Kundmachung vom 9. Oktober 2007 des Beschlusses Nr. 97/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. September 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 97/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 97/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2007 vom 6. Juli 2007 geändert.
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- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2007 vom 6. Juli 2007 geändert.
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- Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2006 vom 8. Dezember 2006[^2] geändert.
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- Gemäss dem Zollvertrag vom 29. März 1923 bilden das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft eine Zollunion.
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- Anhang 11 über veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen des Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[^3], nachstehend "Landwirtschaftsabkommen" genannt, findet auf Liechtenstein Anwendung. Folglich ist Liechtenstein aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2003[^4] von der Anwendung des Kapitels I des Anhangs I des Abkommens freigestellt.
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- Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972[^5], in der geänderten Fassung, wurde mit dem Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972[^6] auf Liechtenstein ausgeweitet. Folglich ist Liechtenstein aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 177/2004[^7] von der Anwendung des Protokolls 3 und Teilen des Protokolls 4 des Abkommens freigestellt.
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- Die Europäische Gemeinschaft, die Schweizerische Eidgenossenschaft und Liechtenstein haben vereinbart, die Anwendung des Landwirtschaftsabkommens durch ein Zusatzabkommen, das gleichzeitig mit diesem Beschluss in Kraft treten soll, nachstehend "das Zusatzabkommen" genannt, auf Liechtenstein auszuweiten.
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- Aus diesem Grund sowie zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung einer einzigen Regelung für die gesamte Lebensmittelkette ist es angezeigt, Liechtenstein von der Anwendung der betreffenden Teile des Abkommens, insbesondere des Anhangs I, des Anhangs II Kapitel XII und XXVII und des Protokolls 47, auszunehmen, solange das Landwirtschaftsabkommen auf Liechtenstein Anwendung findet -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Das Abkommen wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am selben Tag wie das Zusatzabkommen in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 3
Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens, mit dem Liechtenstein in das Landwirtschaftsabkommen einbezogen wird.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2007
Die Anhänge I und II sowie das Protokoll 47 des Abkommens werden wie folgt geändert:
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- Den Sektoralen Anpassungen des Anhangs I wird folgender Wortlaut angefügt:
"Dieser Anhang gilt jedoch nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist."
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- Abs. 1 des Einleitungsteils des Kapitels XII des Anhangs II erhält folgende Fassung:
"Dieses Kapitel gilt nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist."
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- Dem Einleitungsteil des Kapitels XXVII des Anhangs II wird folgender Wortlaut angefügt:
"Dieses Kapitel gilt nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist."
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- Dem Einleitungsteil des Protokolls 47 wird folgender Wortlaut angefügt:
"Dieses Protokoll gilt jedoch nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist."
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 40.
[^3]: ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
[^4]: ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 43.
[^5]: ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.
[^6]: ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 281.
[^7]: ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 33.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.