Gesetz vom 20. September 2007 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt, unbeschadet der Aufsicht nach den Branchenvorschriften, die zusätzliche Beaufsichtigung der nach der jeweiligen Aufsichtsgesetzgebung zugelassenen und beaufsichtigten Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) und Versicherungsunternehmen eines Finanzkonglomerats.[^1]
2) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der in einem Finanzkonglomerat zusammengefassten Unternehmen und der mit diesen in Verbindung stehenden Gläubiger, Anleger und Versicherten sowie des Vertrauens in das liechtensteinische Bank-, Wertpapier-, Versicherungs- und Finanzwesen.
3) Es dient zudem der Umsetzung:[^2]
- a) der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 2.15);
- b) der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120);
- c) der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8. 12.2011, S. 113).
Art. 2
a) Grundsatz
1) Folgende beaufsichtigte Unternehmen unterliegen auf Finanzkonglomeratsebene einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Gesetz:
- a) jedes inländische beaufsichtigte Unternehmen an der Spitze eines Finanzkonglomerats;
- b) jedes inländische beaufsichtigte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Mitgliedstaat) ist;
- c) jedes inländische beaufsichtigte Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung verbunden ist, welche zu konsolidierter Rechnungslegung verpflichtet.
2) Ist ein Finanzkonglomerat Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, das die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieses Gesetz nur auf die beaufsichtigten Unternehmen der letzteren Gruppe anwendbar.
Art. 3[^3]
b) Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Jedes beaufsichtigte inländische Unternehmen, das keiner zusätzlichen Beaufsichtigung nach Art. 2 unterliegt und dessen Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene im Umfang und nach Massgabe des Art. 30.
Art. 4
c) Weitere Unternehmen
1) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder andere finanzielle Bindungen zu solchen Unternehmen oder wird unabhängig davon ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in Art. 2 und 3 genannten Fälle vorliegt, so entscheidet die FMA im Einvernehmen mit den zuständigen ausländischen Behörden, ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Beaufsichtigung nach Art der Konglomeratsaufsicht vorzunehmen ist.
2) Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und es müssen ferner die in Art. 5 Abs. 1 Bst. p Ziff. 1 Unterbst. bb oder Ziff. 2 Unterbst. bb und Ziff. 1 Unterbst. cc oder Ziff. 2 Unterbst. cc genannten Bedingungen erfüllt sein. Die Entscheidung über die zusätzliche Beaufsichtigung ist unter Berücksichtigung der Ziele der Konglomeratsaufsicht zu treffen.[^4]
3) Für die Zwecke der Anwendung von Abs. 1 auf genossenschaftlich organisierte Unternehmensgruppen sind die öffentlichen finanziellen Verpflichtungen dieser Gruppen gegenüber anderen Finanzunternehmen zu berücksichtigen.[^5]
Art. 5
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a) Bank: ein Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes;[^6]
- b) Wertpapierfirma: ein Unternehmen, das:[^7]
-
- im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes als Wertpapierfirma gilt; oder[^8]
-
- seinen Sitz in einem Drittstaat hat und eine Zulassung als Wertpapierfirma benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat befände;
- c) Vermögensverwaltungsgesellschaft: ein Unternehmen, das:[^9]
-
- im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes als Vermögensverwaltungsgesellschaft gilt; oder[^10]
-
- seinen Sitz in einem Drittstaat hat und eine Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat befände;
- d) Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
- e) Verwaltungsgesellschaft eines OGAW: ein Unternehmen, das:[^11]
-
- im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) als Verwaltungsgesellschaft gilt; oder
-
- seinen Sitz in einem Drittstaat hat und eine Zulassung als Verwaltungsgesellschaft von OGAW benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat befände;
- f) Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen oder eine Zweckgesellschaft im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;[^12]
- g) beaufsichtigtes Unternehmen: eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft von OGAW, ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen;[^13]
- h) Branchenvorschriften: Rechtsvorschriften, mit welchen die Aufsicht über die in Bst. g genannten Unternehmen geregelt werden;
- i) Finanzbranche: eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
-
- Banken oder Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Verwaltungsgesellschaften von OGAW (Bankenbranche);[^14]
-
- Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Versicherungsbranche);
-
- Wertpapierfirmen im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes (Wertpapierdienstleistungsbranche);[^15]
-
- Aufgehoben[^16]
- k) Mutterunternehmen: ein Unternehmen, das:[^17]
-
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Aktionäre eines Unternehmens (Tochterunternehmen) hat;
-
- das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens (Tochterunternehmens) zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter oder Aktionär ist;
-
- das Recht hat, auf ein Unternehmen (Tochterunternehmen) einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Statutenbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, und es gleichzeitig Gesellschafter und Aktionär ist;
-
- Gesellschafter oder Aktionär eines Unternehmens ist und:
- aa) allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieses Unternehmens (Tochterunternehmen), die während des Geschäftsjahres sowie des vorhergehenden Geschäftsjahres bis zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind, bestellt worden sind; oder
- bb) aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern oder Aktionären dieses Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Aktionäre dieses Unternehmens (Tochterunternehmens) verfügt; oder
-
- einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
- l) Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne des Bst. k oder jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder alle Tochterunternehmen von solchen Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet;[^18]
- m) Beteiligung: Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen, oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;
- n) Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen besteht, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, oder Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung verbunden sind, welche zu konsolidierter Rechnungslegung verpflichtet, einschliesslich etwaiger Untergruppen;[^19]
- o) enge Verbindung: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind;[^20]
- p) Finanzkonglomerat: eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:[^21]
-
- im Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:
- aa) dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung verbunden ist, welche zu konsolidierter Rechnungslegung verpflichtet;
- bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche; und
- cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen sind jeweils als erheblich im Sinne des Art. 7 anzusehen; oder
-
- im Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:
- aa) der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe im Sinne des Art. 6 liegt in der Finanzbranche;
- bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche; und
- cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des Art. 7 anzusehen;
- q) gemischte Finanzholdinggesellschaft: ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet;
- r) jeweils zuständige Behörden: die zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats betraut sind; zu diesen zählen auch ein jeweils bestimmter Koordinator oder gegebenenfalls sonstige betroffene Behörden, wobei für deren Zuständigkeit namentlich dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats in anderen EWR-Mitgliedstaaten, insbesondere wenn dieser mehr als 5 % beträgt, sowie dem Gewicht der in anderen EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen ist;[^22]
- s) gruppeninterne Transaktionen: alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt anderer Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder natürlicher oder juristischer Personen bedienen, die mit Unternehmen der Gruppe eng verbunden sind, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht;
- t) Risikokonzentration: alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial gross genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination bzw. durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist;[^23]
- u) Zulassung: ein Hoheitsakt, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines beaufsichtigten Unternehmens auszuüben;
- v) Drittstaat: ein Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist;
- w) Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM): ein Unternehmen, das:[^24]
-
- im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 AIFMG als AIFM gilt; oder
-
- seinen Sitz in einem Drittstaat hat und eine Zulassung als AIFM benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat befände;
- x) Kontrolle: eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.[^25]
2) Im Übrigen finden die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG ergänzend Anwendung.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats
Art. 6[^26]
Vorwiegende Tätigkeit in der Finanzbranche
Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. p Ziff. 2 Unterbst. aa tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt.
Art. 7[^27]
Erhebliche branchenübergreifende Tätigkeiten
1) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. p Ziff. 1 Unterbst. cc oder Ziff. 2 Unterbst. cc anzusehen, wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil des Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernisses derselben Finanzbranche an dem gesamten Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernis der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen.
2) Erhebliche branchenübergreifende Tätigkeiten liegen auch dann vor, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche sechs Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder in einer anderen Währung übersteigt.
3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einem Finanzkonglomerat diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Konglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Finanzbranche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt.
4) Vermögensgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von OGAW und Verwalter alternativer Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschliesslich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Finanzbranche zugerechnet.
Art. 8
Absinken der Schwellenwerte
1) Sinken bei einem Konglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile nach Art. 6 und 7 Abs. 1 unter 40 % bzw. 10 %, so werden für die Anwendung dieser Bestimmungen in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 % bzw. 8 % herabgesetzt.
2) Sinkt bei einem Konglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche unter sechs Milliarden Euro, so wird für die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf fünf Milliarden Euro herabgesetzt.
3) Während des in diesem Artikel genannten Zeitraumes kann der nach Art. 19 eingesetzte Koordinator mit Zustimmung der anderen jeweils zuständigen Behörden beschliessen, dass die niedrigeren Schwellenwerte bzw. Beträge nach Abs. 1 und 2 nicht mehr angewendet werden, mit dem Ergebnis, dass die Erheblichkeit branchenübergreifender Tätigkeiten entfällt.
Art. 9
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.