beschlusses Nr. 151/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2006
Zustimmung des Landtags: 22. Juni 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 151/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 151/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005[^2] geändert.
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- Die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 23 (Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "24. 32004 L 0008: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die Richtlinie gilt nicht für die geothermische Stromerzeugung in Island."
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- Unter Nummer 10 (Richtlinie 92/42/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/8/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 43.
[^3]: ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.