Zusatzabkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abgeschlossen in Brüssel am 27. September 2007
Inkrafttreten: 27. September 2007
Die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden "Gemeinschaft" genannt), die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden "Schweiz" genannt) und das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden "Liechtenstein" genannt) -
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein, durch den Liechtenstein in das schweizerische Zollgebiet eingebunden ist (im Folgenden "Zollvertrag" genannt)[^1], bildet Liechtenstein eine Zollunion mit der Schweiz.
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- Aufgrund des Zollvertrags gelten die Bestimmungen für die von der Schweiz gewährte Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft, die Gegenstand des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (im Folgenden "Landwirtschaftsabkommen" genannt)[^2] sind, auch für Liechtenstein.
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- Für die Verwaltung des Landwirtschaftsabkommens und zur Gewährleistung seiner ordnungsgemässen Anwendung werden durch Art. 6 ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft und durch Anhang 11 Art. 19 ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt; beide Ausschüsse können bestimmte Teile des Landwirtschaftsabkommens ändern.
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- Gemäss dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für Liechtenstein hat das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972[^3] Geltung für Liechtenstein: Aufgrund des Protokolls Nr. 3 werden liechtensteinische Erzeugnisse so behandelt, als seien sie schweizerischen Ursprungs. Nach Art. 4 des Landwirtschaftsabkommens findet die Regelung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 auf die Ursprungsregeln der Anhänge 1, 2 und 3 des Landwirtschaftsabkommens Anwendung.
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- Alle Bestimmungen des Landwirtschaftsabkommens einschliesslich aller Änderungen, die von den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen vorgenommen werden, sollten für Liechtenstein Geltung haben. Gleichzeitig sollten die entsprechenden Teile des EWR-Abkommens, nämlich Anhang I, Anhang II Kapitel XII und XXVII sowie Protokoll Nr. 47, so lange für Liechtenstein ausser Kraft gesetzt werden, wie das Landwirtschaftsabkommen auf Liechtenstein Anwendung findet -
beschliessen:
Art. 1
1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (im Folgenden "Landwirtschaftsabkommen" genannt) einschliesslich aller Änderungen, die von dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und dem Gemischten Veterinärausschuss beschlossen werden, gilt für Liechtenstein.
2) Die Liechtenstein spezifischen Anpassungen der Anhänge 4 bis 12 des Landwirtschaftsabkommens sind im Anhang dieses Abkommens (im Folgenden "Zusatzabkommen") niedergelegt und sind Bestandteil dieses Zusatzabkommens.[^4]
Art. 2
1) Bei der Anwendung und Weiterentwicklung des Landwirtschaftsabkommens werden die liechtensteinischen Interessen von einem Vertreter Liechtensteins in der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und im Gemischten Veterinärausschuss und den betreffenden Arbeitsgruppen vertreten; der bilaterale Charakter des Landwirtschaftsabkommens bleibt dadurch unberührt.
2) Gemäss den Art. 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern. Gemäss Anhang 11 Art. 19 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern, soweit er Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens betrifft. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung des liechtensteinischen Vertreters.
Art. 3
Dieses Zusatzabkommen
- a) tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;
- b) kann durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Parteien gekündigt werden. Es tritt ein Jahr nach dem Tag der Zustellung der Kündigungserklärung ausser Kraft;
- c) findet keine Anwendung mehr, sobald das Landwirtschaftsabkommen oder der Zollvertrag nicht mehr in Kraft ist.
Art. 4
Dieses Zusatzabkommen wird in dreifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermassen verbindlich ist.
Anhang des Zusatzabkommens[^5]
Grundsatz
Geschehen zu Brüssel am 27. September 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
Vorbehaltlich folgender Änderungen und Zusätze gelten die aufgrund des Landwirtschaftsabkommens für die Schweiz geltenden Rechtsvorschriften und rechtlichen Verpflichtungen, Verzeichnisse, Namen und Begriffe auch für Liechtenstein.
Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kantonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 12, FL-9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Veterinär- und Lebensmittelbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan.
Darüber hinaus sind private Einrichtungen, denen besondere Aufgaben übertragen sind (z. B. Prüf- und Zertifizierungsorganisationen), auch für Liechtenstein zuständig, sofern im Folgenden nicht anders geregelt.
Abänderungen bzw. Zusätze zu den Anhängen 4 bis 12 des Landwirtschaftsabkommens
Anhang 4 Pflanzenschutz
Anhang 5 Futtermittel
Anhang 6 Saatgut
Anhang 7 Handel mit Weinerzeugnissen
Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Art. 5 des Anhangs 7)
Geografische Angaben
Qualitätsweine - Balzers - Bendern - Eschen - Eschnerberg - Gamprin - Mauren - Ruggell - Schaan - Schellenberg - Triesen - Vaduz Tafelweine mit geografischer Angabe
[^1]: LGBl. 1923 Nr. 24; SR 0.631.112.514.
[^2]: ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
[^3]: ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 281.
[^4]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 486.
[^5]: Anhang des Zusatzabkommens abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 486 und Beschluss Nr. 3/2014 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 9. April 2014 (LGBl. 2018 Nr. 173).
[^6]: Unbeschadet des Gebrauchs des traditionellen deutschen Ausdrucks "Federweisser" für teilvergorenen Traubenmost zum unmittelbaren Verzehr im Sinne des Paragraphen 34c der Deutschen Weinverordnung und des Art. 12 Abs. 1 Bst. b und des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission in der zuletzt geänderten Fassung.
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