Verordnung vom 23. Oktober 2007 zum Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsverordnung; FKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-10-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 17 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2 und Art. 38 des Gesetzes vom 20. September 2007 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG), LGBl. 2007 Nr. 275[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Bestimmung eines Finanzkonglomerats

Erreicht eine Gruppe von Unternehmen lediglich den in Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes genannten Schwellenwert, so kann von einer Qualifikation der Gruppe als Finanzkonglomerat nach Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes abgesehen werden. Dabei ist von der FMA insbesondere zu berücksichtigen, dass:

Art. 2

Konglomeratsaufsicht über weitere Unternehmen

1) Eine zusätzliche Beaufsichtigung weiterer Unternehmen nach Art der Konglomeratsaufsicht im Sinne von Art. 4 des Gesetzes setzt voraus, dass:

2) Für die Zwecke der Anwendung der Konglomeratsaufsicht auf genossenschaftlich organisierte Unternehmensgruppen sind die öffentlichen finanziellen Verpflichtungen dieser Gruppe gegenüber anderen Finanzunternehmen zu berücksichtigen.

Art. 3

Gruppeninterne Transaktionen

Als gruppeninterne Transaktionen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes gelten insbesondere Darlehen, Bürgschaften, Garantien und ausserbilanzmässige Geschäfte, von einer Gruppengesellschaft emittierte Wertschriften, die Eigenmittel betreffende Geschäfte, Kapitalanlagen, Rückversicherungsgeschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen und nachrangige Verbindlichkeiten.

Art. 4

Angemessenes Risikomanagement

Ein angemessenes Risikomanagement im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes umfasst insbesondere:

Art. 5

Angemessene interne Kontrollmechanismen

1) Interne Kontrollmechanismen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes sind insbesondere:

2) Alle Unternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften sicherzustellen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.

Art. 6

Mutterunternehmen mit Sitz in Drittstaaten

1) Ist die FMA im Fall der zusätzlichen Beaufsichtigung bei Mutterunternehmen mit Sitz in Drittstaaten als Koordinator einzusetzen, nimmt sie die Überprüfung nach Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes auf Ersuchen des Mutterunternehmens oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen zuständigen Behörden.

2) Bei Anwendung anderer Methoden der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes kann die FMA insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat errichtet wird, und die Konglomeratsaufsicht auf die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, an dessen Spitze diese Holdinggesellschaft steht, anwenden.

Art. 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Finanzkonglomeratsgesetz vom 20. September 2007 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 952.4

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