Zusatzabkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2007-10-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Brüssel am 27. September 2007

Inkrafttreten: 27. September 2007

Die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden "Gemeinschaft" genannt), die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden "Schweiz" genannt) und das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden "Liechtenstein" genannt) -

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliessen:

Art. 1

1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (im Folgenden "Landwirtschaftsabkommen" genannt) einschliesslich aller Änderungen, die von dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und dem Gemischten Veterinärausschuss beschlossen werden, gilt für Liechtenstein.

2) Die Liechtenstein spezifischen Anpassungen der Anhänge 4 bis 12 des Landwirtschaftsabkommens sind im Anhang dieses Abkommens (im Folgenden "Zusatzabkommen") niedergelegt und sind Bestandteil dieses Zusatzabkommens.[^4]

Art. 2

1) Bei der Anwendung und Weiterentwicklung des Landwirtschaftsabkommens werden die liechtensteinischen Interessen von einem Vertreter Liechtensteins in der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und im Gemischten Veterinärausschuss und den betreffenden Arbeitsgruppen vertreten; der bilaterale Charakter des Landwirtschaftsabkommens bleibt dadurch unberührt.

2) Gemäss den Art. 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern. Gemäss Anhang 11 Art. 19 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern, soweit er Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens betrifft. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung des liechtensteinischen Vertreters.

Art. 3

Dieses Zusatzabkommen

Art. 4

Dieses Zusatzabkommen wird in dreifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermassen verbindlich ist.

Anhang des Zusatzabkommens[^5]

Grundsatz

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

Vorbehaltlich folgender Änderungen und Zusätze gelten die aufgrund des Landwirtschaftsabkommens für die Schweiz geltenden Rechtsvorschriften und rechtlichen Verpflichtungen, Verzeichnisse, Namen und Begriffe auch für Liechtenstein.

Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kantonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 12, FL-9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Veterinär- und Lebensmittelbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan.

Darüber hinaus sind private Einrichtungen, denen besondere Aufgaben übertragen sind (z. B. Prüf- und Zertifizierungsorganisationen), auch für Liechtenstein zuständig, sofern im Folgenden nicht anders geregelt.

Abänderungen bzw. Zusätze zu den Anhängen 4 bis 12 des Landwirtschaftsabkommens

Anhang 4 Pflanzenschutz

Anhang 5 Futtermittel

Anhang 6 Saatgut

Anhang 7 Handel mit Weinerzeugnissen

Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Art. 5 des Anhangs 7)

Geografische Angaben

Qualitätsweine - Balzers - Bendern - Eschen - Eschnerberg - Gamprin - Mauren - Ruggell - Schaan - Schellenberg - Triesen - Vaduz Tafelweine mit geografischer Angabe

[^1]: LGBl. 1923 Nr. 24; SR 0.631.112.514.

[^2]: ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

[^3]: ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 281.

[^4]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 486.

[^5]: Anhang des Zusatzabkommens abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 486 und Beschluss Nr. 3/2014 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 9. April 2014 (LGBl. 2018 Nr. 173).

[^6]: Unbeschadet des Gebrauchs des traditionellen deutschen Ausdrucks "Federweisser" für teilvergorenen Traubenmost zum unmittelbaren Verzehr im Sinne des Paragraphen 34c der Deutschen Weinverordnung und des Art. 12 Abs. 1 Bst. b und des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission in der zuletzt geänderten Fassung.

[^7]: ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

[^8]: ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23.

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