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Kundmachung vom 25. September 2007 der Beschlüsse Nr. 47/2007, 48/2007 und 51/2007 bis 62/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2007-06-09

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juni 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juni 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 47/2007, 48/2007 und 51/2007 bis 62/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 47/2007, 48/2007 und 51/2007 bis 62/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/125/EG, 2006/128/EG und 2006/129/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12s (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1849: Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^13]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 der Kommission, berichtigt in ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 52/2007 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird der Wortlaut von Nummer 66e (Richtlinie 92/14/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt: " 32006 L 0093: Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/93/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 103/2007, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/111/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

Anhang XVII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/116/EG und 2006/115/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 196/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32006 R 0166: Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2d (Entscheidung 2001/688/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2007/64/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1366: Verordnung (EG) Nr. 1366/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 12)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1366/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^49].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

"Bezugnahmen auf die _Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 1)' sind, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie bestimmter anderer Verordnungen der EG über spezifische Bereiche der Statistik als _Bezugnahmen auf die Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 2)' zu verstehen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE Rev. 2 zu verstehen."

", geändert durch: - 32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^52].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

" 32006 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1)."

Art. 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 1833/2006 und (EG) Nr. 1921/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^57].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

"Die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt unbeschadet der darin enthaltenen Bezugnahme auf Rechtsakte, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden."

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 74.

[^3]: ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.

[^4]: ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 6.

[^5]: ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 15.

[^6]: ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 28.

[^9]: ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63.

[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^11]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 38.

[^12]: ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 17.

[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^14]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 80.

[^15]: ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.

[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^17]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 80.

[^18]: ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1.

[^19]: ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21.

[^20]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^21]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 80.

[^22]: ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 8.

[^23]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^24]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 52.

[^25]: ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17.

[^26]: ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35.

[^27]: ABl. L 229 vom 28.8.1985, S. 20.

[^28]: ABl. L 254 vom 12.10.1993, S. 16.

[^29]: ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75.

[^30]: ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47.

[^31]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^32]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

[^33]: ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.

[^34]: ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.

[^35]: ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9.

[^36]: ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.

[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^38]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 65.

[^39]: ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 4.

[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^41]: ABl. L 209 vom 9.8.2007. S. 65.

[^42]: ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^44]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S 65.

[^45]: ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 137.

[^46]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^47]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 65.

[^48]: ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 12.

[^49]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^50]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 68.

[^51]: ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

[^52]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^53]: ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 68.

[^54]: ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19.

[^55]: ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1.

[^56]: ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1.

[^57]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.