Strafvollzugsgesetz (StVG) vom 20. September 2007

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2007-11-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche

Für den Jugendstrafvollzug und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen an Jugendlichen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz nicht etwas anderes bestimmt.

II. Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile

Art. 3

Anordnung des Vollzuges

1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und das Landesgefängnis von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist diesem auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschliessen.

2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuss befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung im Landesgefängnis anzutreten. Die Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er das versuchen werde, oder wenn seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.

3) Ist der Aufenthaltsort des Verurteilten unbekannt, so sind die §§ 285 bis 290 der Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.

4) Verurteilte, die sich bereits zum Vollzug von Freiheitsstrafen in Haft befinden, sind in den Strafvollzug zu übernehmen.

5) Muss eine der im § 112 der Strafprozessordnung genannten Personen zum Vollzug einer Freiheitsstrafe in Haft genommen werden, so ist der unmittelbare Vorgesetzte dieser Person davon zu verständigen.

Art. 4

Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung

Wird der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Kehrt der Ausgelieferte in das Inland zurück, so ist die Strafe zu vollziehen. Vom nachträglichen Strafvollzug ist aber abzusehen und die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachzusehen, soweit an dem Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen worden ist und der Verurteilte durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein liechtensteinisches Gericht entschieden hätte.

Art. 5

Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit

1) Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (Art. 19) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.

2) Ist die verurteilte Person schwanger oder hat sie innerhalb des letzten Jahres entbunden, so ist die Einleitung des Strafvollzuges bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange aufzuschieben, als sich das Kind in der Pflege der Verurteilten befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Der Vollzug ist jedoch einzuleiten, sobald es die Verurteilte selbst verlangt, vom Vollzug keine Gefährdung ihrer Gesundheit oder des Kindes zu besorgen und ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug durchführbar ist.

3) An Verurteilten, an denen nach Abs. 1 oder 2 eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist statt dessen eine Haft nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu vollziehen, wenn:

4) In den Fällen des Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b darf diese Haft jedoch nur vollzogen werden, wenn der Verurteilte in der dafür in Betracht kommenden Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen sachgemäss behandelt werden kann und sein Leben durch die Überstellung in diese Anstalt nicht gefährdet wäre; in den Fällen des Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 oder Bst. c ist dagegen erforderlichenfalls der Vollzug in einer geeigneten Krankenanstalt (Art. 69 Abs. 2 und 3) durchzuführen.

5) Für die an die Stelle der Freiheitsstrafe tretende Haft gelten sinngemäss die Vorschriften dieses Gesetzes für den Vollzug von Freiheitsstrafen. Die Freiheitsstrafe gilt nach Massgabe der Dauer der Haft als vollzogen.

Art. 6

Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen

1) Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn:

2) Der Aufschub darf jedoch in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a nur für die Dauer von höchstens einem Monat und im Fall nach Abs. 1 Bst. b nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Einem Antrag des Verurteilten nach Abs. 1 Bst. a oder b steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall nach Abs. 1 Bst. b auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.

3) Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist ferner nach Anhörung des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das Landgericht hierüber noch nicht entschieden und im Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet hat.

4) Bewilligt das Gericht einen Aufschub des Vollzuges nach Abs. 1 Bst. b, so hat es dem Verurteilten Weisungen zu erteilen (§ 51 des Strafgesetzbuches) und einen Bewährungshelfer zu bestellen (§ 52 des Strafgesetzbuches), wenn dies geboten ist, um den Verurteilten vor einem Rückfall zu bewahren.

5) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn:

Art. 7

Zuständigkeit und Verfahren

1) Die Anordnung des Vollzuges (Art. 3) und die Entscheidungen nach den Art. 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.

2) Die in den Art. 4 bis 6 bezeichneten Entscheidungen haben durch Beschluss zu erfolgen. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die Beschwerde an das Obergericht offen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen einzubringen. Auf das Verfahren findet die Strafprozessordnung Anwendung.

3) Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den Art. 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist.

III. Vollzug der Freiheitsstrafen

A. Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges

1. Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen
Art. 8

Strafvollzugsanstalten

1) Gerichtliche Freiheitsstrafen sind in dafür geeigneten Anstalten zu vollziehen. Die Regierung kann zu diesem Zweck Personen, die sich im Strafvollzug befinden, in einer ausländischen Anstalt unterbringen. Zwischenstaatliche Regelungen bleiben vorbehalten.

2) Anstalten sind so zu führen, dass die in derselben Anstalt angehaltenen männlichen und weiblichen Strafgefangenen voneinander getrennt sind. Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen Einrichtungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen die Einzelunterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (Art. 96 Abs. 2 Bst. e), die Anhaltung in einem besonderen Einzelraum (Art. 108 Abs. 1) und die Absonderung in einem besonderen Einzelraum (Art. 110 Abs. 2) gleichwohl in Räumen vollzogen werden, die sonst auch für andere Strafgefangene bestimmt sind.

2. Vollzugsbehörden, Aufsicht und Datenschutz
Art. 9

Vollzugsbehörde erster Instanz

1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug im Landesgefängnis sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.

3) Der Anstaltsleiter hat der Regierung alle für die Ausübung ihrer Aufsicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er hat die Regierung überdies umgehend über die Erhebung von Beschwerden oder besondere Vorkommnisse im Landesgefängnis zu unterrichten.

Art. 10

Rechtsschutz

Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu.

Art. 11

Aufsicht der Regierung

Der Regierung steht die Aufsicht über den gesamten Vollzug zu.

Art. 12 [^2]

Datenverarbeitung

Die Vollzugsverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich Daten, aus denen die ethnische Herkunft oder religiösen Überzeugungen hervorgehen, Gesundheitsdaten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von Strafgefangenen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 13 [^3]

Datenübermittlung

Die Übermittlung von Daten nach Art. 12 zwischen dem Landesgefängnis, der Landespolizei, der Regierung, dem Anstaltsarzt, den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen ist nur zulässig, wenn diese Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem oder nach einem anderen Gesetz vorgesehen sind und die Vorlage der Daten dazu notwendig ist.

Art. 14

Löschung personenbezogener Daten[^4]

1) Daten nach Art. 12 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 angeführten wie folgt zu löschen:[^5]

2) Wurden an einer Person mehrere Haften oder Unterbringungen vollzogen, so sind die bis zum Beginn der letzten Anhaltung noch nicht gelöschten Daten gemeinsam mit den Daten aus der letzten Anhaltung erst zu dem Zeitpunkt zu löschen, zu dem die längste Frist zur Löschung von Daten endet.

3) Erst 80 Jahre nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:

4) Daten nach Art. 12 von Strafgefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind erst 80 Jahre nach Beendigung der Strafhaft zu löschen.[^6]

3. Vollzugsgericht
Art. 15

Zuständigkeit

1) Das Land- als Vollzugsgericht entscheidet über:

2) Die Entscheidung steht in den Fällen des Abs. 1 Bst. a bis i einem Einzelrichter zu. Im Fall des Abs. 1 Bst. k steht sie dem Kriminalgericht zu, wenn es sich aber ausschliesslich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschliesslich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.[^8]

Art. 16

Gerichtliches Verfahren

1) Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äusserung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.

2) Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der im Landesgefängnis tätige Arzt oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche oder psychologische Sachverständige zu hören.

3) Das Gericht hat durch Beschluss zu entscheiden. Dieser Beschluss ist stets dem Verurteilten selbst bekannt zu machen. Auf Verlangen ist eine Ausfertigung des Beschlusses auch seinem Rechtsbeistand zuzustellen.

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