Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Abgeschlossen in New York am 18. Dezember 2002
Zustimmung des Landtags: 21. September 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Dezember 2006
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
in Bekräftigung der Tatsache, dass Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verboten sind und schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen,
in der Überzeugung, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, um die Ziele des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet) zu erreichen und den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken,
im Hinblick darauf, dass jeder Vertragsstaat nach den Art. 2 und 16 des Übereinkommens verpflichtet ist, wirksame Massnahmen zu treffen, um Folterungen und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern,
in der Erkenntnis, dass die Staaten die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Artikel tragen, dass die Verstärkung des Schutzes von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und die volle Achtung ihrer Menschenrechte eine gemeinsame Verpflichtung aller darstellen und dass internationale Durchführungsorgane innerstaatliche Massnahmen ergänzen und verstärken,
im Hinblick darauf, dass für die wirksame Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eine entsprechende Erziehung und eine Kombination verschiedener gesetzgeberischer, verwaltungsmässiger, gerichtlicher oder sonstiger Massnahmen erforderlich sind,
unter Hinweis darauf, dass die Weltkonferenz für Menschenrechte entschlossen erklärte, dass sich die Bemühungen zur Abschaffung der Folter in erster Linie auf die Prävention konzentrieren sollten, und dazu aufrief, ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zu beschliessen, mit dem ein auf die Prävention ausgerichtetes System regelmässiger Besuche von Orten der Freiheitsentziehung eingerichtet werden soll,
in der Überzeugung, dass der Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch nichtjustizielle Massnahmen präventiver Art, auf der Grundlage regelmässiger Besuche der Orte der Freiheitsentziehung, verstärkt werden kann,
haben Folgendes vereinbart:
Teil I
Allgemeine Grundsätze
Art. 1
Ziel dieses Protokolls ist, ein System regelmässiger Besuche einzurichten, die von unabhängigen internationalen und nationalen Stellen an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, durchgeführt werden, um Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhindern.
Art. 2
1) Zum Ausschuss gegen Folter wird ein Unterausschuss zur Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden als der "Unterausschuss für Prävention" bezeichnet) gebildet, der die in diesem Protokoll festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
2) Den Rahmen für die Arbeit des Unterausschusses für Prävention bilden die Charta der Vereinten Nationen, von deren Zielen und Grundsätzen er sich leiten lässt, sowie die Normen der Vereinten Nationen für die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist.
3) Der Unterausschuss für Prävention lässt sich ebenso von den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Unparteilichkeit, Nichtselektivität, Universalität und Objektivität leiten.
4) Der Unterausschuss für Prävention und die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen.
Art. 3
Jeder Vertragsstaat bildet, bestimmt oder unterhält auf innerstaatlicher Ebene eine oder mehrere Stellen, die zur Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen (im Folgenden als "nationaler Präventionsmechanismus" bezeichnet).
Art. 4
1) Jeder Vertragsstaat gestattet den in den Art. 2 und 3 bezeichneten Mechanismen, in Übereinstimmung mit diesem Protokoll alle seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle unterstehenden Orte zu besuchen, an denen Personen auf Grund einer Entscheidung einer Behörde oder auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann (im Folgenden als "Orte der Freiheitsentziehung" bezeichnet). Diese Besuche werden mit dem Ziel durchgeführt, erforderlichenfalls den Schutz dieser Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken.
2) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet Freiheitsentziehung jede Form des Festhaltens oder der Inhaftierung oder die Unterbringung einer Person in einer öffentlichen oder privaten Gewahrsamseinrichtung, die diese Person auf Grund einer Entscheidung einer Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde nicht nach Belieben verlassen darf.
Teil II
Der Unterausschuss für Prävention
Art. 5
1) Der Unterausschuss für Prävention besteht aus zehn Mitgliedern. Nach der fünfzigsten Ratifikation dieses Protokolls oder dem fünfzigsten Beitritt dazu steigt die Zahl der Mitglieder des Unterausschusses für Prävention auf fünfundzwanzig.
2) Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden unter Persönlichkeiten mit hohem sittlichen Ansehen ausgewählt, die über nachweisliche berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtspflege, insbesondere der Strafrechtspflege, des Strafvollzugs oder der Polizeiverwaltung, oder auf den verschiedenen Gebieten verfügen, die für die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, von Bedeutung sind.
3) Bei der Zusammensetzung des Unterausschusses für Prävention sind die ausgewogene geographische Verteilung und die Vertretung der verschiedenen Kulturen und Rechtssysteme der Vertragsstaaten gebührend zu berücksichtigen.
4) Ebenfalls bei dieser Zusammensetzung zu berücksichtigen ist die ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf der Grundlage des Prinzips der Gleichberechtigung und der Nichtdiskriminierung.
5) Dem Unterausschuss für Prävention darf jeweils nur ein Angehöriger desselben Staates angehören.
6) Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Unterausschuss zur wirksamen Mitarbeit zur Verfügung stehen.
Art. 6
1) Jeder Vertragsstaat darf in Übereinstimmung mit Abs. 2 bis zu zwei Kandidaten vorschlagen, die über die Befähigungen verfügen und die Voraussetzungen erfüllen, die in Art. 5 beschrieben sind; mit seinem Vorschlag übermittelt er nähere Angaben zu den Befähigungen der Kandidaten.
2)
- a) Die Kandidaten müssen Staatsangehörige eines Vertragsstaates dieses Protokolls sein.
- b) Mindestens einer der beiden Kandidaten muss ein Staatsangehöriger des vorschlagenden Vertragsstaates sein.
- c) Es dürfen nicht mehr als zwei Staatsangehörige eines Vertragsstaates vorgeschlagen werden.
- d) Bevor ein Vertragsstaat einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates vorschlägt, holt er die Zustimmung des betreffenden Vertragsstaates ein.
3) Spätestens fünf Monate vor der Versammlung der Vertragsstaaten, bei der die Wahlen stattfinden sollen, fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär legt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten vor, die sie vorgeschlagen haben.
Art. 7
1) Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden in der folgenden Weise gewählt:
- a) Es kommt in erster Linie darauf an, dass die in Art. 5 beschriebenen Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sind.
- b) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls statt.
- c) Die Vertragsstaaten wählen die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention in geheimer Wahl.
- d) Die Wahl der Mitglieder des Unterausschusses für Prävention findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Unterausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
2) Sind in dem Wahlvorgang zwei Angehörige eines Vertragsstaates als Mitglieder des Unterausschusses für Prävention gewählt worden, so wird der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl Mitglied des Unterausschusses. Haben sie dieselbe Stimmenzahl erhalten, so kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:
- a) Wurde nur einer von dem Vertragsstaat, dessen Angehöriger er ist, als Kandidat vorgeschlagen, so wird er Mitglied des Unterausschusses für Prävention.
- b) Wurden beide Kandidaten von dem Vertragsstaat vorgeschlagen, dessen Angehörige sie sind, so wird in geheimer Wahl gesondert darüber abgestimmt, wer von ihnen Mitglied wird.
- c) Wurde keiner der Kandidaten von dem Vertragsstaat vorgeschlagen, dessen Angehöriger er ist, so wird in geheimer Wahl gesondert darüber abgestimmt, wer von ihnen Mitglied wird.
Art. 8
Stirbt ein Mitglied des Unterausschusses für Prävention, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, so schlägt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten, für die Zeit bis zur nächsten Versammlung der Vertragsstaaten eine andere geeignete Person vor, die über die Befähigungen verfügt und die Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 5 beschrieben sind; er berücksichtigt dabei, dass die verschiedenen Fachgebiete angemessen vertreten sein müssen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen ausspricht.
Art. 9
Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser Mitglieder vom Vorsitzenden der in Art. 7 Abs. 1 Bst. d genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
Art. 10
1) Der Unterausschuss für Prävention wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
2) Der Unterausschuss für Prävention gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung muss unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:
- a) Der Unterausschuss für Prävention ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
- b) Der Unterausschuss für Prävention fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- c) Die Sitzungen des Unterausschusses für Prävention finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Unterausschusses für Prävention ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Unterausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen. Der Unterausschuss und der Ausschuss gegen Folter tagen mindestens einmal jährlich gleichzeitig.
Teil III
Mandat des Unterausschusses für Prävention
Art. 11
Der Unterausschuss für Prävention
- a) besucht die in Art. 4 genannten Orte und unterbreitet den Vertragsstaaten Empfehlungen betreffend den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe;
- b) in Bezug auf die nationalen Präventionsmechanismen
- i) berät und unterstützt er die Vertragsstaaten, falls notwendig, bei deren Aufbau;
- ii) pflegt er unmittelbare und gegebenenfalls vertrauliche Kontakte zu den nationalen Präventionsmechanismen und bietet ihnen Schulung und technische Hilfe zur Stärkung ihrer Fähigkeiten an;
- iii) berät und unterstützt er sie bei der Bewertung der Notwendigkeiten und der Mittel, die erforderlich sind, um den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken;
- iv) unterbreitet er den Vertragsstaaten Empfehlungen und Bemerkungen mit dem Ziel, die Fähigkeit und das Mandat der nationalen Präventionsmechanismen zur Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu stärken;
- c) arbeitet zur Verhinderung von Folter allgemein mit den zuständigen Gremien und Mechanismen der Vereinten Nationen sowie mit den internationalen, regionalen und nationalen Einrichtungen und Organisationen zusammen, die auf die Stärkung des Schutzes aller Menschen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe hinwirken.
Art. 12
Damit der Unterausschuss für Prävention sein in Art. 11 beschriebenes Mandat ausführen kann, verpflichten sich die Vertragsstaaten,
- a) den Unterausschuss für Prävention in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen und ihm Zugang zu allen in Art. 4 bezeichneten Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten;
- b) dem Unterausschuss für Prävention alle einschlägigen Informationen zu geben, die dieser verlangt, um die Erfordernisse und die Massnahmen beurteilen zu können, die ergriffen werden sollen, um den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken;
- c) Kontakte zwischen dem Unterausschuss für Prävention und den nationalen Präventionsmechanismen zu fördern und zu erleichtern;
- d) die Empfehlungen des Unterausschusses für Prävention zu prüfen und mit ihm in einen Dialog über die Möglichkeiten ihrer Umsetzung einzutreten.
Art. 13
1) Der Unterausschuss für Prävention stellt zunächst durch Los ein Programm für regelmässige Besuche in den Vertragsstaaten auf, um sein in Art. 11 festgelegtes Mandat zu erfüllen.
2) Nach Beratungen teilt der Unterausschuss für Prävention sein Programm den Vertragsstaaten mit, damit sie unverzüglich die notwendigen praktischen Vorkehrungen für die Besuche treffen können.
3) Die Besuche werden von mindestens zwei Mitgliedern des Unterausschusses für Prävention durchgeführt. Diese Mitglieder können sich, wenn notwendig, von Sachverständigen mit nachgewiesener beruflicher Erfahrung und Kenntnissen auf den von diesem Protokoll erfassten Gebieten begleiten lassen, die aus einer Liste von Sachverständigen ausgewählt werden, die auf Vorschlag der Vertragsstaaten, des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und des Zentrums für internationale Verbrechensverhütung der Vereinten Nationen erstellt wird. Zur Erstellung dieser Liste schlagen die jeweiligen Vertragsstaaten nicht mehr als fünf nationale Sachverständige vor. Der betroffene Vertragsstaat kann die Beteiligung eines bestimmten Sachverständigen an dem Besuch ablehnen, woraufhin der Unterausschuss für Prävention einen anderen Sachverständigen vorschlägt.
4) Wenn der Unterausschuss für Prävention es für angebracht hält, kann er nach einem regelmässigen Besuch einen kurzen Anschlussbesuch vorschlagen.
Art. 14
1) Damit der Unterausschuss für Prävention sein Mandat erfüllen kann, verpflichten sich die Vertragsstaaten,
- a) ihm unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, welche die Anzahl der Personen, denen an Orten der Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 4 die Freiheit entzogen ist, sowie die Anzahl dieser Orte und ihre Lage betreffen;
- b) ihm unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, welche die Behandlung dieser Personen und die Bedingungen ihrer Freiheitsentziehung betreffen;
- c) ihm vorbehaltlich des Abs. 2 unbeschränkten Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung und deren Anlagen und Einrichtungen zu gewähren;
- d) ihm Gelegenheit zu geben, mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, entweder persönlich oder, soweit dies erforderlich erscheint, über einen Dolmetscher sowie mit jeder anderen Person, von der der Unterausschuss für Prävention annimmt, dass sie ihm sachdienliche Auskünfte geben kann, ohne Zeugen zu sprechen;
- e) ihm die Entscheidung darüber zu überlassen, welche Orte er besuchen und mit welchen Personen er sprechen möchte.
2) Einwände gegen den Besuch eines bestimmten Ortes der Freiheitsentziehung können nur aus dringenden und zwingenden Gründen der nationalen Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit oder bei Naturkatastrophen oder schweren Störungen der Ordnung an dem zu besuchenden Ort, die vorübergehend die Durchführung dieses Besuchs verhindern, erhoben werden. Das Vorliegen einer Notstandserklärung an sich kann von einem Vertragsstaat nicht als Einwand gegen einen Besuch geltend gemacht werden.
Art. 15
Behörden oder Amtsträger dürfen gegen eine Person oder Organisation wegen Erteilung von Auskünften an den Unterausschuss für Prävention oder seine Mitglieder, gleichviel ob die Auskünfte richtig oder falsch sind, keinerlei Sanktionen anordnen, anwenden, erlauben oder dulden; eine derartige Person oder Organisation darf auch sonst in keiner Weise benachteiligt werden.
Art. 16
1) Der Unterausschuss für Prävention teilt dem Vertragsstaat und gegebenenfalls dem nationalen Präventionsmechanismus seine Empfehlungen und Bemerkungen vertraulich mit.
2) Der Unterausschuss für Prävention veröffentlicht seinen Bericht zusammen mit der Stellungnahme des betreffenden Vertragsstaates, wenn der Vertragsstaat dies wünscht. Macht der Vertragsstaat einen Teil des Berichts öffentlich, so kann der Unterausschuss den Bericht ganz oder teilweise veröffentlichen. Personenbezogene Daten dürfen jedoch ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht veröffentlicht werden.
3) Der Unterausschuss für Prävention legt dem Ausschuss gegen Folter jährlich einen öffentlichen Tätigkeitsbericht vor.
4) Wenn ein Vertragsstaat es ablehnt, mit dem Unterausschuss für Prävention gemäss den Art. 12 und 14 zusammenzuarbeiten oder Schritte zu unternehmen, um die Situation im Licht der Empfehlungen des Unterausschusses zu verbessern, kann der Ausschuss gegen Folter auf Antrag des Unterausschusses mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschliessen, eine öffentliche Erklärung dazu abzugeben oder den Bericht des Unterausschusses zu veröffentlichen, nachdem der Vertragsstaat Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatte.
Teil IV
Nationale Präventionsmechanismen
Art. 17
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.