Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-11-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen "Kulturstiftung Liechtenstein" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.

Art. 2[^3]

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 3

Zweck

1) Zweck der Kulturstiftung Liechtenstein ist die Förderung der kulturellen Tätigkeit in Liechtenstein, insbesondere durch:

2) Die Kulturstiftung Liechtenstein kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.[^4]

II. Vermögen, Infrastruktur und Einkünfte

Art. 4

Vermögen und Infrastruktur

1) Der Staat widmet der Kulturstiftung Liechtenstein folgende Vermögenswerte:

2) Der Staat stellt der Kulturstiftung Liechtenstein die für die Besorgung ihrer Aufgaben notwendige Infrastruktur, insbesondere möblierte Büroräumlichkeiten, unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 5[^5]

Einkünfte

Die Einkünfte der Kulturstiftung Liechtenstein sind:

III. Organisation

Art. 6

Organe

Die Organe der Kulturstiftung Liechtenstein sind:

Art. 7[^9]

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.

Art. 8[^10]

Aufgehoben

Art. 9

b) Aufgaben[^11]

1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten. Er sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird. Ihm steht die selbständige Erfüllung sämtlicher Geschäfte zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.[^14]

Art. 10[^15]

Aufgehoben

Art. 11[^16]

Geschäftsleitung

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 12[^17]

Revisionsstelle

1) Die Regierung wählt eine anerkannte externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^18]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^19]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

IIIa. Rechnungslegung[^20]

Art. 12a[^21]

Grundsatz

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:

2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Kulturstiftung Liechtenstein offenzulegen.

IV. Aufsicht

Art. 13

Regierung[^22]

1) Die Kulturstiftung Liechtenstein untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.[^24]

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

Bewilligte Budgetmittel

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten Budgetmittel für die Kulturförderung nach dem bisherigen Recht werden der Kulturstiftung Liechtenstein für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt.

Art. 15

Auflösung

Die Auflösung der Kulturstiftung Liechtenstein hat durch Gesetz zu erfolgen. Über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Stiftung entscheidet der Landtag.

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 23. Juli 1964 betreffend die Schaffung einer Stiftung Pro Liechtenstein, LGBl. 1964 Nr. 32, wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kulturförderungsgesetz vom 20. September 2007 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

447.0 G über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG)

II.

Übergangsbestimmungen

Stiftungsrat[^8]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

1) Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Stiftung werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens[^25] dieses Gesetzes in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt mit der Massgabe, dass:

2) Die Stiftung hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Angestellten einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen.

3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige dienstrechtliche Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^4]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^5]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^6]: Art. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 108.

[^7]: Art. 6 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^8]: Sachüberschrift vor Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^9]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^10]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^11]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^12]: Art. 9 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 384.

[^13]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^14]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^15]: Art. 10 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^16]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^17]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^18]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^19]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 384.

[^20]: Überschrift vor Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 384.

[^21]: Art. 12a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 384.

[^22]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^23]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^24]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 376.

[^25]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.