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Kundmachung vom 9. Oktober 2007 des Beschlusses Nr. 97/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2007-09-27

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. September 2007

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 97/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 97/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Das Abkommen wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am selben Tag wie das Zusatzabkommen in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 3

Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens, mit dem Liechtenstein in das Landwirtschaftsabkommen einbezogen wird.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2007

Die Anhänge I und II sowie das Protokoll 47 des Abkommens werden wie folgt geändert:

"Dieser Anhang gilt jedoch nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist."

"Dieses Kapitel gilt nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist."

"Dieses Kapitel gilt nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist."

"Dieses Protokoll gilt jedoch nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist."

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 40.

[^3]: ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

[^4]: ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 43.

[^5]: ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

[^6]: ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 281.

[^7]: ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 33.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.