Gesetz vom 20. September 2007 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-10-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt, unbeschadet der Aufsicht nach den Branchenvorschriften, die zusätzliche Beaufsichtigung der nach der jeweiligen Aufsichtsgesetzgebung zugelassenen und beaufsichtigten Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) und Versicherungsunternehmen eines Finanzkonglomerats.[^1]

2) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der in einem Finanzkonglomerat zusammengefassten Unternehmen und der mit diesen in Verbindung stehenden Gläubiger, Anleger und Versicherten sowie des Vertrauens in das liechtensteinische Bank-, Wertpapier-, Versicherungs- und Finanzwesen.

3) Es dient zudem der Umsetzung:[^2]

Art. 2

a) Grundsatz

1) Folgende beaufsichtigte Unternehmen unterliegen auf Finanzkonglomeratsebene einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Gesetz:

2) Ist ein Finanzkonglomerat Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, das die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieses Gesetz nur auf die beaufsichtigten Unternehmen der letzteren Gruppe anwendbar.

Art. 3[^3]

b) Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Jedes beaufsichtigte inländische Unternehmen, das keiner zusätzlichen Beaufsichtigung nach Art. 2 unterliegt und dessen Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene im Umfang und nach Massgabe des Art. 30.

Art. 4

c) Weitere Unternehmen

1) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder andere finanzielle Bindungen zu solchen Unternehmen oder wird unabhängig davon ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in Art. 2 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet die FMA im Einvernehmen mit den zuständigen ausländischen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach Art der Konglomeratsaufsicht vorzunehmen ist.

2) Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und es müssen ferner die in Art. 5 Abs. 1 Bst. p Ziff. 1 Unterbst. bb oder Ziff. 2 Unterbst. bb und Ziff. 1 Unterbst. cc oder Ziff. 2 Unterbst. cc genannten Bedingungen erfüllt sein. Die Entscheidung über die zusätzliche Beaufsichtigung ist unter Berücksichtigung der Ziele der Konglomeratsaufsicht zu treffen.[^4]

3) Für die Zwecke der Anwendung von Abs. 1 auf genossenschaftlich organisierte Unternehmensgruppen sind die öffentlichen finanziellen Verpflichtungen dieser Gruppen gegenüber anderen Finanzunternehmen zu berücksichtigen.[^5]

Art. 5

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Im Übrigen finden die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG ergänzend Anwendung.

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats

Art. 6[^26]

Vorwiegende Tätigkeit in der Finanzbranche

Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. p Ziff. 2 Unterbst. aa tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt.

Art. 7[^27]

Erhebliche branchenübergreifende Tätigkeiten

1) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. p Ziff. 1 Unterbst. cc oder Ziff. 2 Unterbst. cc anzusehen, wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil des Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernisses derselben Finanzbranche an dem gesamten Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernis der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen.

2) Erhebliche branchenübergreifende Tätigkeiten liegen auch dann vor, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche sechs Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder in einer anderen Währung übersteigt.

3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einem Finanzkonglomerat diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Konglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Finanzbranche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt.

4) Vermögensgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von OGAW und Verwalter alternativer Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschliesslich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Finanzbranche zugerechnet.

Art. 8

Absinken der Schwellenwerte

1) Sinken bei einem Konglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile nach Art. 6 und 7 Abs. 1 unter 40 % bzw. 10 %, so werden für die Anwendung dieser Bestimmungen in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 % bzw. 8 % herabgesetzt.

2) Sinkt bei einem Konglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche unter sechs Milliarden Euro, so wird für die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf fünf Milliarden Euro herabgesetzt.

3) Während des in diesem Artikel genannten Zeitraumes kann der nach Art. 19 eingesetzte Koordinator mit Zustimmung der anderen jeweils zuständigen Behörden beschliessen, dass die niedrigeren Schwellenwerte bzw. Beträge nach Abs. 1 und 2 nicht mehr angewendet werden, mit dem Ergebnis, dass die Erheblichkeit branchenübergreifender Tätigkeiten entfällt.

Art. 9

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